Wer muss Erbschafts- und Schenkungssteuer für Immobilien zahlen?
Seit dem Jahr 1906 gibt es eine sogenannte Erbschafts- und Schenkungssteuer in Deutschland. Wird Vermögen von Erblassern und/oder Erbe mit ständigem Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthaltsort in Deutschland verschenkt oder vererbt, ist eine Steuerzahlung fällig.
Generell gilt eine Steuerpflicht für Inlandsvermögen in Deutschland, dazu gehören auch Immobilien. Ob der Wohnsitz des Erbes in Deutschland ist, spielt beim Übertrag von Inlandsvermögen keine Rolle. Wenn Sie eine Immobilie erben, sind Sie verpflichtet, Steuern an das Finanzamt zu zahlen. Die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer setzt sich aus dem geschätzten Gesamtwert des Erbes zusammen. Freibeträge, Schulden oder Beerdigungskosten können jedoch den Betrag verringern.
Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer?
Der Verwandtschaftsgrad zwischen der schenkenden und erbenden Person sowie der Verkehrswert des geschätzten Erbes dienen zur Berechnung der Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Hierbei gilt: Je näher Eigentümer und Erbe miteinander verwandt sind, desto höher ist der Freibetrag und umso geringer die Erbschaftssteuer. Der Verwandtschaftsgrad zwischen beiden beteiligten Personen hat auch Einfluss auf die Steuerklasse des Erben – und die Steuerklasse wiederum wirkt sich auf die Höhe der Erbschaftssteuer aus.
Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer: Was genau ändert sich?
Die Änderungen der Erbschafts- und Schenkungssteuer ergeben sich aus den neuen Regelungen des Jahressteuergesetzes 2022 und betreffen vor allem Immobilien.
Seit Januar 2023 gelten die folgenden Neuerungen:
- Die Nutzungsdauer von Wohnimmobilien erhöht sich von 70 auf 80 Jahre, wodurch sich der Wert der Immobilie verringert. Dadurch ergeben sich ein höherer Restwert und eine höhere Bewertung der Immobilie.
- Der Sachwertfaktor erhöht sich und da der Faktor mit dem erhöhten Restwert der Immobilie multipliziert wird, ergibt sich oftmals eine Wertsteigerung von bis zu 40 Prozent. Der Multiplikator wird entsprechend den Vorjahreswerten von Immobilienverkäufen in der Region durch Gutachter bestimmt.
- Der Regionalfaktor in attraktiven Wohngegenden ändert sich. Eine Immobilie in gefragten Gebieten weist zukünftig Unterschiede in Bezug auf die durchschnittlichen Baukosten zum restlichen Wohngebiet auf.
- Der Liegenschaftszins für Mietobjekte ändert sich, was Auswirkungen auf den Immobilienwert haben kann. Auch die Instandhaltungskosten von Objekten werden angepasst und erhöht.
Nach einer Neubewertung der Immobilie kann auf Erbende eine enorme Steuerlast zu kommen. Folgendes Beispiel macht die Erhöhung deutlich:
- Immobilienwert: 500.000 Euro
- Erbe: Kind des Eigentümers (Steuerklasse |)
- Freibetrag: 400.000 Euro
- Verbleiben: 100.00 Euro
- Versteuerung: 11 Prozent
- Erbschaftssteuer: 11.000 Euro
Im Jahr 2023 könnte die Immobilie nach einer Neubewertung 700.000 Euro wert sein. Somit verbleiben nach Abzug des Freibetrags 300.000 Euro, die es mit 15 Prozent zu versteuern gilt. Daraus ergibt sich letztlich ein Betrag von rund 45.000 Euro, der für die Erbschaftssteuer fällig wird.
Welche Freibeträge für die Erbschafts- und Schenkungssteuer gelten?
Eine Minderung der Erbschaftssteuer ist dank festgelegter Freibeträge möglich. Das Finanzamt gewährt derzeit je nach Verwandtschaftsverhältnis Freibeträge für Ehepartner und/oder eingetragene Lebenspartner und Kinder des Eigentümers.
So müssen beispielsweise Ehepartner erst bei einem Erbe mit Wert ab 500.000 Euro an das Finanzamt zahlen. Kinder des Eigentümers zahlen die Erbschaftssteuer erst bei einem Erbe mit Wert ab 400.000 Euro.
Durch die Änderungen des Jahressteuergesetzes werden die Freibeträge trotz Neubewertung der Immobilie nicht geändert.