Zuhause grillen: Was ist erlaubt? Was ist verboten?
Grundsätzlich gibt es keine bundeseinheitlichen Gesetze, die beispielsweise bestimmte Uhrzeiten für das Grillen vorschreiben. Vielmehr greift der Grundsatz, dass das sommerliche Grillen immer dann erlaubt ist, wenn benachbarte Anwohner dadurch gar nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden.
In der Vergangenheit kam es jedoch immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Nachbarn bezüglich des Grillens im Garten oder auf dem Balkon. Die einzelnen Urteile der jeweiligen Gerichte geben hierbei aussagekräftige Anhaltspunkte zu der Frage, was erlaubt ist und was nicht.
Wann darf ich grillen und wann nicht?
Wer in einer Mietimmobilie wohnt und auf dem Balkon grillen möchte, sollte zunächst in den Mietvertrag schauen, ob das Grillen seitens des Vermieters überhaupt gestattet wird. Denn Vermieter haben das Recht, ihren Mietern per Klausel im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung das Grillen auf dem Balkon zu verbieten.
Sollten Sie trotz Verbot zuhause grillen, hat der Vermieter nach § 553 BGB das Recht, Ihnen nach erfolgter Abmahnung zu dieser Sache und bei weiterer Zuwiderhandlung außerordentlich fristlos zu kündigen (LG Essen, 07.02.2002 - 10 S 438/01).
Wie oft darf ich grillen?
Es sollte klar sein, dass benachbarte Mitmenschen tägliches oder nahezu tägliches Grillen nicht dulden müssen – schon gar nicht, wenn damit eine direkte Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft einhergeht. Wie oft im heimischen Garten oder auf dem Balkon gegrillt werden darf, haben Gerichte in ihren Beschlüssen hingegen unterschiedlich beurteilt.
Aktenzeichen
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Urteil/ Beschluss
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120 C 1126/12
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Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer dürfen maximal vier Mal im Jahr mit Holzkohle grillen und die Ankündigung muss mindestens 24 Stunden erfolgen.
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22 C 614/09 (II)
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Grillen mit Holzkohle ist nicht mehr als zwei Mal im Monat und nicht mehr als zehn Mal im Jahr gestattet.
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13 U 53/02
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Grillen ist im Rahmen von Feierlichkeiten bis 00:00 Uhr maximal vier Mal im Jahr gestattet.
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6 C 545/96
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Einmal im Monat darf im Zeitraum von April bis einschließlich September mit fossilen Brennstoffen wie Holz oder Kohle auf der Terrasse oder auf dem Balkon gegrillt werden, sofern mindestens 48 Stunden vorher eine entsprechende Ankündigung an die umliegende Nachbarschaft erfolgt ist.
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Grillen auf der Gartenfeier: Nachbarschaft vorab informieren
Planen Sie eine Geburtstagsfeier im eigenen Garten, bei der Sie unter anderem auch grillen wollen, sollten Sie idealerweise eine Woche, mindestens aber 48 Stunden vorher Ihre Nachbarschaft informieren. Doch nicht nur das Grillen an sich, sondern auch der aufkommende Lärm kann zu Ärger mit umliegenden Bewohnerinnen und Bewohnern führen. Hier sollten Sie Ihre Nachbarn freundlich darauf hinweisen, dass Sie eine Feier planen. Sie sollten auch Ihre Handynummer hinterlassen, falls sich jemand aus der Nachbarschaft gestört fühlen sollte.
Grillen auf dem Balkon: Gas- und Elektrogrill als praktikable Alternativen
Ein Kohlegrill auf dem Balkon führt in den meisten Fällen dazu, dass die direkte Nachbarschaft durch den entstehenden Rauch beeinträchtigt wird. Doch mit einem Gas- oder Elektrogrill können Sie die Rauchentwicklung deutlich reduzieren und damit das Streitpotential im Nachbarschaftsumfeld senken.
Wichtig: Wenn im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung ein Grillverbot enthalten ist, gilt dieses auch für Gas- und Elektrogrills.
Doch nur weil die Rauchentwicklung bei Gas- und Elektrogrills im Vergleich zu einem Kohlegrill deutlich geringer ausfällt, ist das kein Freifahrtschein für mehrmaliges Grillen unter der Woche. Denn es entstehen trotzdem Rauchgase und Grillgerüche, die in benachbarte Wohnungen ziehen und so die Menschen, die dort wohnen, belästigen können. Auch hier gilt das Gebot der Rücksichtnahme: Kündigen Sie rechtzeitig an, dass Sie planen zu grillen. So wird niemand in der Nachbarschaft negativ überrascht.
Tipp: Das geringste Konfliktrisiko haben Sie mit einem Elektrogrill, da sich hier die Rauch- und Geruchsentwicklung vergleichsweise in Grenzen hält.