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Abgeltungssteuer: Das fordert der Staat für Zinserträge, Dividenden und Kursgewinne

Abgeltungssteuer

Das fordert der Staat für Zinserträge, Dividenden und Kursgewinne

Das Wichtigste in Kürze:

  • Seit 2009 erhebt der Staat die Kapitalertragssteuer bei Privatleuten als sogenannte Abgeltungssteuer, die die Banken direkt an das Finanzamt abführen.
  • Abgeltungssteuer fällt auf Erträge aus Zinsen, Dividenden und auf realisierte Kursgewinne von Wertpapieren an.
  • Der Steuersatz für die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und falls für Sie zutreffend, Kirchensteuer.
  • Mit einem Freistellungsauftrag vermeiden Anleger den Abzug der Steuer unter einer bestimmten Grenze. Dieser Freibetrag beträgt 1.000 Euro für Singles und das Doppelte (2.000 Euro) für Ehepaare.
  • 2018 hat sich die Besteuerung von Fonds und ETF (Exchange Traded Funds) geändert. Anstelle der Thesaurierung wurde eine Vorabpauschale eingeführt, die sich am Fondswert und einem Basiszins orientiert.

Was ist die Abgeltungssteuer?

Kapitalerträge, also Gewinne aus Kapitalanlagen, müssen versteuert werden. Seit 2009 fällt – bis auf wenige Ausnahmen – auf alle Kapitalgewinne die Abgeltungssteuer an. Ähnlich wie der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer leiten die Banken die fälligen Beträge direkt an das Finanzamt weiter. Damit sind die Erträge der Anlagen steuerlich abgegolten. Diese Erträge müssen also nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.

Übrigens: Bis 2008 galt die sogenannte Kapitalertragssteuer, bei der Anleger alle Erträge in verschiedenen Spalten der Steuererklärung angeben und zu unterschiedlichen Sätzen versteuern mussten.

Für welche Kapitalerträge fällt die Abgeltungssteuer an?

Erträge aus Zinsen und Dividenden fallen ebenso unter die Abgeltungssteuer wie Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren wie Aktien oder Anleihen. Das gilt insbesondere für folgende Anlageformen:

  • Bankeinlagen
  • Erträge aus dem Verkauf von Aktien oder aus Dividenden (unabhängig von der Haltedauer)
  • Anleihen
  • Fonds
  • Dachfonds
  • Kapitallebensversicherungen
  • private Rentenversicherungen
  • Zertifikate mit Kapitalgarantie
  • Zertifikate ohne Kapitalgarantie

Was gilt für die Abgeltungssteuer bei kapitalbildenden Lebensversicherungen oder privaten Rentenversicherungen?

Da Versicherer die eingezahlten Beiträge bei diesen Verträgen anlegen und dafür Zinsen erhalten, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese Kapitalerträge zu versteuern. Wie die Versteuerung im Einzelnen aussieht, hängt u.a. vom Alter des Versicherungsnehmers, der Vertragslaufzeit sowie dem Abschluss- und Auszahlungszeitpunkt ab.

Abgeltungssteuer bei Altverträgen

Vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossene Verträge bleiben steuerfrei, wenn Sie mindestens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt haben und die Ablaufleistung oder der Rückkaufswert in einer Summe ausbezahlt wird.

Die Ablaufleistung ist der Auszahlungsbetrag einer kapitalbildenden Versicherung. Der Auszahlungsbetrag setzt sich aus den garantierten und nicht garantierten Leistungen zusammen. Steigen Sie vorzeitig aus einem solchen Vertrag aus, erhalten Sie vom Versicherer den sogenannten Rückkaufswert.

Abgeltungssteuer bei Verträgen ab dem Jahr 2005

In diesem Fall zieht der Staat Abgeltungssteuer ein. Für Verträge mit mindestens zwölf Jahren Laufzeit und einer Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr (Versicherungen seit 2012 ab dem 62. Lebensjahr) kann das oft günstigere Halbeinkünfteverfahren angewendet werden. Hierbei wird die Hälfte der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz belegt. Das Halbeinkünfteverfahren muss im Jahr der Auszahlung per Steuererklärung beantragt werden.

Auszahlung in Form einer Rente

Wählen Sie, statt einer Einmalzahlung, eine Rente, entfällt die Abgeltungssteuer. Stattdessen versteuern Sie den Ertragsanteil der Rente mit Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz. Auch für geförderte Renten wie die Riester- oder Basisrente sowie betriebliche Altersversorgung fällt keine Abgeltungssteuer an.

Auf welchen Betrag fällt Abgeltungssteuer an?

Die Abgeltungssteuer zielt auf Kapitalerträge. Steuerlich relevant ist der Unterschied zwischen der Ablaufleistung, dem Rückkaufswert oder der Kaufsumme und der Summe der eingezahlten Beiträge.

Was ist das Investmentsteuerreformgesetz?

Seit 2018 ist die Versteuerung von Erträgen aus Fonds erheblich einfacher. Je nach Art des Fonds bleibt ein Teil der Erträge steuerfrei. Inländische und ausländische Fonds werden identisch behandelt. Anstelle der bisherigen Thesaurierung wurde eine Vorabpauschale eingeführt, die auch bei ausländischen Fonds direkt von der Bank besteuert wird. Für Anleger mit ausländisch thesaurierenden Fonds entfällt dadurch die jährliche Angabe in der Steuererklärung.

Weitere Abgaben: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Solidaritätszuschlag

Zusätzlich zur Abgeltungssteuer verlangt das Finanzamt den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Allerdings zieht das Finanzamt den Zuschlag nicht von der Summe der Erträge ab, sondern bezieht ihn auf die Höhe der anfallenden Abgeltungssteuer. Damit ergibt sich aus Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag zusammen ein Steuersatz von 26,375 Prozent.

Beispiel:

  • Kapitalertrag: 200 Euro
  • Abgeltungssteuer (25 Prozent): 50 Euro
  • Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent von 50 Euro): 2,75 Euro
  • Gesamtabzug: 52,75 Euro

Kirchensteuer

Für Mitglieder steuererhebender Religionsgemeinschaften fällt zusätzlich Kirchensteuer an. Das alles passiert automatisch, Sie kümmern sich um nichts. Denn Ihre Bank erfragt beim Bundeszentralamt für Steuern Ihre Religionszugehörigkeit. Die neun Prozent Kirchensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent) bezieht die Bank – ebenso wie beim Solidaritätszuschlag – auf die Höhe der Abgeltungssteuer.

Welche Freibeträge gelten für die Abgeltungssteuer?

Jedem Steuerzahler steht der Sparerpauschbetrag zu. Dieser beträgt 1.000 Euro pro Jahr für Singles und 2.000 Euro für Paare. Über einen Freistellungsauftrag erreichen Sie, dass die Banken Ihre Kapitalerträge unter dieser Grenze nicht besteuern.

So gehen Sie vor:

  • Banken halten Vordrucke online bereit oder senden diese auf Anfrage zu.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus.
  • Die Bank benötigt Ihre Steueridentifikationsnummer, sonst kann der Auftrag nicht ausgeführt werden.
  • Ehegatten/Lebenspartner dürfen Freistellungsaufträge einzeln oder gemeinsam erteilen.
  • Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag umfasst auch Gemeinschaftskonten und ist Voraussetzung für die ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung.
  • Den Freibetrag verteilen Sie bei Bedarf auf Ihre einzelnen Banken. Wichtig: Die Gesamtsumme darf den Pauschbetrag nicht übersteigen.

Unsere Mitarbeiter beraten Sie gern in allen Fragen rund ums Sparen sowie die passende Geldanlage und helfen Ihnen, Ihren Freistellungsauftrag zu erteilen.

Verluste verringern steuerpflichtige Erträge

Seit Einführung der Abgeltungssteuer ist es möglich, Verluste mit den Erträgen zu verrechnen. Haben Sie in einem Jahr keine Gewinne, die Sie mit den Verlusten verrechnen können, werden die Verluste automatisch ins Folgejahr vorgetragen.

  • Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
  • Sonstige Verluste aus anderen Wertpapierverkäufen beispielsweise Fonds oder Anleihen können sowohl mit Zinsen und Dividenden als auch mit Kursgewinnen, inklusive Aktiengewinne, verrechnet werden.

Sofern zusammen veranlagte Ehepaare Konten und Depots bei einer gemeinsamen Bank führen und zusammen den Freistellungsauftrag abgeben, lassen sich Verluste und Erträge zwischen den Accounts ausgleichen. Vertrauen die Paare verschiedenen Banken oder beauftragen sie die Freistellung separat, bleibt der Weg über die Steuererklärung. Für die Verluste muss dafür bis zum 15.12. des Jahres bei der Bank ein Antrag auf Ausstellung der Verlustbescheinigung gestellt werden.

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