In Regionen mit Zulassungssperre dürfen niederlassungswillige Ärztinnen und Ärzte erst zugelassen werden, wenn ein bestehender Kassensitz nachbesetzt wird. Als Praxisinhaberin bzw. Praxisinhaber müssen Sie dafür einen Antrag auf Nachbesetzung bei der Kassenärztlichen Vereinigung stellen. Nach dessen Genehmigung wird die Praxisabgabe öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt über den Zulassungsausschuss. Stimmt der Ausschuss zu, wird der Vertragsarztsitz von der Kassenärztlichen Vereinigung offiziell ausgeschrieben. Interessierte Praxisnachfolgerinnen und Praxisnachfolger können sich bewerben. Die Auswahl erfolgt nach bestimmten gesetzlichen Kriterien. Dazu zählen vor allem die fachliche Eignung und Erfahrung, aber auch soziale und regionale Aspekte.
Das heißt: Selbst, wenn Sie eine Wunschnachfolge haben, ist diese rechtlich nicht garantiert. Verfällt der Sitz, weil der Nachbesetzungsantrag abgelehnt wird, haben Sie allerdings Anspruch auf Entschädigung.
Eheleute, Kinder oder langjährige Praxispartnerinnen und -partner können in bestimmten Fällen auch ohne Ausschreibung die Praxis übernehmen.