Das sind die Voraussetzungen für eine Kurzzeitpflege
Alle Personen mit Pflegegrad 2 oder höher sind grundsätzlich berechtigt, eine bezuschusste Kurzzeitpflege zu erhalten, wenn sie vorübergehend nicht zu Hause betreut werden können. Folgende Gründe sind Voraussetzungen, um die Kurzzeitpflege zu erhalten:
- Ausfall der pflegenden Person wegen Krankheit oder Urlaub
- vorübergehend größerer Aufwand für die Pflege, der nicht in den eigenen vier Wänden erfüllt werden kann
- erhöhter Pflegebedarf nach einem Eingriff oder einer Behandlung
- Umbaumaßnahmen für die häusliche Betreuung müssen erst vollzogen werden
- Angehörige sind berufstätig und können die Pflege nicht augenblicklich übernehmen
In Deutschland sind bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich. Die gewählte Unterbringung muss als Einrichtung für die Kurzzeitpflege offiziell zugelassen sein, ansonsten bezuschusst die Krankenkasse die Kurzzeitpflege nicht. Es gibt jedoch Ausnahmen. So wird zum einen jungen oder behinderten Menschen mit Pflegebedürfnis die Unterbringung in einer nicht offiziell zugelassenen Einrichtung gestattet, falls es ansonsten nur unzumutbare Alternativen gibt. Zum anderen ist es Pflegenden, welche eine Reha erhalten oder in stationäre Vorsorge gehen, ebenfalls erlaubt, die Pflegebedürftigen in diese Einrichtung mitzunehmen (oder in einer anderen, geografisch nahegelegenen Einrichtung unterzubringen).
Die Kosten – und wer dafür aufkommt
Acht Wochen pro Kalenderjahr beträgt die zulässige Höchstdauer für die Kurzzeitpflege. Die Kasse übernimmt für diesen Zeitraum einen Teil der anfallenden Kosten. Allerdings liegt der Höchstbetrag pro Jahr derzeit bei 1.774 Euro. Diese Summe ist jedoch oft nicht ausreichend. Daher gibt es die Option, die Kurzzeitpflege aufzustocken, indem Sie eine Kombination mit der sogenannten Verhinderungspflege in Erwägung ziehen. Das begrenzt den notwendigen Eigenanteil und verlängert den Aufenthalt der Kurzzeitpflege.
Was ist die Verhinderungspflege?
Mit der Verhinderungspflege – auch Ersatzpflege – ist die zeitlich begrenzte Vertretung der hauptsächlich pflegenden Person gemeint. Diese Pflege tritt in Kraft, sobald die Pflegeperson verhindert ist. Das kann diverse Gründe haben, etwa Urlaub, Krankheit oder den Abbau von Überstunden. Die Ersatzpflege können Sie im Jahr für bis zu sechs Wochen beziehen, das gesamte Budget dafür beträgt 1.612 Euro. Pflegestufe 2 ist Voraussetzung für den Erhalt der Verhinderungspflege.
Die 42 Tage werden jedoch nicht angetastet, wenn die Ersatz-Pflegeperson die Vertretung für weniger als acht Stunden am Tag übernehmen muss. Das kann zu verschiedenen Anlässen nötig werden, etwa wenn ein Behördengang ansteht oder ein Arztbesuch. Auch für Freizeitaktivitäten ist es ausdrücklich gestattet, eine Kurzzeitpflege für einige Stunden zu organisieren.
Änderung 2025
Ab Juli 2025, wird das Entlastungsbudget für Pflegebedürftige eingeführt. Dabei handelt es sich um einen gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 Euro) für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Dadurch werden die bisher getrennten Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, die aktuell durch bestimmte Übertragungsmöglichkeiten miteinander kombiniert werden können, abgeschafft. Stattdessen gibt es nur noch ein gemeinsames Budget, das flexibel für beide Pflegearten genutzt werden kann, ohne dass komplizierte Übertragungsregeln gelten. Pflegebedürftige und Angehörige können dann frei entscheiden, wie sie das Budget zwischen den beiden Pflegeformen aufteilen.
Kurzzeitpflege: Was passiert ohne Pflegegrad oder bei Pflegegrad 1?
Grundsätzlich ist Pflegestufe 2 Voraussetzung für die Genehmigung. Wer jedoch keinen oder niedrigeren Grad hat und eine plötzliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands erleidet, kann ebenfalls Kurzzeitpflege in einer Einrichtung erhalten. Das gilt auch für akute Fälle nach einem Eingriff im Krankenhaus.
Fazit: Kurzzeitpflege kann in vielen Fällen Entlastung bringen
In der Kurzzeitpflege kann sich eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit von maximal acht Wochen stationär betreuen lassen. In Anspruch genommen wird dieses Modell, weil entweder die Pflegeperson verhindert ist oder plötzlich eine intensivere Betreuung benötigt wird. Diese Pflegeform wird von der Kasse mit 1.774 Euro bezuschusst, kann aber mit der Verhinderungspflege kombiniert werden.
Insbesondere in Momenten plötzlich auftretender Krankheit ist es wichtig, gut abgesichert zu sein. Oft deckt die gesetzliche Pflegeversicherung im Pflegefall nicht die laufenden Kosten ab. Der durchschnittliche Eigenanteil in einem Pflegeheim (im ersten Jahr des Aufenthalts) lag im Jahre 2023 bundesweit etwa bei 2.567 Euro. Mit zunehmendem Pflegegrad steigen diese Kosten. Schließen Sie diese Lücke mit einer
privaten Pflegevorsorge
. Sprechen Sie dazu mit Ihrer MLP Beraterin bzw. Ihrem MLP Berater.