Winterreifen – jetzt wird es Zeit
Im Herbst wird es wieder rutschiger auf den Straßen – also schnell den Reifenwechsel auf die To-Do-Liste setzen. Das beugt Bußgeldern vor und bewahrt den Versicherungsschutz.
Im Herbst wird es wieder rutschiger auf den Straßen – also schnell den Reifenwechsel auf die To-Do-Liste setzen. Das beugt Bußgeldern vor und bewahrt den Versicherungsschutz.
Von O bis O – so lautet die gängige Faustregel: Von Oktober bis Ostern sollten Autos Winter-, Allwetter- oder Ganzjahresreifen tragen. Seit 2010 sind diese bei Glatteis, Schneeglätte und -matsch sowie Eis- oder Reifglätte sogar gesetzlich vorgeschrieben. Erlaubte Reifen tragen das sogenannte „Alpine“-Symbol, ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Dieses Zeichen ist Pflicht für alle Reifen, die seit 1. Januar 2018 hergestellt wurden. Die Kennzeichnung „Matsch und Schnee“ (M+S) ist für ältere Reifen nur noch in der Übergangsfrist bis 30. September 2024 gültig. Autofahrer müssen ihre alten Winterreifen also nicht sofort ersetzen, sollten aber beim Neukauf darauf achten, dass die Reifen das Bergpiktogramm tragen. Wer bei Glatteis dagegen mit Sommerreifen erwischt wird, muss sogar mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Sommerreifen im Winter können bei einem Unfall aber auch in Sachen Versicherung zu bösen Überraschungen führen. Zwar besteht auch mit Sommerreifen grundsätzlich Kfz-Haftpflicht- und (Voll-)Kaskoschutz. Der Versicherer kann den Kunden aber an den Kosten für den Ausgleich beteiligen, wenn der Fahrer vor Antritt oder während der Fahrt hätte erkennen müssen, dass Sommerreifen angesichts der Straßenverhältnisse völlig ungeeignet sind. „Die Versicherer können das als grob fahrlässiges Verhalten auslegen“, begründet Michael Schwarz, Leiter Sachversicherung bei MLP. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung kann die Gesellschaft ihren Kunden in solchen Fällen sogar mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen. „Diese Kostenbeteiligungen lassen sich aber vermeiden, wenn der Versicherte einen Tarif wählt, in dem die Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist“, weiß Schwarz.