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Datum
21.09.2021

E-Commerce: Entfallene Zollfreigrenze

Wer in Nicht-EU-Ländern einkaufte, war bislang von zusätzlichen Abgaben befreit, sofern der Warenwert 22 Euro nicht überstieg. Diese Grenze ist im Juli 2021 entfallen. Seither muss für Bestellungen ab einem Warenwert von 5,23 Euro draufgezahlt werden. Besonders ärgerlich ist für viele Verbraucherinnen und Verbraucher die Servicepauschale, die vom Zustelldienst erhoben wird. Diese kann jedoch künftig durch digitale Anmeldungen von Sendungen beim Zoll umgangen werden.

E-Commerce: Entfallene Zollfreigrenze
(GettyImages/Oscar Wong)

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 1. Juli 2021 müssen Einfuhrabgaben für Waren aus Nicht-EU-Ländern gezahlt werden
  • Die Freigrenze von 22 Euro entfällt
  • Ausnahme: Private Geschenksendungen oder Bestellungen mit einem Maximalwert von 5,23 Euro
  • Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuer fallen bei einem Sachwert bis 150 Euro an
  • Ab 150 Euro ist auch eine Zollgebühr fällig
  • Servicepauschale der Zustelldienste schlägt ebenfalls zu Buche; diese kann aber künftig vermieden werden

Aufschläge für Einkäufe aus Nicht-EU-Ländern

Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern können seit Juli 2021 richtig teuer werden. Vermeintliche Schnäppchen aus den USA oder China schlagen seither mit Einfuhrgebühren zu Buche. Aufschläge durch die Einfuhrumsatzsteuer, die Verbrauchssteuer und eine Servicepauschale der Lieferdienste machen vermeintliche Schnäppchen schnell zur Kostenfalle.

Der Grund für die Anpassung: Durch die Abschaffung der Freigrenze sollen heimische Unternehmen Wettbewerbsvorteile erhalten – beziehungsweise sollen die Wettbewerbsnachteile durch zunehmenden E-Commerce mit Sendungen aus Übersee vermieden werden.

Anfallende Kosten für verschiedene Warengruppen im Überblick

Wer bis zu einem Einkaufswert von 150 Euro in Nicht-EU-Ländern shoppt, zahlt künftig eine Einfuhrumsatz- oder Verbrauchssteuer. Erstere ist mit der Mehrwertsteuer vergleichbar und beträgt sieben oder 19 Prozent des Sachwertes. Die Verbrauchssteuer fällt bei Kaffee, Alkohol und Tabak an. Über 150 Euro hinausgehende Sachwerte erfordern weiterhin die Zahlung von Zollgebühren, die zum Beispiel Aufschläge von zwölf oder 14 Prozent je nach Warengruppe mit sich bringen.

Eine Ausnahme bilden lediglich Kleinstbeträge, da Einfuhrumsatzgebühren erst dann erhoben werden, sofern diese mindestens einen Euro betragen. Rein rechnerisch könnten Verbraucher also bis zu einem Sachwert von 5,23 Euro weiterhin abgabenfrei einkaufen. Auch Geschenksendungen bis zu einem Warenwert von 45 Euro bleiben von der neuen Regelung verschont.

Zusatzkosten durch Servicepauschale

Während die Einfuhrabgaben gerade bei niedrigpreisigen Einkäufen kaum der Rede wert sind, ärgern sich viele Verbraucher insbesondere über die Servicepauschale der Lieferdienste. Diese wird an der Haustür fällig, wenn der Kurierdienst das betroffene Paket liefert, und bewegt sich meist im Bereich von sechs Euro.

Aber: Viele Händler haben bereits auf die Anpassung reagiert und berechnen die anfallende Mehrwertsteuer schon während der Bestellung. In diesem Fall werden die Abgaben gezielt an das Empfängerland abgeführt und die Servicepauschale entfällt.

Ab Januar 2022 wird es außerdem für Paketempfänger möglich sein, Sendungen aus dem Ausland selbst digital beim Zoll anzumelden. So werden die anfallenden Gebühren durch den Verbraucher oder die Verbraucherin mit dem Zoll abgerechnet. Durch den Wegfall der Serviceleistung, die sonst durch den Lieferdienst erbracht wird, kann auch keine Servicepauschale berechnet werden.

Fazit: Gebühren schlagen bei Auslandseinkäufen zu Buche

Ein vermeintlich günstiges Produkt aus dem Ausland kann durch die Neuregelung seit Juli 2021 richtig teuer werden. Daher empfiehlt sich eine genaue Rechnung im Vorfeld der Bestellung. Zumindest die Servicepauschale der Kurierdienste kann durch eigene Zollanmeldungen umgangen werden, sodass der Einkauf im Internet etwas lohnenswerter wird.

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