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Datum
09.01.2025

Das ändert sich 2025 bei der Altersvorsorge und dem Gesundheitsschutz

2025 treten wieder einige Neuerungen in Kraft, die Einfluss auf die private Finanzplanung haben. Teil 1: Die wichigsten Änderungen bei der Altersvorsorge sowie der Kranken- und Pflegeversicherung im Überblick.

Person am Laptop mit Jahreszahl 2025
(GettyImages/adreswd)

Vorsorgelösungen: Höhere Garantien möglich

Erstmals seit 30 Jahren wird der Höchstrechnungszins für neue Verträge angehoben. Dies betrifft unter anderem Lebens- und Rentenversicherungen sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen und Pflegerentenversicherungen . Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Zins von 0,25 auf 1 Prozent. Der Höchstrechnungszins stellt die gesetzliche Obergrenze dar, die Versicherer für die Garantien ihrer Produkte anbieten dürfen. Diese Erhöhung hat besonders auf klassische Produkte einen großen Einfluss.

Das sind gute Nachrichten für Sparerinnen und Sparer: Bei Rentenversicherungen erhöhen sich beispielsweise die Garantien in Form von höheren garantierten Ablauf- und Rentenleistungen. Auch bei fondsgebundenen Lösungen zeigt sich die Änderung in einer Erhöhung der garantierten Rentenfaktoren. Diese Faktoren bestimmen die garantierte Höhe der Monatsrente, die Versicherer aus dem angesparten Kapital der Verbraucher auszahlen müssen.

Die monatlichen Bruttobeiträge für Berufsunfähigkeits- oder Pflegerentenversicherungen werden sinken, was Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell entlastet – dieser Vorteil gilt ebenfalls ab dem Jahreswechsel. Zudem bieten die meisten Versicherer für im Jahr 2024 abgeschlossene Verträge eine Umstellung auf den neuen Zinssatz ab dem 1. Januar 2025 an. Es ist daher ratsam, dies beim Versicherer zu überprüfen oder sich von einer Expertin oder einem Experten beraten zu lassen.

Betriebliche Altersvorsorge: Mehr Förderung

Ab 2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung einheitlich auf 8.050 Euro monatlich bzw. 96.600 Euro jährlich. Diese Grenze legt den maximalen Bruttolohn fest, der zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen wird. Diese Erhöhung bringt Vorteile für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) mit sich: Arbeitnehmer können bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei in ihre Altersvorsorge investieren.

Weitere 4 Prozent können rein steuerfrei angespart werden. Dadurch erhöht sich der maximal mögliche steuer- und sozialabgabenfreie Beitrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds von 302 auf 322 Euro monatlich. Zusätzlich können weitere 322 Euro (bisher 302 Euro) steuerfrei investiert werden, wobei bestehende Beiträge in älteren Verträgen möglicherweise abgezogen werden müssen.

Der sozialversicherungsfreie Beitrag für Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung steigt ebenfalls von 302 auf 322 Euro monatlich. Vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge bleiben in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei. Steuerlich gibt es keinen Unterschied zwischen Entgeltumwandlung und Arbeitgeberfinanzierung; alle Beiträge bleiben steuerfrei.

Leistungen der bAV sind bis zu einem bestimmten Betrag von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Pflichtversicherte Rentner müssen nur für bAV-Leistungen oberhalb des Freibetrags Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Dieser Freibetrag wird 2025 bundeseinheitlich von 176,75 auf 187,25 Euro monatlich erhöht.

Auch in der Pflegeversicherung wird die Freigrenze auf 187,25 Euro monatlich angehoben. Im Gegensatz zur Krankenversicherung wird hier die gesamte Leistung beitragspflichtig, sobald der Grenzwert überschritten ist. Für freiwillig versicherte Rentner gelten diese Erleichterungen nicht.

Basisrente: Höhere Steuervorteile

Vorsorgeaufwendungen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dazu zählen unter anderem Beiträge zu bestimmten geförderten Rentenversicherungen wie Basisrente bzw. Rürup-Rente. Ab 2025 erhöht sich der maximal mögliche Steuervorteil: Vorsorgeaufwendungen können dann bis zu 29.344 Euro jährlich (im Vergleich zu 27.565 Euro im Jahr 2024) geltend gemacht werden, und für Ehegatten bis zu 58.688 Euro (im Vergleich zu 55.130 Euro im Jahr 2024). Gleichzeitig steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente bei Rentenbeginn um 0,5 Prozentpunkte auf 83,5 Prozent.

Private Krankenversicherung: Einkommensgrenze steigt

Im Jahr 2025 müssen Angestellte eine deutlich höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) erreichen, um von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu können. Die Einkommensgrenze wird auf 73.800 Euro angehoben (im Vergleich zu 69.300 Euro im Jahr 2024).

Gesetzliche Krankenversicherung: Höhere Beiträge

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich auf steigende Beiträge einstellen: Ab dem 1. Januar 2025 wird die Beitragsbemessungsgrenze von 62.100 Euro auf 66.150 Euro erhöht, was einem monatlichen Einkommen von 5.512,50 Euro entspricht. Aufgrund der angespannten Finanzlage steigen auch die meisten kassenindividuellen Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung . Der durchschnittliche Zusatzbeitrag erhöht sich um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.

Pflegepflichtversicherung: Mehr Leistungen

Ab dem 1. Januar 2025 steigen alle Geld- und Sachleistungen der Pflegepflichtversicherung um 4,5 Prozent. Ab dem 1. Juli 2025 werden die Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem Entlastungsbudget von 3.539 Euro pro Jahr für pflegende Angehörige zusammengefasst. Diese Mittel können flexibel und nach individuellem Bedarf genutzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten.

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