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Datum
02.12.2015

Auch das bringt 2016

Mit dem Jahreswechsel treten weitere Bestimmungen in Kraft, die Folgen für die Finanzplanung haben. Teil 2: Was für Altersvorsorge, Vermögensmanagement & Co. gilt.

Das bringt 2016
(Martin Bech/ Andy Nowack / / fotolia, Composing USC)

Neuregelungen wie die Erhöhung des maximalen Förderbetrags zur Basis-Rente oder der endgültige Abschied von der Kontonummer sind bereits in trockenen Tüchern. Andere Vorhaben wie die mögliche Abschaffung des einheitlichen Garantiezinses oder die Einführung der Flexi-Rente sind noch mit offenen Fragen verbunden. Was Verbraucher jetzt wissen und beachten sollten:

Altersvorsorge:

Riester-Versicherte sollten bis zum 31.12.2015 die staatlichen Zulagen bei ihrem Anbieter beantragen. Das geht sogar noch zwei Jahre rückwirkend. Noch besser ist, einen sogenannten Dauerzulagenantrag beim Versicherer zu stellen. Vorteil: Dieser stellt dann den Zulagenantrag jedes Jahr automatisch bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Und wer sich jetzt im Dezember für den Abschluss einer Riester-Rente entscheidet und die entsprechenden Beiträge für 2015 einzahlt, erhält auch noch die volle Förderung für das gesamte Jahr. Tipp: Gleiches gilt auch für die Steuervorteile einer Basis-Rente.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Der Gesetzgeber legt die BBG jedes Jahr neu fest – für 2016 steigt sie auf 74.400/64.800 Euro (West/Ost).

Unmittelbare Auswirkungen hat die Anhebung der BBG auch auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Grundsätzlich ist möglich, bis zu vier Prozent der BBG (West) ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzuzahlen. Das bedeutet konkret für 2016: Der geförderte Höchstbetrag steigt von derzeit 2.904 Euro auf 2.974 Euro pro Jahr (monatlich: 248 Euro).

Steuerfrei sind sogar unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche 1.800 Euro jährlich möglich. Und: Sofern der Arbeitgeber die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag sogar noch weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt.

Aufwendungen zu einer Basis-Rente können die Versicherten zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Ab Januar 2016 steigt der maximale Förderrahmen der Basis-Rente auf 22.766 Euro für Singles und 45.532 Euro für Ehepaare (Beträge nach aktuell gültiger Gesetzeslage). Allerdings gelten diese Maximalbeträge vollständig erst ab 2025. Bis dahin gibt es eine Übergangsregelung, wonach der Sonderausgabenabzug jährlich um zwei Prozentpunkte steigt. 2016 erkennt der Fiskus bereits 82 Prozent der Altersvorsorge -Beiträge zur Basis-Rente und zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Das sind – bei einem tatsächlichen Beitragsaufwand in Höhe des maximalen Förderbeitrags von 22.766 Euro – maximal 18.668 Euro (37.336 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 45.532 Euro).

Die Bundesregierung diskutiert weiterhin die Abschaffung des einheitlichen Garantiezinses von klassischen Rentenversicherungen (bislang: 1,25 Prozent). Für alle Lebens- und Rentenversicherer, die unter die 2016 in Kraft tretende „Solvency-II- Richtlinie“ mit verschärften Eigenkapitalvorschriften fallen, soll im Neugeschäft diese obere Zinsgrenze für ihre Garantieversprechen dann nicht mehr gelten. Sie können ihren Kunden aber einen selbst gewählten Garantiezins anbieten. Bestandsverträge wären von der Neuregelung nicht betroffen. Mehr dazu, was Sparer jetzt und künftig hierzu wissen sollten .

Aus einem Eckpunktepapier der Koalitionsfraktionen geht hervor, dass es im Jahresverlauf flexiblere Möglichkeiten geben soll, zwischen dem 63. und dem 67. Lebensjahr eine Teilrente zu beziehen und zugleich in Teilzeit zu arbeiten. Die Abschaffung der bislang noch starren Teilrenten-Bezugsmöglichkeiten steht also im Mittelpunkt des Vorhabens.

Vermögensmanagement:

Freistellungsaufträge ohne gültige Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) verlieren ab dem 1.1.2016 ihre Gültigkeit. Deshalb sollten Kunden jetzt noch prüfen, ob sie ihre IdNr. für bereits erteilte Freistellungsaufträge bereits an die konto- oder depotführende Bank weitergereicht haben. Liegt dem zuständigen Institut diese Nummer nicht bis zum Stichtag vor, darf es den eingerichteten Freistellungsauftrag nicht mehr berücksichtigen und muss bei Kapitalerträgen die Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag einbehalten. Zuviel gezahlte Steuern könnten Anleger dann erst über die Lohnsteuererklärung zurückfordern. Hinweis: In der Regel steht die IdNr. im Einkommensteuerbescheid, auf der Lohnsteuerbescheinigung oder im Informationsschreiben des Finanzamtes.

Weiterer Hinweis zu Freistellungsaufträgen: Zum Jahresende lohnt sich bei mehreren Konten die Prüfung, ob sie noch richtig verteilt sind. Der steuerfreie Betrag (Sparerpausch-Betrag) für Zinsen und andere Kapitalerträge liegt bei 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für Ehepaare. Wer mehrere Konten oder Depots hat, sollte die Freistellungsaufträge entsprechend der dort anfallenden Zinsen aufteilen. Beispiel: Sorgt ein Fondsdepot für den Großteil der Erträge, sollte diesem auch der größte Freibetrag zugeordnet sein. Wer keinen Antrag stellt, kann sich die überschüssigen Steuern später über die Steuererklärung rückerstatten lassen. Nur für Gewinne, die über den Freibetrag hinausgehen, müssen Anleger pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer bezahlen.

Konto und Karte:

Im Rahmen des einheitlichen Zahlungssystems für Europa (SEPA) können Verbraucher nur noch bis zum 1. Februar für Inlandszahlungen auch ihre bisherige Bankleitzahl und Kontonummer bei Überweisungen & Co. verwenden. Ab dann gilt ausschließlich die International Bank Account Number (IBAN). Zudem ist in diesem Rahmen bis 1. Februar noch das elektronische Lastschriftverfahren nutzbar. Zugleich entfällt zu diesem Datum die Angabe des Business Identifier Code (BIC) auch für Zahlungen ins Ausland. Konto und Karte

Finanzierung:

Haus- und Wohnungsbesitzer, die für ihren Immobilienkredit eine jährliche Sondertilgung vereinbart haben, sollten überprüfen, ob und in welcher Höhe sie diese für 2015 noch nutzen wollen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, zum Beispiel Bonuszahlungen vom Arbeitgeber für die Sondertilgung zu nutzen, um schneller schuldenfrei zu sein.

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