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Datum
01.08.2016

Gemeinsames Leben, gemeinsame Verträge?

Mehr als 350.000 Paare geben sich jährlich das „Ja“-Wort. Mit der Hochzeit ändert sich jedoch nicht nur der Beziehungsstatus – auch in finanziellen Dingen gibt es Umstellungen.

Hochzeit
(IVASHstudio / fotolia)

Das Wetter in Deutschland hat dem Wonnemonat Mai als Wunschzeitraum fürs Heiraten ganz schön zugesetzt. Nicht wenige Paare haben umgeplant auf Ende August oder September. Besonders beliebt ist der 9.9. Schnapszahlen kann man sich besser merken. Nach dem großen Fest steht der Ehealltag an. Es gibt sicherlich romantischere Themen – aber wer im Vorfeld auch über Finanz- und Versicherungsfragen gesprochen hat, stellt die Ehe auf eine bessere Basis. Die Mühe lohnt sich: Schon durch wenige Anpassungen können sich Paare passend absichern und Geld sparen.

Für Miete, Einkäufe und Urlaube bietet es sich an, ein Gemeinschaftskonto einzurichten. Hierfür empfehlen sich zwei Möglichkeiten: Ein „Oder-“ beziehungsweise ein „Und-Konto“. Der Unterschied: Auf ersteres können beide Ehepartner ohne die Zustimmung des anderen zugreifen. Beim „Und-Konto“ hingegen sind Transaktionen nur möglich, wenn beide Inhaber einverstanden sind.

Nach der Hochzeit lassen sich auch Einzel-Verträge sowohl in der privaten Haftpflichtversicherung - als auch in der Rechtsschutzversicherung verbinden. Dabei gilt: Der ältere Vertrag bleibt bestehen und kann in einen Familientarif umgewandelt werden; der andere Vertrag wird gekündigt. „Bei der Gelegenheit kann das Paar zugleich überprüfen, ob die bisherigen Leistungen noch stimmen oder angepasst werden sollten“, rät Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen bei MLP.

Tipp zur Hausratversicherung : Zieht das Paar nach der Hochzeit zusammen oder in eine größere Wohnung, sollte es auch die Versicherungssumme entsprechend erhöhen.

Viele Berufsunfähigkeits- (BU) oder Risikolebensversicherer bieten eine Nachversicherungsgarantie in den ersten Monaten nach der Hochzeit an. So lässt sich zum Beispiel die monatliche Rente der BU ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen.

Bei einer Risikolebensversicherung sollte das Ehepaar außerdem überlegen, ob eine Bezugsrechtsanpassung notwendig ist – also ob der Ehepartner als Leistungsempfänger eingetragen werden soll. Wichtig: Die Ehepartner sollten ihre Risikolebensversicherung über Kreuz abschließen. Das heißt: Die Frau schließt als Versicherungsnehmerin die Risikolebensversicherung auf das Leben des Mannes ab – und umgekehrt. Stirbt die versicherte Person, erhält der Hinterbliebene dann die Versicherungssumme steuerfrei. Eine Alternative für eine angemessene, gegenseitige Absicherung sind private Rentenversicherungen mit Todesfallschutz.

Kündigt sich Nachwuchs an, haben die werdenden Eltern verschiedene Möglichkeiten, das neue Familienmitglied abzusichern – je nach Einkommen und Versicherung der Eltern. Sofern der Elternteil mit dem höheren Einkommen eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat und sein monatliches Einkommen regelmäßig über 4.800 Euro liegt (ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 57.600 Euro; ab 2017), kann das Kind privat abgesichert werden. „Zudem ist es möglich, die Kindernachversicherung der privaten Versicherung zu nutzen – zu den Bedingungen des privat versicherten Elternteils ohne Gesundheitsprüfung“, erklärt Miriam Michelsen, Leiterin Altersvorsorge und Krankenversicherung bei MLP. In diesem Beispiel ist eine Aufnahme in die Familienversicherung einer gesetzlichen Kasse (GKV) nicht möglich. Alternativ kann das Kind zu einem eigenen Beitrag in der freiwilligen Absicherung der GKV versichert werden. „Welche Möglichkeiten bestehen und sich im konkreten Familienfall anbieten, können unsere Berater erklären“, so Michelsen.

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