Warum ist eine Änderung der Steuerklassen vorgesehen?
Pläne für eine Reform der Steuerklassen gibt es seitens der Ampel bereits seit 2021, doch jetzt hat die Bundesregierung für die Umsetzung einen konkreten Termin bekannt gegeben: Zum 1. Januar 2030 soll im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern auch eine Vereinfachung der Steuerklassen erfolgen. Die Neuerungen sind im Steuerfortentwicklungsgesetz festgelegt, das vom Bundesfinanzminister und FDP-Vorsitzenden Christian Lindner durchgesetzt wurde.
Wichtig zu wissen: Die Zuweisung der Steuerklasse erfolgt in der Regel durch das Finanzamt und richtet sich nach Kriterien wie dem Arbeitsverhältnis und Familienstand. Doch in manchen Fällen kann ein Wechsel der Steuerklasse oder eine andere Kombination aus zwei verschiedenen Klassen finanzielle Vorteile mit sich bringen.
Welche Steuerklassen gibt es?
In Deutschland gibt es (derzeit) insgesamt sechs Steuerklassen (Steuerklasse 1 bis 6), die sich an unterschiedliche, einkommenssteuerpflichtige Personengruppen richten. Aber nicht jede Steuerklasse ist für jeden geeignet: Singles gehören beispielsweise einer anderen Steuerklasse als Ehepaare an. Je nach Familienstand und Arbeitsverhältnis wird eine Steuerklasse zugewiesen, deren
Freibeträge finanzielle Vorteile
schaffen können.
Die Steuerklassen 1 bis 6 in der Übersicht (Stand: 2024):
Lohnsteuerklasse
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Personengruppe
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Steuerklasse 1
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ledig, geschieden (nach Ablauf des Trennungsjahres), verheiratet, aber dauerhaft getrennt lebend oder verwitwet ohne Kinder
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Steuerklasse 2
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alleinerziehend
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Steuerklasse 3
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verheiratet bei Steuerklasse 5 des Partners (Person mit höherem Einkommen ist in Steuerklasse 3)
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Steuerklasse 4
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verheiratetet (Gleichverdienende)
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Steuerklasse 5
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verheiratet bei Steuerklasse 3 des Partners (Person mit geringerem Einkommen ist in Steuerklasse 5)
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Steuerklasse 6
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Zweit- oder Nebenverdienst
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Welche Höhe haben die Freibeträge der einzelnen Steuerklassen?
Jede Steuerklasse verfügt über verschiedene Freibeträge, die Arbeitnehmende steuerlich entlasten sollen. Dazu gehören:
- Grundfreibetrag: als Sicherung des Existenzminimums
- Werbungskostenpauschale: für bestimmte bei der Berufsausübung anfallende Kosten wie Arbeitsmittel, Fahrkosten und Homeofficezubehör
- Sonderausgabenpauschale: für private Aufwendungen, darunter fallen u.a. Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung, Ausbildung, Kirchensteuer, Mitgliedsbeiträge und Spenden
- Vorsorgepauschale: stellt Ausgaben für soziale Sicherung steuerfrei
- Alleinerziehendenentlastungsbetrag: als Befreiung für Alleinerziehende
- Kinderfreibetrag (inklusive des Freibetrages für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf): für jedes Kind bekommen Eltern entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, je nachdem, was für die günstiger ist
Die Höhe der Freibeträge ist von der Steuerklasse abhängig. Ein Vergleich der Freibeträge lohnt sich daher vor allem bei Änderungen des Familienstands, des Arbeitsverhältnisses oder des Verdiensts, da ein Wechsel der Steuerklasse einen finanziellen Vorteil mit sich bringen kann.
Die Freibeträge der Steuerklassen 1 bis 6 zusammengefasst (Stand: 2024):
Lohnsteuerklasse
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Personengruppe
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Steuerklasse 1
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Grundfreibetrag: 11.604 Euro Werbungskostenpauschale: 1.230 Euro Sonderausgabenpauschale: 36 Euro Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoeinkommen Kinderfreibetrag beider Eltern zusammen: 9.312 Euro (inklusive Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder)
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Steuerklasse 2
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Grundfreibetrag: 11.604 Euro Werbungskostenpauschale: 1.230 Euro Sonderausgabenpauschale: 36 Euro Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoeinkommen Kinderfreibetrag 3.192 Euro, beider Eltern zusammen: 6.384 Euro Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf Kinder: 1.464 Euro, beider Eltern zusammen: 2.928 Euro Alleinerziehendenentlastungsbetrag: 4.260 Euro für das erste Kind, 240 Euro für jedes weitere Kind
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Steuerklasse 3
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Grundfreibetrag: 23.208 Euro (Beim Ehegattensplitting überträgt der Partner in Steuerklasse 5 seinen Freibetrag auf denjenigen in Steuerklasse 3.) Werbungskostenpauschale: 1.230 Euro Sonderausgabenpauschale: 36 Euro Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoeinkommen Kinderfreibetrag: 9.312 Euro (ebenfalls Übertragung des Freibetrages des Partners in Steuerklasse 5 auf denjenigen in Steuerklasse 3)
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Steuerklasse 4
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Grundfreibetrag: 11.604 Euro, beider Partner zusammen: 23.208 Euro Werbungskostenpauschale: 1.230 Euro Sonderausgabenpauschale: 36 Euro Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoeinkommen Kinderfreibetrag: 6.384 Euro Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf Kinder: 2.928 Euro
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Steuerklasse 5
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Steuerklasse 5 Werbungskostenpauschale: 1.230 Euro Sonderausgabenpauschale: 36 Euro Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoeinkommen
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Steuerklasse 6
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keine
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Sofern die Ausgaben die jeweiligen Freibeträge der Steuerklasse überschreiten, müssen die Mehrkosten versteuert werden. Eine Pauschale wird dagegen immer, also auch ohne Nachweise, gewährt.
Gut zu wissen: Ihre zugewiesene Steuerklasse finden Sie auf der monatlichen Lohnabrechnung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Bezeichnung erfolgt als „Lohnsteuerklasse“.
Welche Änderungen der Steuerklassen treten zum 1. Januar 2030 in Kraft?
Ab dem 1. Januar 2030 greift die von der Bundesregierung beschlossene Reform zur Vereinfachung der Steuerklassen.
Eheleute fallen dann automatisch in die Steuerklasse 4. Dadurch entfällt die Möglichkeit, durch die Kombination von Steuerklasse 3 und 5 die Steuerlast zu optimieren. Damit durch die neuen Regelungen nicht mehr Steuern für Paare anfallen, können Sie die sogenannte „Steuerklasse 4 mit Faktor“ beantragen. Dieser stellt sicher, dass die Abzüge fairer vertielt werden, indem das genaue Nettoeinkommen jedes Partners berücksichtigt wird. Das sorgt dafür, dass das Paar in etwa die gleiche Steuerlast trägt, als ob es die Kombination aus Klasse 3 und 5 gewählt hätte.
Verluste für Ehe- und Lebenspaaren beim Elterngeld sind mit den Neuerungen allerdings möglich. Denn in Summe kann es zu höheren Monatsabzügen kommen, dafür werden aber weniger Nachzahlungen fällig. Vor allem Paare mit weniger Geld könnten Probleme bekommen: Im ersten Steuerjahr fallen die Nachzahlungen aus zuvor gesparten Steuern nach altem Recht an, während sie mit niedrigeren Nettoeinkünften nach neuem Recht auskommen müssen.
Aktuell gibt es jedoch eine Möglichkeit, durch einen frühzeitigen Wechsel der Steuerklassen die Verluste der Lohnersatzleistungen zu verhindern. Hierfür muss das Elternteil, welches nach der
Geburt des Kindes
die Betreuung übernimmt, frühzeitig in die Steuerklasse 3 wechseln. Durch den Wechsel ergibt sich ein höheres Nettoeinkommen und somit auch ein höherer Anspruch auf Elterngeld. Je nach Einkommen können sich die Beträge auf mehrere hundert Euro pro Monat belaufen. Nach einer automatischen Zuweisung beider Elternteile in Steuerklasse 4 ist dies nicht mehr möglich.
Wenn Sie den frühzeitigen Wechsel in eine andere Lohnsteuerklasse vornehmen möchten, müssen Sie einen „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ stellen. Das Formular zum Lohnsteuerklassenwechsel erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt oder als Online-Formular (PDF-Datei) zum Download auf der Seite der jeweiligen Bundesfinanzverwaltung.
Aufgepasst: Bei Bezug von Elterngeld und Wechsel der Steuerklasse kann ein höherer Steuersatz entstehen, der Auswirkungen auf das gesamte Einkommen hat. In diesem Fall können Steuernachzahlungen drohen. Ob sich ein Wechsel in eine andere Steuerklasse lohnt, kann ein erfahrener Lohnsteuerberater prüfen – lassen Sie sich ausführlich beraten!
Fazit: Reformierung der Steuerklassen – frühzeitige Aufteilung der Steuerschuld kann sich lohnen
Zugegeben: Niemand beschäftigt sich gerne mit dem Thema Steuern. Doch gerade mit den Änderungen der Steuerklassen im Jahr 2030 und der automatischen Zuweisung von Eheleuten in Steuerklasse 4 kann es sich lohnen, darüber nachzudenken, über eine faire Aufteilung der Steuerschuld nachzudenken, da es die „Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren“ bereits gibt. Um keine Steuervorteile zu verschenken, sollten Sie sich rechtzeitig informieren und eine individuelle Beratung von einem erfahrenen Lohnsteuerberater in Anspruch nehmen. Noch besteht jedoch noch Zeit, bis die neuen Regelungen in Kraft treten.