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Datum
09.05.2018

Betriebsrente: Noch auf bewährte Modelle setzen

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz gilt seit Jahresbeginn – die Umsetzung stockt aber noch. Doch darauf muss niemand zwingend warten. Wer ergänzenden Vorsorgebedarf hat, kann bisherige Möglichkeiten mit Vorteilen des neuen Gesetzes gezielt kombinieren.

Betriebsrente: Noch auf bewährte Modelle setzen
(Rawpixel / iStock)

Anfang des Jahres ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Es soll die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen stärken. Im BRSG ist auch das Sozialpartnermodell (SPM) vorgesehen. Anders als bislang bekannt, müssen hier die Arbeitgeber keine Leistungen mehr in einer bestimmten Höhe garantieren. Es gibt nur eine „Zielrente“: Es wird also kein fester Ertrag auf das Ersparte mehr zugesichert, sondern nur ein Ziel genannt. Zudem gibt es keine Kapitaloption, etwa zur einmaligen Auszahlung des Angesparten statt einer monatlichen Rente. Ohne Garantiepflicht sollen die SPM-Varianten stärker die Möglichkeiten der Kapitalmärkte nutzen. „Grundsätzlich ist das SPM ein auch auf die Anforderungen des Niedrigzinsumfeldes ausgerichteter, zukunftsorientierter Ansatz, der mehr Unternehmen dazu bewegen kann, überhaupt eine Betriebsrente anzubieten“, sagt Ralf Raube, Leiter betriebliche Altersvorsorge bei MLP. Es komme aber nun stark auf die konkrete Umsetzung an.

Sozialpartnermodell noch nicht marktreif

Mit Blick auf die Praxis sei das SPM noch Zukunftsmusik, so Raube: „Es wird auf absehbare Zeit noch keine breitentauglichen Lösungen geben.“ Bislang seien nicht viel mehr als vereinzelte Ideen auf konzeptioneller Ebene im Markt zu erkennen. Hintergrund: Es fehlen vor allem die wichtigen tarifrechtliche Grundlinien von Gewerkschaften und Arbeitgebern für die Umsetzung. Ob und wann dann auch Angebote ohne Tarifbindung insbesondere für kleinere Unternehmen, wie Arztpraxen, entstehen, sei noch weniger vorhersehbar.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte

Das sollte Verbraucher mit weiterem finanziellen Vorsorgebedarf aber nicht davon abhalten, schon jetzt eine bAV für ihren Ruhestand abzuschließen. Bereits bestehende und bewährte Modelle bieten nach wie vor gute Lösungen. Dies gilt insbesondere, wenn die Stärken des BRSG gezielt genutzt werden: Seit Jahresbeginn können Arbeitnehmer jährlich bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds einzahlen. Vier Prozent bleiben zudem – wie bisher – sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus kann es bei sogenannten Entgeltumwandlungen künftig noch einen verpflichtenden Arbeitgeber-Zuschuss on top geben. Das soll für bestehende Verträge ab 2022 gelten, für neue Verträge bereits ab 2019. Arbeitnehmer lassen sich davon offensichtlich weiter überzeugen: Vor allem gut verdienende, qualifizierte Fachkräfte begrüßen in der Mehrzahl laut einer repräsentativen Umfrage des Beratungsunternehmens Aon Hewitt die Möglichkeit, mehr als 6.000 Euro pro Jahr steuerfrei einzahlen zu können. MLP hat grundlegend diese Vorteile der bAV schon einmal exemplarisch berechnet (Stand 2017): Betriebsrente: Was die Reform konkret bedeutet

Zwei weitere schlagkräftige Argumente fürs Bewährte

Unterm Strich profitieren Arbeitnehmer also aktuell von zwei wichtigen Vorzügen der bewährten Modelle im Rahmen des BRSG:

  • Sie können mit einer garantierten Mindestauszahlung bei Vertragsende rechnen. Das hat insbesondere für sicherheitsorientierte Sparer den Vorteil einer hohen Planungssicherheit.
  • Anders als beim SPM kann jeder wählen, ob man später eine feste monatliche Rente beziehen möchte – oder ob das angesparte Kapital auf einen Schlag ausgezahlt wird. Nach aktuellen Umfragen ist diese Flexibilität fast der Hälfte der Arbeitnehmer wichtig.

Weitere Informationen

Der BU-Schutz muss zur Lebenssituation passen. Ein regelmäßiger Tarifcheck ist wichtig.

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