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Datum
04.10.2016

Anders als gedacht

Fürs Alter vorsorgen muss jeder. Dennoch gibt es hierzu häufig Fehlannahmen. Vier populäre Irrtümer – und was wirklich gilt.

Anders als gedacht
(Style Photgraphy / fotolia)

Ob selbstständig oder angestellt: Jeder muss sich mit der Rente bzw. dem Alterseinkommen auseinandersetzen. Keine leichte Sache. Viele Gesetze und häufige Reformen machen es nicht einfach, den Überblick zu behalten. Dabei halten sich einige Irrtümer zu Rente und Altersvorsorge beharrlich. Eine Klarstellung in vier Klicks:

Das gilt nur für einen geringen Teil der Bevölkerung. Voraussetzung ist, dass der angehende Rentner mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Und selbst, wer das erfüllt, muss 1952 oder früher geboren sein. Ab Jahrgang 1953 steigt die Altersgrenze wieder schrittweise an.

Das ist nicht richtig. Grundsätzlich gilt: Das Schreiben zeigt, wie hoch die gesetzliche Rente ist, wenn der Arbeitnehmer bis zur Regelaltersgrenze Beiträge, wie im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre, in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Allerdings: Das Schreiben gibt nur die zu erwartende Brutto-Rente im Alter an. Dass aber Abzüge aufgrund von Rentenbesteuerung („nachgelagerte Besteuerung“) und gegebenenfalls Kranken- und Pflegeversicherung anfallen, wird im Text lediglich angemerkt. Außerdem sind die Auswirkungen der Inflation nicht klar nachvollziehbar berücksichtigt. Zur Veranschaulichung: Eine erwartbare Rente in Höhe von 2.000 Euro ist bei einer angenommenen Inflationsrate von zwei Prozent in 25 Jahren nur rund 1.200 Euro wert.

Pauschal ist die Aussage falsch. Selbstverständlich profitieren nur Familien mit Kindern von den Kinderzulagen der Riester-Rente . Aber diese Zulagen sind nicht die einzige Form der jährlichen Förderung. Neben der Grundzulage von 154 Euro ist besonders die steuerliche Ansetzbarkeit der Beiträge zu berücksichtigen. Steuervorteile haben vor allem Gutverdiener. Sie können Beiträge bis zu maximal 2.100 Euro jährlich absetzen. Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung automatisch, ob die Steuervorteile höher sind als die möglichen Zulagen. Tipp: Dauerzulagenantrag stellen. So zahlt der Staat die Zulagen automatisch an den jeweiligen Versicherer – der Versicherte erhält sie jährlich direkt gutgeschrieben.

Falsch. Fakt ist: Grundsätzlich kann jeder eine Basis-Rente abschließen – und die Beiträge einmal jährlich steuerlich geltend machen. In diesem Jahr liegt der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbetrag bei 22.767 Euro für Ledige sowie 45.534 Euro bei Zusammenveranlagung (Ehegatten oder Lebenspartner). Generell steigt der abzugsfähige Anteil bis im Jahr 2025 jährlich um zwei Prozentpunkte an. Zusatzvorteil der Basis-Rente: Sie ist mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung kombinierbar. Dann können die Beiträge für beides als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

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