Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, soll die betriebliche Altersvorsorge (bAV) auch für kleine und mittlere Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmer attraktiver machen. Kernpunkte der Reform:
- Ab 2018 können acht Prozent (statt bisher vier Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen. Zudem gibt es für neue Verträge ab 2019 (für bestehende Verträge ab 2022) einen verpflichtenden Arbeitgeber-Zuschuss, soweit der Arbeitgeber auch tatsächlich eine Sozialversicherungsersparnis durch die Entgeltumwandlung hat.
- Arbeitgeber erhalten vom Staat eine Steuervergünstigung, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro monatlichem Bruttoeinkommen eine arbeitgeberfinanzierte bAV anbieten.
- Neben den bekannten Modellen können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften eine neue Form der bAV vereinbaren – die reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell). Wichtig: Bei diesen Zielrenten entfallen die bislang bekannten Garantien auf das Ersparte. Auch gibt es nicht mehr wie in den bisherigen Modellen eine Kapitaloption, also die Wahl zwischen einmaliger Auszahlung des Angesparten oder Zahlung einer monatlichen Rente. Beim Sozialpartnermodell zahlen Arbeitgeber aber ebenfalls (bereits ab 2018) einen Zuschuss, sofern sich Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen durch die so genannte Entgeltumwandlung ergeben.
„Arbeitnehmer, die Wert auf Garantien und ein Kapitalwahlrecht zu Rentenbeginn legen, sollten sich zeitnah informieren und gegebenenfalls noch in diesem Jahr eine bAV abschließen“, rät Ralf Raube, Leiter betriebliche Altersvorsorge bei MLP. „Generell sollten sich auch Unternehmen angesichts der vielen Änderungen zu den für sie geeigneten Möglichkeiten gut beraten lassen.“