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Eine MLP Beraterin vor einem Kundentermin zur betrieblichen Altersvorsorge.

Betriebliche Altersvorsorge

Mit Unterstützung des Arbeitgebers eine geförderte Zusatzrente aufbauen

Das Wichtigste zur betrieblichen Altersvorsorge auf einen Blick

  • Definition: Mit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bauen Sie über den Arbeitgeber eine zusätzliche Versorgung auf – staatlich gefördert durch Steuer- und Sozialabgabenvorteile.
  • Zwei Finanzierungswege: Sie zahlen aus dem Bruttogehalt ein (Entgeltumwandlung) oder der Arbeitgeber finanziert die Beiträge. In der Praxis kommen oft beide zusammen. Bei der Entgeltumwandlung ist ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % sogar vorgeschrieben, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart.
  • Vorteil heute, Beiträge später: In der Ansparphase sparen Sie Steuern und Sozialabgaben. In der Rente wird die Betriebsrente voll versteuert, für gesetzlich Versicherte kommen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hinzu.
  • MLP Beratung: Ob sich die bAV für Sie lohnt, hängt von Einkommen, Restlaufzeit, Arbeitgeberzuschuss und den Vertragskonditionen ab. Über den Arbeitgeber sind diese oft besser als bei privaten Verträgen. MLP Beraterinnen und MLP Berater ordnen das gemeinsam mit Ihnen ein.

Was ist die betriebliche Altersvorsorge und wie funktioniert das?

Mit der betrieblichen Altersvorsorge – kurz bAV – bauen Sie eine Zusatzabsicherung über den Arbeitgeber auf. Als ein Baustein Ihrer gesamten Altersvorsorge ergänzt sie die gesetzliche Rente, die für sich genommen den gewohnten Lebensstandard im Alter meist nicht deckt. Ende 2023 hatten 51,9 % der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eine Anwartschaft auf eine bAV.

Wie funktioniert eine betriebliche Altersvorsorge konkret? Bietet der Arbeitgeber sie nicht ohnehin als zusätzliche Vergütungskomponente an, bleibt in der Regel die Entgeltumwandlung: Der Arbeitgeber leitet einen Teil Ihres Bruttoverdienstes an einen Versorgungsträger weiter. Steuern und Sozialabgaben werden aus dem verringerten Bruttogehalt berechnet – so fließt mehr in Ihre Vorsorge, als Sie netto verzichten. Der Staat unterstützt Sie also über Steuer- und Sozialabgabenvorteile.

Für die Umsetzung stehen fünf verschiedene Durchführungswege zur Wahl: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Welchen Weg ein Unternehmen anbietet, entscheidet der Arbeitgeber. Im Rahmen des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung können Sie eine Direktversicherung verlangen, sofern der Arbeitgeber nicht eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbietet.

Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge

Alle fünf Durchführungswege verfolgen dasselbe Ziel, unterscheiden sich aber darin, wer die Versorgung durchführt und wie die steuerliche und sozialabgabenrechtliche Förderung ausgestaltet ist. Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds fasst man als die versicherungsförmigen Durchführungswege zusammen.

Die fünf Wege im Überblick – mit ihrer jeweiligen steuerlichen und sozialabgabenrechtlichen Einordnung:

  • Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt für Sie eine Renten- oder Lebensversicherung ab und zahlt die Beiträge ein. Sie ist der am weitesten verbreitete Weg und lässt sich bei einem Arbeitgeberwechsel meist unkompliziert mitnehmen. Die Beiträge sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, davon 4 % zusätzlich sozialabgabenfrei.
  • Pensionskasse: Eine eigenständige Versorgungseinrichtung, die die Beiträge anlegt und Ihnen später die Rente auszahlt. Sie betreibt ausschließlich betriebliche Altersversorgung. Steuerlich gilt derselbe Rahmen wie bei der Direktversicherung: 8 % steuerfrei, davon 4 % sozialabgabenfrei. Vorteile gegenüber diesem Weg bietet sie in der Regel nicht.
  • Pensionsfonds: Funktioniert ähnlich wie die Pensionskasse oder die Direktversicherung, darf das Geld aber freier am Kapitalmarkt anlegen.. Das bietet mehr Renditechancen, bringt aber auch stärkere Schwankungen mit sich. Es gelten dieselben 8 % steuerfrei, davon 4 % sozialabgabenfrei. Für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ergeben sich in der Praxis dennoch keine nennenswerten Vorteile.
  • Unterstützungskasse: Eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die vor allem für höhere Beiträge genutzt wird. Die Beiträge sind der Höhe nach unbegrenzt steuerfrei – bei einer Entgeltumwandlung ist die Sozialabgabenfreiheit auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Dieser Freibetrag gilt zusätzlich zu den 4 % der versicherungsförmigen Durchführungswege, steht für Unterstützungskasse und Direktzusage zusammen jedoch nur einmal zur Verfügung. Zusagen, die der Arbeitgeber über diese beiden Wege finanziert, sind in voller Höhe sozialabgabenfrei.
  • Direktzusage: Der Arbeitgeber sagt Ihnen die Leistung unmittelbar zu und zahlt sie im Ruhestand aus den Mitteln des Unternehmens. Sie ist vor allem bei Führungskräften verbreitet. Auch hier sind die Beiträge unbegrenzt steuerfrei, die Sozialabgabenfreiheit bei einer Entgeltumwandlung wieder auf 4 % begrenzt. Es ist derselbe Freibetrag wie bei der Unterstützungskasse: Er gilt zusätzlich zu den 4 % der versicherungsförmigen Durchführungswege, steht für beide Wege zusammen aber nur einmal zur Verfügung. Arbeitgeberfinanzierte Zusagen sind auch hier in voller Höhe sozialabgabenfrei.

Bei der betrieblichen Altersvorsorge zählt weniger das Etikett des Durchführungswegs als die Frage, wie viel der Arbeitgeber dazugibt und was Ihnen nach Steuern und Sozialabgaben – heute wie in der Rente – am Ende bleibt. Wir bei MLP rechnen deshalb gemeinsam mit Ihnen Zuschuss, Förderung und spätere Abgaben durch, damit aus einem Standardvertrag eine Entscheidung wird, die zu Ihrem Einkommen und Ihren Zielen passt.

Finanzexperte der MLP Finanzberatungs SE
Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge

Das leistet die betriebliche Altersvorsorge

In erster Linie sichert die betriebliche Altersvorsorge Ihren Lebensstandard im Alter und ergänzt die gesetzliche Rente. Je nach Vertrag sind zusätzliche Absicherungen möglich:

  • Leistungen bei Berufsunfähigkeit: Der Vertrag kann eine Absicherung für den Fall enthalten, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können.
  • Hinterbliebenenabsicherung: Abgesichert werden können unter anderem Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner sowie kindergeldberechtigte Kinder.
  • Rente oder Kapital: Die Leistung erfolgt in der Regel als Rente, je nach Vertrag ist auch eine einmalige Kapitalzahlung möglich.

Was zahlt der Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge?

Bei der betrieblichen Altersvorsorge stellt sich für viele die Frage, was der Arbeitgeber eigentlich beisteuert. Dahinter stecken zwei Punkte: Wer zahlt die Beiträge – und wozu ist der Arbeitgeber verpflichtet? Grundsätzlich gibt es drei Konstellationen:

  • Entgeltumwandlung: Sie zahlen aus Ihrem Bruttogehalt ein. Der Arbeitgeberanteil besteht dann vor allem aus dem eventuellen gesetzlichen Zuschuss.
  • Arbeitgeberfinanzierte bAV: Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge trägt der Arbeitgeber die Beiträge ganz oder teilweise als zusätzliche Leistung.
  • Mischform: In vielen Unternehmen bringen Arbeitgeber und Beschäftigte die Beiträge gemeinsam auf.

Der wichtigste Punkt für Sie: Bei einer Entgeltumwandlung über die versicherungsförmigen Durchführungswege ist ein Arbeitgeberzuschuss von 15 % des Umwandlungsbetrags verpflichtend – nämlich dann, wenn er durch Ihre Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Diese Ersparnis soll er an Sie weitergeben. Für neue Verträge gilt das seit 2019, für bestehende Verträge seit 2022 (Tarifverträge können abweichen). Trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein, zahlt er einen höheren Zuschuss oder handelt er besondere Konditionen aus, fällt Ihr Vorteil noch größer aus.

Ein Sonderfall sind Geringverdienende: Fördert der Arbeitgeber eine bAV zusätzlich, sind für Beschäftigte mit einem Einkommen bis 2.575 € im Monat Arbeitgeberbeiträge zwischen 240 und 960 € pro Jahr zusätzlich begünstigt (bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG ).

Wie wird die betriebliche Altersvorsorge steuerlich gefördert?

Die staatliche Förderung setzt in der Ansparphase an. Sie sparen auf die eingezahlten Beiträge Steuern und – bis zu einer Grenze – auch Sozialabgaben:

  • Beiträge zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Für 2026 entspricht das 8.112 € pro Jahr.
  • Sozialabgabenfrei sind davon 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Für 2026 sind das 338 € monatlich beziehungsweise 4.056 € im Jahr.
  • Beiträge zur Unterstützungskasse und zur Direktzusage sind der Höhe nach steuerfrei; bei Entgeltumwandlung gilt für die Sozialabgabenfreiheit ebenfalls und ergänzend zu den versicherungsfömigen Durchführungswegen eine 4-%-Grenze. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind in voller Höhe von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
  • Für vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge zugunsten von Geringverdienenden bleiben zusätzlich bis zu 960 € pro Jahr begünstigt ( § 100 EStG ).

Im Gegenzug gilt die nachgelagerte Besteuerung: Die spätere Betriebsrente wird voll versteuert, und für gesetzlich Versicherte können in der Auszahlung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen. Die steuerliche Behandlung hängt von Ihrer individuellen Situation ab und kann sich künftig ändern. Wir empfehlen, eine Steuerberatung hinzuzuziehen.

Wer hat Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge?

Ein Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge – zumindest über die Entgeltumwandlung – haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2002, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Der Arbeitgeber muss also die Möglichkeit einräumen, einen Teil des Bruttogehalts in eine bAV umzuwandeln. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte, sofern sie rentenversicherungspflichtig sind. Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.

bAV für Selbstständige, Beamte und den öffentlichen Dienst

Ob und wie sich die betriebliche Altersvorsorge nutzen lässt, hängt auch von Ihrer Berufsgruppe ab. Für Selbstständige, Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte im öffentlichen Dienst gelten besondere Regeln:

  • Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer: Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Gewerbetreibende können für sich selbst keine bAV einrichten. Besteht ein festes, dauerhaftes Auftragsverhältnis, ist im Einzelfall eine bAV über den Auftraggeber möglich. Mitinhaberinnen und Mitinhaber einer Kapitalgesellschaft können über diese grundsätzlich eine bAV erhalten, wenn sie im Unternehmen mitarbeiten – für die Geschäftsführung und den Vorstand ist das sogar üblich.
  • Beamte und öffentlicher Dienst: Beamtinnen und Beamte nutzen im Rahmen ihrer Tätigkeit keine bAV. Sie erhalten ein Ruhegehalt, das im Verhältnis zum letzten Einkommen in der Regel höher ausfällt als eine gesetzliche Rente. Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten dagegen über die Zusatzversorgung eine bAV, ergänzt durch tarifvertragliche Regelungen zur Entgeltumwandlung.

Wann lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge und für wen ist sie sinnvoll?

Ob sich die betriebliche Altersvorsorge lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten – aber gut eingrenzen. Für viele Beschäftigte ist die betriebliche Altersvorsorge sinnvoll, weil gleich mehrere Effekte zusammenkommen: die Steuer- und Sozialabgabenersparnis in der Ansparphase, der Arbeitgeberzuschuss und der Zinseszinseffekt über die Jahre.

Wie stark das wirkt, zeigt schon ein einfaches Beispiel: Wandeln Sie 180 € Ihres Bruttogehalts monatlich in eine bAV um, verringert sich Ihr Nettogehalt um rund 100 €. In Ihre Altersvorsorge fließen mit dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von 15 % allerdings rund 207 €.

Auch vermögenswirksame Leistungen lassen sich auf diesem Weg nutzen:

Monatlich VL-Sparen Betriebliche Altersvorsorge statt VL
Bruttogehalt 3.000 € 3.000 €
Vermögenswirksame Leistungen + 40 € + 40 €
Umwandlung in bAV 0 € - 40 €
Zusätzlicher Umwandlungsbetrag durch Steuer- und SV-Ersparnis 0 € - 33 €
Nettoauszahlung 2.008 € 2.008 €
In die Vorsorge fließen 40 € 73 € (84 € inklusive 15 % Arbeitgeberzuschuss)

Annahmen der Beispielrechnung: Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer, gesetzlich krankenversichert mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % (Grenzbelastung rund 45 %). Bei gleicher Nettoauszahlung fließt also fast das Doppelte in Ihre Altersvorsorge.

Das ist die eine Seite. Ob sich die bAV im Einzelfall lohnt, hängt aber von Ihrer Situation ab:

Für wen die bAV besonders sinnvoll sein kann:

  • Beschäftigte, deren Arbeitgeber über den Pflichtzuschuss hinaus zuzahlt oder die Beiträge ganz übernimmt
  • Wer die volle Steuer- und Sozialabgabenersparnis in der Ansparphase nutzen kann und noch viele Jahre bis zur Rente hat
  • Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand, deren spätere Betriebsrente unter dem Freibetrag von 197,75 € im Monat (2026) bleibt und damit beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung ist
  • Geringverdienende, für die der Arbeitgeber den geförderten Beitrag nach § 100 EStG einzahlt

Wann Sie genauer hinschauen sollten:

  • Hoher Verdienst: Liegt Ihr Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung, sparen Sie über die bAV keine Sozialabgaben mehr ein. Dafür ist Ihr Steuersatz höher, sodass die Steuerersparnis den Wegfall in der Regel weitgehend ausgleicht – netto kostet Sie der Beitrag also ähnlich wenig. Hinzu kommt, falls vereinbart, der Arbeitgeberzuschuss. Der Vergleich mit einer privaten Rentenversicherung kann sich trotzdem lohnen, weil Sie dort später nur den Ertragsanteil versteuern.
  • Kurze Restlaufzeit: Wer nur noch wenige Jahre bis zur Rente hat, sollte prüfen, ob der Steuervorteil die späteren Steuer- und eventuellen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Auszahlung aufwiegt.
  • Geringere gesetzliche Rente: Die Entgeltumwandlung mindert das sozialversicherungspflichtige Einkommen und kann so die spätere gesetzliche Rente etwas verringern. Dem steht die Betriebsrente gegenüber, die Sie im Gegenzug aufbauen. Da die gesetzliche Rente nur einen Teil Ihres früheren Einkommens ersetzt, spricht dieser Effekt in der Regel nicht gegen die Entgeltumwandlung.

Ob sich die betriebliche Altersvorsorge für Sie rechnet, hängt an mehreren Stellschrauben: dem Zuschuss Ihres Arbeitgebers, Ihrem Steuersatz heute und in der Rente sowie der Zeit bis zum Ruhestand. MLP Beraterinnen und MLP Berater berücksichtigen diese Faktoren für Ihre Situation und zeigen Ihnen, ob sich die Entgeltumwandlung lohnt oder eine andere Vorsorgeform besser passt – damit Sie eine fundierte Entscheidungsgrundlage haben.

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Vorteile und Nachteile der betrieblichen Altersvorsorge

Jede Vorsorgeform hat zwei Seiten. Die folgende Gegenüberstellung hilft Ihnen, die betriebliche Altersvorsorge realistisch einzuordnen.

Die möglichen Vorteile:

  • Staatliche Förderung: Steuer- und Sozialabgabenersparnis in der Ansparphase erhöhen den Betrag, der für Sie angespart wird.
  • Arbeitgeberzuschuss: Bei der Entgeltumwandlung kommt gegebenenfalls der gesetzliche Zuschuss von regelmäßig 15 % oder mehr hinzu, teils zahlt der Arbeitgeber mehr.
  • Zusätzliche Absicherung: Je nach Vertrag lassen sich Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene mitversichern.
  • In der Ansparphase abgesichert: Die Anwartschaft ist weitgehend vor einer Pfändung abgesichert und bleibt beim Bürgergeld in der Regel unberücksichtigt, solange das Kapital im Vertrag gebunden ist.

Die möglichen Nachteile:

  • Beiträge in der Auszahlung: Die Betriebsrente wird voll versteuert; für gesetzlich Versicherte kommen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hinzu.
  • Geringere gesetzliche Rente: Die Entgeltumwandlung senkt eventuell das beitragspflichtige Einkommen und damit tendenziell die spätere gesetzliche Rente.
  • Weniger Flexibilität: Das Kapital ist für die Altersvorsorge gebunden; der Durchführungsweg wird vom Arbeitgeber vorgegeben.
  • Eingeschränkte Mitnahme: Beim Wechsel des Arbeitgebers lässt sich der Vertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen übertragen; häufig wird er stattdessen beitragsfrei gestellt.

Ob die Vorteile in Ihrem Fall überwiegen, hängt von Einkommen, Zuschuss und Laufzeit ab. Ein Nachteil wie die Beitragspflicht in der Rente relativiert sich, wenn Arbeitgeberzuschuss und Steuerersparnis in der Ansparphase hoch ausfallen.

Riester-Rente und betriebliche Altersvorsorge: Wie sie zusammenpassen

Häufig steht die Frage im Raum: Riester-Rente oder betriebliche Altersvorsorge? Beide gehören zur geförderten Altersvorsorge, funktionieren aber unterschiedlich. Die bAV läuft über den Arbeitgeber und lebt vom Zuschuss und der Ersparnis auf Steuern und Sozialabgaben. Die Riester-Rente wird über Zulagen und mögliche Steuervorteile gefördert und kann sich besonders für Familien mit Kindern eignen. Sie wird meist als privater Vertrag abgeschlossen, lässt sich aber auch über den Arbeitgeber umsetzen: Privat wählen Sie das Produkt selbst, über den Arbeitgeber profitieren Sie unter Umständen von den besseren Konditionen eines Kollektivvertrags. Für Neuabschlüsse wird die Riester-Rente allerdings zum 31. Dezember 2026 geschlossen; bestehende Verträge behalten ihre Förderung. An ihre Stelle tritt ab 2027 das Altersvorsorgedepot .

In vielen Fällen ist es keine Entweder-oder-Entscheidung: bAV und private Vorsorge können sich sinnvoll ergänzen. Einen ausführlichen Überblick finden Sie in unseren Ratgebern zur Riester-Rente und zu den verschiedenen Vorsorgeformen . Wie sich verschiedene Bausteine für Sie sinnvoll kombinieren lassen, können Sie in einer persönlichen Beratung klären.

Sozialabgaben auf die Betriebsrente in der Auszahlung

Gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen auf die Betriebsrente Beiträge. Wie viel netto übrig bleibt, hängt vor allem vom Freibetrag ab:

  • Krankenversicherung: Für Pflichtversicherte gilt 2026 ein Freibetrag von 197,75 € im Monat. Nur der Teil der Betriebsrente, der darüber liegt, wird mit Beiträgen belegt.
  • Pflegeversicherung: Hier gilt eine Freigrenze in gleicher Höhe. Übersteigt die Betriebsrente diesen Wert, fallen Beiträge auf die gesamte Rente an, nicht nur auf den übersteigenden Teil.
  • Privat Versicherte sind davon nicht betroffen, weil sich ihr Beitrag nicht nach dem Einkommen richtet.

Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?

Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften sind spätestens nach drei Jahren unverfallbar, sofern Sie mindestens 21 Jahre alt sind – sie können Ihnen beim Ausscheiden dann nicht mehr entzogen werden. Entgeltumwandlungen sind von Beginn an sofort unverfallbar. Mit einer unverfallbaren Anwartschaft haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  • Der neue Arbeitgeber übernimmt die Versorgung und führt sie fort.
  • Sie führen den Vertrag selbst weiter (nicht möglich bei Unterstützungskasse und Direktzusage).
  • Sie stellen den Vertrag beitragsfrei oder behalten eine Anwartschaft auf die spätere Leistung.

gluehbirne

Unser Tipp: MLP Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge

Ob sich die betriebliche Altersvorsorge für Sie lohnt, entscheidet sich an Ihrer persönlichen Situation: an Ihrem Einkommen, dem Zuschuss Ihres Arbeitgebers, der Zeit bis zur Rente und daran, wie die bAV zu Ihrer übrigen Vorsorge passt. Genau hier setzt die Beratung durch MLP an. In diesen Bereichen unterstützen wir Sie:

  • Bestandsaufnahme: Gemeinsam schauen wir uns Ihre bestehende bAV, Ihre gesetzliche Rente und Ihre private Vorsorge an.
  • Einordnung: Wir rechnen durch, welche Rolle Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss und Steuervorteil in Ihrem Fall spielen.
  • Vergleich: Wir stellen der bAV bei Bedarf andere geförderte Wege gegenüber, etwa eine private Rentenversicherung.
  • Langfristige Begleitung: Wir begleiten Sie bei Veränderungen wie einem Arbeitgeberwechsel und entwickeln Ihre Vorsorge mit Ihnen weiter.

So entsteht aus vielen Einzelfragen eine Altersvorsorge, die zu Ihrer Lebenssituation passt.

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Fazit: Wann sich die betriebliche Altersvorsorge auszahlt

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein starker Baustein der Altersvorsorge: Sie kombiniert staatliche Förderung mit dem Zuschuss des Arbeitgebers und baut so mit vergleichsweise geringem Nettoaufwand eine Zusatzrente auf. Am meisten profitieren Beschäftigte, deren Arbeitgeber gut zuzahlt und die noch viele Jahre bis zur Rente vor sich haben. Gleichzeitig gilt: In der Auszahlung fallen Steuern und – für gesetzlich Versicherte – Sozialversicherungsbeiträge an, und bei hohem Einkommen fällt der Vorteil kleiner aus. Ein pauschales „lohnt sich immer“ gibt es deshalb nicht.

Ob die bAV für Sie die richtige Wahl ist oder sich mit privater Vorsorge kombinieren lässt, lässt sich am besten mit einer konkreten Rechnung klären. MLP Beraterinnen und MLP Berater analysieren Ihre Situation, ordnen Zuschuss, Steuer- und Sozialabgabeneffekte ein und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Vorsorge, die zu Ihren Zielen passt.

Häufige Fragen zum Thema betriebliche Altersvorsorge

Die beste betriebliche Altersvorsorge gibt es nicht pauschal. Welcher Durchführungsweg und welcher Vertrag passen, hängt vom Angebot des Arbeitgebers, von Ihrem Einkommen und von der Zeit bis zur Rente ab. Sinnvoll kann die bAV vor allem dann sein, wenn der Arbeitgeber über den Pflichtzuschuss hinaus zuzahlt. Ein Vergleich mit privaten Vorsorgeformen hilft, die passende Lösung zu finden.

Eine feste Regel gibt es nicht. Häufig orientiert man sich an den geförderten Grenzen: Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sind steuer- und sozialabgabenfrei, weitere 4 % zusätzlich steuerfrei. Wichtiger als ein starrer Betrag ist, dass die Einzahlung zu Ihrem Budget und Ihren übrigen Vorsorgebausteinen passt.

Das hängt vom Freibetrag ab. Liegt die monatliche Betriebsrente 2026 unter 197,75 €, fallen in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Beiträge an. Bei 200 € wird nur der kleine Teil oberhalb des Freibetrags mit Krankenversicherungsbeiträgen belegt; in der Pflegeversicherung kann dagegen die gesamte Rente beitragspflichtig werden. Hinzu kommt üblicherweise die Besteuerung nach Ihrem persönlichen Steuersatz.

Der Arbeitgeber muss Ihnen die Entgeltumwandlung ermöglichen – darauf haben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer seit 2002 einen Anspruch, sofern Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Er ist aber nicht verpflichtet, die Beiträge selbst zu finanzieren. Bei einer Entgeltumwandlung über die versicherungsförmigen Wege ist er verpflichtet, 15 % des Umwandlungsbetrags als Zuschuss zu zahlen, wenn er dadurch Sozialabgaben spart.

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