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Datum
04.07.2023

Mietausfall: Was tun, wenn der Mieter nicht zahlt?

Wer eine Wohnung vermietet, schafft sich eine sichere Einnahmequelle – sofern die Miete pünktlich kommt. Was tun, wenn der Mieter nicht zahlt? Erfahren Sie hier, wie Vermietende vorgehen können, und welche Möglichkeiten es gibt.

Mietausfall: Was tun, wenn der Mieter nicht zahlt?
(GettyImages/Natalia Gdovskaia)

Das Wichtigste in Kürze

  • Vermietende tragen ein hohes Risiko, wenn Mieter ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen und die Miete nicht zahlen.
  • Erst bei einem Mietrückstand von zwei Monatsmieten ist eine fristlose Kündigung seitens des Vermietenden möglich.
  • Bei weiteren Zahlrückständen durch Mieter gibt es verschiedene juristische Möglichkeiten, wie Vermietende an ihr Geld kommen können.

Was sind häufige Gründe für Mietrückstände?

Mietrückstände sind keine Seltenheit und können unterschiedliche Gründe haben. Eine nicht vorhersehbare Erkrankung, der plötzliche Verlust der Arbeitsstelle oder private (finanzielle) Probleme sind häufige Ursachen, warum die Miete nicht pünktlich kommt oder ganz ausbleibt. Allerdings gibt es auch Mieter, die bewusst ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen und die Miete nicht zahlen wollen.

Fakt ist: Mieter zu finden ist nicht schwer, zuverlässige Mieter hingegen sehr. Denn auf den ersten Blick lässt sich meist nicht feststellen, ob die Interessenten ehrlich sind und immer pünktlich die Miete zahlen. Um sich zumindest ein wenig vor unzuverlässigen Mietern und Mietausfällen zu schützen, können Vermietende bereits bei der Wohnungsbesichtigung aktiv werden.

Das Ausfüllen eines Fragebogens mit Angaben zu Person, Beruf und Vermögen sowie das Einholen der SCHUFA-Auskunft geben Vermietenden einen ersten Eindruck über die Wohnungsinteressenten. Auch ein schlechtes Bauchgefühl kann ein Indiz dafür sein, dass es nicht die richtige Person für das Mietobjekt ist. Daher ist es sinnvoll, neben Informationen wie persönlichen Daten und Kreditwürdigkeit auch auf seine innere Stimme zu hören.

Welche Rechte haben Vermietende bei Zahlungsverzug durch Mieter?

Es gibt Mietverträge, in denen einige Maßnahmen gesetzlich festgelegt sind:

  • Die Miete ist spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats auf das im Mietvertrag angegebene Konto zu zahlen.
  • Mieter sind im Rückstand, wenn die Kaution nicht bezahlt ist oder zwei aufeinanderfolgende Mieten ausstehen.
  • Vermietende dürfen laut § 543 BGB eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen, wenn Mieter ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen.
  • Vermietende können ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wenn Mieter im Zahlungsrückstand sind.
  • Vermietende können laut Zivilprozessordnung gemäß §§ 257–259 eine Klage einreichen, wenn die Befürchtung besteht, dass zukünftige Mietzahlungen ausbleiben.

Wann gerichtliche Maßnahmen bei Mietschulden ergreifen?

Bei Nichtzahlung der Miete können Vermietende sowohl außergerichtlich und gerichtlich gegen Mieter vorgehen, um ihr Geld zu erhalten. Bevor Sie juristische Schritte einleiten, sollten Sie zuerst versuchen, die fehlenden Mieteinnahmen mithilfe außergerichtlicher Maßnahmen einzuholen.

Auch wenn nicht immer ein gutes Verhältnis zwischen Mieter und Vermietenden besteht, ist es ratsam, zuerst das persönliche Gespräch zu suchen. So lässt sich oftmals der Grund für den Zahlungsverzug herausfinden, zudem können Vermietende eine Frist für den Zahlungsausgleich stellen. In den meisten Fällen erledigt sich das Problem im persönlichen Gespräch von allein. Alternativ können Vermietende und Mieter eine Mietkautionsbürgschaft oder Ratenzahlung vereinbaren.

Wenn Mieter das persönliche Gespräch ablehnen und der Zahlungsaufforderung für die Mietrückstände nicht nachkommen, können Vermietende eine Abmahnung schreiben. Mittels Abmahnung können Vermietende Mieter auffordern, die Mietschulden zu begleichen. Gleichzeitig sind Abmahnungen eine rechtliche Grundlage für eine Kündigung des Mietverhältnisses sowie das Vermieterpfandrecht bei weiterem Zahlungsverzug. Musterschreiben für Abmahnungen gibt es online.

Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist möglich, wenn ein triftiger Grund vorliegt – dazu gehören Mietrückstände von mehr als zwei Monatsmieten oder eine erfolglose Abmahnung. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, zudem muss der Vermietende die Kündigung begründen.

Bei einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses gilt eine Frist von drei Monaten, sofern im Mietvertrag nicht anders vereinbart. Im Internet gibt es Mustervorlagen für fristlose und ordentliche Kündigungsschreiben.

Bleibt die Zahlung der Mietschulden trotz außergerichtlicher Maßnahmen aus, haben Vermietende die Möglichkeit, gerichtlich gegen Mieter vorzugehen, und zwar mittels:

  • gerichtlichen Mahnverfahren (Vollstreckungstitel für Pfändung und Zwangsvollstreckung)
  • Klageverfahren (Zahlungsklage, Zahlungsklage im Urkundenverfahren, Räumungsklage)

Doch auch bei einem erfolgreichen gerichtlichen Verfahren ist nicht gewährleistet, dass säumige Mieter ihre Mietschulden bezahlen – etwa, wenn es sich um zahlungsunfähige Mieter handelt und Mieter keine pfändbaren Wertgegenstände besitzen.

Sowohl die Kosten für außergerichtliche oder gerichtliche Maßnahmen können Vermietende zuzüglich zur ausstehenden Miete von Mietern einfordern. Aber auch hier gilt: Ein Erfolg ist nicht gewährleistet.

Fazit: Rechtzeitig und richtig bei Mietrückständen reagieren

Zahlt der Mieter die Miete nicht, sollten Vermietende frühzeitig handeln. Ein persönliches Gespräch bringt meist Aufschluss über die Gründe des Zahlungsverzugs und ist der beste Weg, außergerichtlich gegen säumige Mieter vorzugehen. Wenn auch eine Abmahnung oder fristlose Kündigung nicht zum Erfolg führen, bleiben Vermietenden noch gerichtliche Maßnahmen wie ein Mahn- oder Klageverfahren, um die Mietrückstände einzufordern.

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel zu Ihrer Information dient und keine Rechtsberatung darstellt und eine solche nicht ersetzt.

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