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Freistellungsauftrag – einfach bei der Bank einrichten und Steuern sparen

Freistellungsauftrag – einfach bei der Bank einrichten und Steuern sparen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Freistellungsauftrag ist wichtig, damit Sie keine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge zahlen müssen.
  • Als Single steht Ihnen ein Freibetrag von 1.000 Euro im Jahr zu und bei Ehepaaren sind es 2.000 Euro.
  • Den Freistellungsantrag für Konten und Depots stellen Sie direkt bei Ihrer Bank.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Für Kapitalerträge stellt Ihnen das Finanzamt eine Abgeltungssteuer in Rechnung. Auf jeden Euro entfallen ein Steuersatz von 25 Prozent, plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und unter Umständen die Kirchensteuer. Unter Kapitalerträgen sind alle Gewinne zu verstehen, die Sie mit Ihren Geldanlagen erzielen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Zinsen auf dem Sparkonto
  • realisierte Kursgewinne bei Aktienverkäufen (beim Kauf ab 2009)
  • Ausschüttungen von Fonds
  • Dividenden

Den Steuerabzug können Sie jedoch vermeiden. Dafür ist es notwendig, dass Sie bei Ihrer konto- und depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag stellen. Durch diesen Auftrag verpflichten Sie das Geldinstitut dazu, Ihren Sparer-Pauschbetrag auf die Steuerbeträge anzurechnen. Ein Freistellungsauftrag lohnt sich daher für jeden, der ein Konto und weitere Geldanlagen besitzt.

Wie stelle ich einen Freistellungsauftrag?

Banken stellen ihren Kunden üblicherweise ein Formular zur Verfügung, mit dem Sie den Freistellungsauftrag erteilen können. Bei vielen Kreditinstituten ist dieser Vorgang über das Online-Banking möglich. Ein Freistellungsauftrag gilt in der Regel für ein Jahr und verlängert sich danach automatisch.

Für den Antrag benötigen Sie Ihre persönliche TIN – aus dem Englischen „Tax Identification Number“ für Steuer-ID, IdNr. oder auch Steuer-IdNr. Die Steueridentifikationsnummer besteht aus elf Ziffern. Sie finden die Angabe auf Ihrer Lohnabrechnung vom Arbeitgeber und auf Ihren Steuerbescheiden. Ohne die Steuer-Identifikationsnummer kann die Bank den Freistellungsauftrag nicht entgegennehmen und zieht die Abgeltungssteuer weiterhin ab. Haben Sie kein Dokument mit der Angabe zur Hand, hilft Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern weiter.

Worauf ist zu achten?

Wenn Sie bei Ihrer Bank neben einem Girokonto noch ein Tagesgeldkonto oder Wertpapierdepot haben, reicht ein Freistellungsauftrag aus. Anders verhält es sich, falls Sie bei mehreren Geldinstituten Kunde sind. Dann kann es sinnvoll sein, bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag zu stellen und den Sparer-Pauschbetrag aufzuteilen. In Summe dürfen die Aufträge aber nicht Ihren persönlichen Freibetrag übersteigen, ansonsten kann es eventuell ungewollt zur Steuerhinterziehung kommen.

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag?

Als privater Anleger dürfen Sie einen bestimmten Betrag an Zinsen und weiteren Kapitalerträgen steuerfrei behalten:

  • Für Alleinstehende liegt der Freibetrag bei 1.000 Euro im Jahr.
  • Ehepaare können bei Zusammenveranlagung einen Freibetrag von 2.000 Euro im Jahr beanspruchen.

Wichtig: Der Sparer-Pauschbetrag steht Ihnen nur zu, sofern Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Sie können einen Freistellungsauftrag daher nur erteilen, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland haben.

Was ist, wenn ich doch zu viel Abgeltungssteuer gezahlt habe?

In einigen Situationen kann es vorkommen, dass die Bank zu viel Abgeltungssteuer einbehält. Beispielsweise wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag zu spät erteilt haben oder die Aufteilung des Sparer-Pauschbetrages auf mehrere Geldinstitute nicht wie geplant aufgegangen ist. Sollte es dadurch zu einer Überzahlung gekommen sein, können Sie sich die Steuerbeträge bis zum Freibetrag vom Finanzamt zurückholen. Füllen Sie dazu das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ (Anlage KAP) im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung aus.

Was heißt „NV-Bescheinigung“?

NV-Bescheinigung steht für Nichtveranlagungsbescheinigung. Wenn Sie über das Dokument verfügen, benötigt die Bank keinen zusätzlichen Freistellungsauftrag von Ihnen.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten Sie vom Finanzamt, wenn Ihr Einkommen, inklusive Kapitalerträge, den Grundfreibetrag voraussichtlich nicht übersteigt. Der Grundfreibetrag erhöht sich jährlich und lag im Jahr 2020 bei 9.408 Euro für Ledige beziehungsweise 18.816 Euro für Verheiratete. Sofern Ihre Einkünfte unter dem Betrag bleiben, entfällt die Kapitalertragsteuerpflicht.

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