Die Tage: kürzer. Das Wetter: kälter. Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Für den Gesetzgeber ist der anstehende Jahreswechsel auch wieder der Stichtag für neue Regelungen im Versicherungsbereich. Teil 2 unseres Überblicks in wenigen Klicks:
Der Beitrag, den gesetzlich Versicherte für ihre Krankenversicherung zahlen müssen, richtet sich nach dem Bruttolohn. Dieser wird aber nur bis zu der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Der maximale Bruttolohn, den die gesetzlichen Krankenkassen berücksichtigen, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung zum 1. Januar 2017 von 50.850 Euro auf 52.200 Euro.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung (PKV) , mit individuellem Leistungsspektrum zu entsprechend kalkuliertem Tarif, wechseln möchten, müssen ein bestimmtes Jahreseinkommen überschreiten. Die sogenannte Versicherungspflichtgrenze steigt ab 2017: von aktuell 56.250 auf 57.600 Euro.
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse von 14,6 Prozent (anteilig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt) wird 2017 vorerst stabil bleiben. Die Zusatzbeiträge, die von Kasse zu Kasse unterschiedlich und nur vom Arbeitnehmer zu zahlen sind, liegen derzeit bei durchschnittlich 1,1 Prozent. Die Stabilität in den Kassenfinanzen basiert in erster Linie auf einer Sonderzahlung von 1,5 Milliarden Euro aus der Reserve des Gesundheitsfonds. Experten gehen aber davon aus, dass die Kostensteigerungen im Gesundheitssystem mittelfristig zur weiteren Erhöhung der Kassen- und entsprechenden Zusatzbeiträge führen.
Zum 1. Januar 2017 tritt der zweite Teil des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft. Dann gibt es statt der bisherigen drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. So werden Krankheiten wie Demenz besser erfasst und stärker in die Einstufung einbezogen. Zudem steigt ab Januar der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent. Für Kinderlose erhöht er sich auf 2,8 Prozent. Wichtig zu wissen: Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet allenfalls nur eine finanzielle Teilabsicherung. Wer für den Fall der Fälle umfassend abgesichert sein möchte, dem empfiehlt sich privater Pflegeschutz, etwa als Pflegerente.
Ende des Jahres läuft die Nachrüstfrist für Rauchmelder in Nordrhein-Westfalen und im Saarland ab. Eigentümer von Bestandsimmobilien müssen bis dahin die Geräte angebracht haben. Für Neubauten gilt diese Pflicht bereits seit einigen Jahren in fast allen Bundesländern – Berlin zieht nun als letztes Bundesland zum 1. Januar 2017 nach. Zur Rauchmelderinstallation verpflichtet sind in der Regel die Eigentümer (beziehungsweise die Vermieter) von Häusern oder Wohnungen. Hinweis: Wer der Nachrüstpflicht dauerhaft nicht nachkommt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern verletzt unter Umständen die sogenannte Obliegenheitspflicht seiner Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung . Der Versicherer kann seine Entschädigung dann im Schadenfall kürzen.
Wie zufrieden sind die Bürger mit der aktuellen Gesundheitsversorgung? Der MLP Gesundheitsreport .