Welche Einkünfte gelten als Hinzuverdienst?
Viele Menschen im Rentenalter müssen etwas hinzuverdienen. Dabei wissen viele nicht, dass nicht alle Einnahmen oder Gewinne als Nebeneinkünfte zählen. Der Hintergrund: Geldeinnahmen, die nicht als Hinzuverdienst gelten, fallen nicht unter die Grenze von 6.456 Euro.
Wenn Sie beispielsweise Gewinne aus Dividenden oder Zinsen erzielen, so fallen diese nicht unter die Hinzuverdienstregelung. Dasselbe gilt auch für Einnahmen, die Sie aus Vermietungen erzielen. Steuergewinne oder ein normales Einkommen aus einem Lohnerwerb hingegen zählen als regulärer Hinzuverdienst, der nur bis 6.456 Euro pro Jahr steuer- und abgabenfrei ist. Näheres dazu erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Nebenjob im Ruhestand: die Optionen
Es gib die Möglichkeit, in den Ruhestand zu gehen und Rente zu beziehen – und gleichzeitig den „alten“ Job weiterhin auszuüben. Viele Arbeitgeber stehen diesem Modell aufgeschlossen gegenüber, da sie nicht auf angestammte Fachkräfte verzichten oder Nachfolger einlernen möchten.
So nachvollziehbar dieser Ansatz ist: Wer in den Ruhestand geht, sollte genau berechnen, inwieweit sich das rentiert. Denn es gibt Modelle, bei denen die Belastung durch Steuern und Sozialabgaben zu hoch ist, als dass sich der Nebenerwerb lohnen würde.
- Wer höchstens 6.456 Euro im Jahr oder im Schnitt 538 Euro im Monat verdient, muss diese Einnahmen nicht versteuern und keine Beiträge an die Pflege- und Krankenversicherung abführen.
- Jeder Euro, der über diese Beträge hinausgeht, wird durch zwölf Monate geteilt.
- 40 Prozent der Zusatzeinnahmen werden außerdem auf die Rentenbezüge angerechnet.
Hierzu ein praktisches Beispiel. Wenn Sie im Jahr 12.000 Euro anstelle der 6.456 Euro hinzuverdienen, entsteht eine Differenz von 5.544 Euro. Auf den Monat umgerechnet sind das 462 Euro, von denen 40 Prozent – also 184,80 Euro – auf Ihre Rente angerechnet werden. Somit beziehen Sie monatlich 184,80 Euro weniger. Die über die 6.456 Euro hinausgehenden Erwerbseinnahmen fallen unter die Sozialversicherungspflicht (Pflege- und Krankenversicherung, die Rentenversicherung ist freiwillig, s. den Abschnitt „Flexirente“) und müssen überdies versteuert werden.
Sonderregelungen bei der Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente erhalten Sie, wenn Sie nur eingeschränkt arbeitsfähig sind und deswegen kein volles Einkommen aus eigenem Lohnerwerb beziehen können. Es gibt allerdings zwei Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Zum einen müssen Sie durch ärztliche Unterlagen nachweisen, dass Sie täglich nur weniger als sechs Stunden arbeiten können. Zum anderen müssen Sie in den fünf Jahren vor Beginn der Erwerbsminderung gesetzlich sozialversichert gewesen sein und drei dieser Jahre die Pflichtbeiträge entrichtet haben.
Unterschieden wird zwischen der teilweisen Erwerbsminderung, bei der Angestellte mindestens drei und höchstens weniger als sechs Stunden arbeiten können, und der vollen Erwerbsminderung, bei der nur noch weniger als drei Stunden am Tag möglich sind. Seit 2024 dürfen Sie bei partieller Erwerbsminderungsrente im Jahr 18.558,75 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen (monatlich ungefähr 1.546 Euro). Beziehen Sie die volle Erwerbsminderungsrente, so steigt der Betrag auf 37.117,50 Euro jährlich (3.093 Euro im Monat).
Die „Flexirente“ hat Vorteile
Seit 2017 können Angestellte per „Flexirente“ über das Rentenalter hinaus erwerbstätig bleiben, sofern der Arbeitgeber einwilligt. Wenn Sie den Rentenbeginn verschieben, also weiterhin arbeiten, müssen Sie bei den oben erwähnten Einkünften dennoch Steuern und Sozialabgaben bezahlen. Allerdings gibt es die Option, den Beginn der Rentenauszahlung zu verschieben – und die spätere Rente zu erhöhen.
Für jeden Monat, mit dem sich die Auszahlung nach hinten verschiebt, erhalten Sie einen Zuschlag von 0,5 Prozent. Dafür müssen Sie dem Arbeitgeber lediglich mitteilen, dass er von Ihrem Gehalt die entsprechenden Beiträge an die Rentenkasse abführt.
Fazit: Schritt für Schritt in den Ruhestand
Das deutsche Rentensystem ist komplex. Wer zum Rentenbezug Geld hinzuverdienen möchte oder muss, kann das zwar uneingeschränkt tun – in der Praxis bleibt von diesem Geld jedoch in vielen Fällen kaum etwas übrig, weil die Rente gekürzt wird und zusätzlich Steuern und Sozialabgaben anfallen. Nur die ersten 6.456 Euro pro Jahr sind dabei steuer- und abgabenfrei. Mit der Flexirente gibt es die Option, den Rentenbeginn zu verschieben und gleichzeitig den Rentenbetrag durch eine verlängerte Einzahlung in die Rentenkasse um 0,5 Prozent pro zusätzlichem Arbeitsmonat zu erhöhen.