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Kindergeburtstag – wer haftet bei einem Schaden?

Kindergeburtstag
(Gettyimages / michael heffernan)

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Aufsichtspflicht bei einem Kindergeburtstag obliegt den beaufsichtigenden Eltern.
  • Dies gilt auch für deliktsunfähige Kinder unter sieben Jahren. Je jünger die Kinder sind, desto mehr Verantwortung liegt bei den Aufsichtspersonen.
  • Eine private Haftpflichtversicherung deckt auch Schäden ab, die von Kindern bei einer privaten Feier verursacht wurden.
  • Je nach individueller Familiensituation lohnen sich eine Unfallversicherung, eine Familienhaftpflichtversicherung oder Familienrechtsschutzversicherung.

Wer hat die Aufsichtspflicht bei einem Kindergeburtstag?

Jedes Jahr stehen Geburtstagsfeiern der eigenen und befreundeten Kinder an. Bei all den schönen Anlässen fragen sich jedoch viele Eltern, wer die Aufsichtspflicht über die Kleinen hat. Besonders dann, wenn man das eigene Kind zur Feier einer anderen Familie bringt und es in die Obhut anderer Eltern gibt, stellt sich Unsicherheit ein. Schließlich gelten für die eigenen und fremden Kinder bei etwaigen Schäden unterschiedliche Regelungen bei den Versicherungen.

Generell gilt: Wenn Eltern andere Kinder zu einer Feier einladen, übernehmen sie die Aufsichtspflicht für die gesamte Dauer der Party. Die mündliche oder schriftliche Geburtstagseinladung gilt als Angebot zur vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht.

Wenn Ihr Kind eingeladen ist und Sie es zur Feier bringen, stimmen Sie diesem Angebot zu. Dies wird auch konkludenter Vertragsschluss genannt. Daher müssen die gastgebenden Eltern der Aufsichtspflicht aller anwesenden Kinder nachkommen.

Wer haftet, wenn mein Kind an einem Kindergeburtstag teilnimmt?

Eltern haften für ihre Kinder – jeder kennt diesen Satz, doch die Realität sieht anders aus. Geben Sie Ihr Kind in die Obhut der gastgebenden Eltern, haben diese die Aufsichtspflicht. Wenn Ihr Kind also einen Schaden verursacht, haften die gastgebenden Eltern dafür, wenn sie ihre Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt haben.

Dies gilt auch bei schweren Unfällen, die lange Schadensersatzzahlungen nach sich ziehen können, sofern sie durch eine Aufsichtspflichtverletzung entstanden sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kind von der Gruppe weg auf eine Straße läuft und so einen Autounfall verursacht.

Wichtig: Vor dem Gesetz gelten Kinder unter sieben Jahren als deliktsunfähig, da sie die Konsequenzen ihres Handelns nicht abschätzen können. Sie können also nicht haftbar gemacht werden. Umso mehr wächst die Verantwortung der Aufsichtspersonen. Bei Schäden, die im motorisierten Straßenverkehr stattfinden, liegt die Altersgrenze bei zehn Jahren. Haben deliktsunfähige Kinder einen Schaden verursacht, sind die beaufsichtigenden Eltern verpflichtet, für den Schaden aufzukommen, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

Hier sind private Haftpflichtversicherungen eine große Erleichterung. Befindet sich das eigene delikunfähige Kind auf einer privaten Feier und in der Obhut einer anderen Familie, während ein Schaden entsteht, wird zunächst die Haftung der aufsichtspflichtigen Person geprüft. Liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor, kommt die eigene Privathaftpflichtversicherung der beaufsichtigenden Familie für den Schaden auf. Enthält eine Versicherung eine Klausel für Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, kommt sie auch für die Schäden der eigenen Kinder auf, bei denen keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt.

Versehentlich verletzte Freundin, zerbrochenes Geschirr, kaputte Rutsche – all dies wird oftmals von der Versicherung übernommen. Achten Sie jedoch auf die genauen Formulierungen, da nicht alle Haftpflichtversicherungen die vertraglich übernommene Aufsichtspflicht abdecken. Und: Sollten die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sein, aber das Kind trotzdem einen Schaden verursacht haben, besteht kein Schadensersatzanspruch!

Unser Tipp: Ehe Sie sich fragen, ob bestimmte Fälle auch versichert sind , fragen Sie Ihren MLP Berater nach Details!

Braucht mein Kind eine Unfallversicherung?

Ein Unfall bei einem Kindergeburtstag ist schnell passiert – von einer Platzwunde über eine Zerrung bis hin zu einem gebrochenen Arm. Eine Unfallversicherung deckt die gesundheitlichen Schäden ab, die der versicherten Person aufgrund eines Unfalls widerfahren sind. Verletzt sich also Ihr Kind und trägt dauerhafte gesundheitliche Schäden davon, die sich auch nach drei Jahren nicht bessern, greift die Unfallversicherung.

Zudem sollten Sie eine eigene Kinderunfallversicherung für jedes Ihrer Kinder abschließen, die sie bei Unfallschäden schützt. Hierbei gilt zu beachten, dass für jedes Kind eine eigene Unfallversicherung / Kinderunfallversicherung abgeschlossen werden muss. Dies lohnt sich besonders, da die Unfallgefahr bei Kindern in der Freizeit erhöht ist. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur Wege zur Schule, zur staatlich anerkannten Kindertagesstätte oder Universität ab sowie den Aufenthalt in den entsprechenden Einrichtungen – Unfälle in der Freizeit jedoch nicht.

Eine Unfallversicherung oder Kinderunfallversicherung schützt jedoch nur Ihr eigenes Kind oder Sie selbst. Verletzt Ihr Kind versehentlich ein anderes oder beschädigt fremdes Eigentum, zahlt Ihre Haftpflichtversicherung. Eine private Haftpflichtversicherung gehört zum absoluten Standard der Versicherungen. Eine Familienhaftpflichtversicherung greift für Ihre gesamte Familie und mit einer Familienrechtsschutzversicherung sichern Sie alle Familienmitglieder im Versicherungsfall bezüglich Prozess- und Anwaltskosten hinsichtlich der Durchsetzung eigener Ansprüche ab. So sind Sie und Ihre Kinder optimal geschützt. Sollten Sie noch unsicher sein, lassen Sie sich von Ihrem MLP Berater hierzu informieren!

Fazit: Kindergeburtstage genießen – wenn man gut abgesichert ist

Bei Kindergeburtstagen soll sich alles um den Spaß der Kleinen drehen. Daher ist es wichtig, dass sich Eltern absichern – sei es mit einer Unfallversicherung oder einer privaten Haftpflichtversicherung. Während Unfallversicherungen und Kinderunfallversicherungen nur Ihr eigenes Kind absichern, greifen Privathaftpflichtversicherungen auch bei Schäden, die von fremden Kindern verursacht wurden, sofern für diese die Aufsichtspflicht übernommen und diese schuldhaft verletzt wurde. Eine Familienrechtsschutzversicherung dient in erster Linie der Durchsetzung Ihrer eigenen Ansprüche bei Schäden.

Wichtig ist, dass die beaufsichtigenden Eltern stets sorgsam ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Vor Gericht ist schon eine Viertelstunde, bei der Kinder unbeaufsichtigt spielen, zu lang! Je jünger die Kinder sind, desto wichtiger ist die lückenlose, sorgsame Betreuung durch Erwachsene. Wer zusätzlich versichert ist, hat einige Sorgen weniger – und kann den Geburtstagstrubel beruhigt genießen.



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