Dienstwagenregelung bei Firmenwagen mit Elektroantrieb
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Dienstwagen für private Fahrten nutzen dürfen, wertet das Finanzamt diese unentgeltliche Überlassung als Sachzuwendung. Dieser geldwerte Vorteil muss also entsprechend mit dem jeweiligen Steuersatz versteuert werden. Jedoch unterscheidet sich die Bemessungsgrundlage zwischen den verschieden angetriebenen Fahrzeugen:
Fahrzeug
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Prozentsatz für Besteuerung
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Auto mit Verbrennungsmotor und Hybridfahrzeuge
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1 %
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E-Auto mit einem BLP* über 60.000 €
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0,5 %
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E-Auto mit einem BLP* unter 60.000 €
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0,25 %
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Obwohl Plug-in-Hybride grundsätzlich erst einmal unter die 1-Prozent-Regelung fallen, ist dennoch eine vergünstigte Bemessungsgrundlage möglich. Um mit einem Hybridfahrzeug in den Genuss des Steuervorteils zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Sie dürfen maximal 50 Gramm CO2-Emission pro gefahrenen Kilometer aufweisen oder müssen eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern aufweisen. Letztere Bedingung wird in den kommenden Jahren sogar noch weiter verschärft:
- Ab 2022: 60 Kilometer elektrische Mindestreichweite
- Ab 2025: 80 Kilometer elektrische Mindestreichweite
Die mit dem Dienstwagen zurückgelegte Strecke vom eigenen Zuhause bis zur Arbeitsstätte unterliegt der Besteuerung. Hier greift in der Regel die 0,03 Prozent-Regel. Das bedeutet, dass jeder Entfernungskilometer des Arbeitsweges mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises multipliziert wird. Die Summe daraus ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil. Grundsätzlich erfolgt diese Berechnung monatlich. Maximal 180 Tage pro Jahr – das entspricht 15 Tage im Monat – können angegeben werden.
Steuerbefreiung bis Ende 2030 verlängert Die im
Masterplan Ladeinfrastruktur
enthaltenen Regelungen zur Steuerbefreiung und finanziellen Bevorteilung in Bezug auf elektrobetriebene Fahrzeuge gelten bis mindestens zum Jahr 2030.
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Dienstwagen und Privatfahrzeug beim Arbeitgeber steuerfrei laden
Elektro- als auch Hybridfahrzeuge können an einer festen Ladestation beim Arbeitgeber steuerfrei geladen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Auto um einen Dienstwagen oder Privatfahrzeug handelt. Entscheidend ist lediglich, dass die Inanspruchnahme dieser Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn erlaubt wird.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 3 Nummer 46 EStG: „Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitsgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung;“
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Vom Arbeitgeber überlassene Ladevorrichtung
Komplizierter wird es hingegen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen für das Laden Ihres Elektro-Dienstwagens eine Ladevorrichtung wie etwa eine Wallbox überlässt. Steuerbefreit ist hier lediglich die Ladevorrichtung selbst. Dazu zählen dazugehöriges Zubehör sowie alle zusammenhängenden Dienstleistungen, wie etwa:
- Aufbau und Installation
- Inbetriebnahme der Ladestation
- Wartungsarbeiten
Notwendig für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass die Ladestation im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt. Bei einer Übereignung der Ladevorrichtung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer ist eine Pauschalbesteuerung des daraus resultierenden geldwerten Vorteils mit 25 Prozent möglich (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG) – jedoch keine Steuerbefreiung!
Zu beachten: Der Strom, der über die vom Arbeitgeber überlassene Ladestation in die Akkus den Elektro-Dienstwagens fließt, ist nicht steuerbefreit! Dies trifft nur auf den Ladestrom der festen Ladestation am Standort des Arbeitgebers zu.
Grundsätzlich sind diese steuerlichen Vergünstigungen stets an den Vorbehalt geknüpft, dass der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt.
Staatliche Zuschüsse für eigene Ladestationen
Nicht nur im beruflichen Kontext ermöglicht der Staat finanzielle Erleichterungen. Für den Einbau einer eigenen Ladestation für Fahrzeuge mit Elektroantrieb können Sie Zuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) geltend machen.
Das
KfW-Programm 440 „Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude
soll ein finanzieller Anreiz für Eigentümer sein, auf dem eigenen Grundstück eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge zu installieren. Die wichtigsten Informationen zum Programm haben wir nachfolgend zusammengestellt:
- Antragsberechtigt sind ausschließlich Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften
- Technische Voraussetzungen für den Zuschuss:
- Ladevorrichtung hat genau 11kW Ladeleistung (stärkere Ladestationen können auf die erforderliche Leistung gedrosselt werden)
- Intelligente Steuerung mit anderen Komponenten (z. B. Energiemanagement-System oder Smart Meter Gateway)
- Bei dem Ladestrom muss es sich um Ökostrom handeln
- Wenn die Ladestation mehrere Ladepunkte hat, können für jeden weiteren Ladepunkt 900 Euro Zuschuss in Anspruch genommen werden
- Gefördert werden die Kosten für den Einbau und Anschluss einer Ladevorrichtung mitsamt aller erforderlichen Installationsarbeiten
Tipp: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet für Privatpersonen unter anderem attraktive
Förderprogramme für den Umstieg auf Elektromobilität
an. Bis zu 9.000 Euro Zuschuss können Antragsteller erhalten.