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Datum
16.08.2021

Elektroauto als Dienstwagen

Elektroautos wie auch Plug-in-Hybrid-Autos sind gut für die Umwelt, da sie im Vergleich zu Verbrenner gar keine oder nur wenig CO2-Emissionen verursachen. Doch es gibt weitere überzeugende Gründe auf E-Mobilität umzusteigen, nämlich unter anderem steuerliche Vergünstigungen. Diese gelten auch und vor allem bei elektrifizierten Dienstwagen. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr darüber, welche Steuervorteile Sie geltend machen können, von welchen staatlichen Förderungen Sie profitieren und worauf Sie beim Laden von Ihrem Dienstwagen achten müssen.

Elektroauto als Dienstwagen
(GettyImages/praetorianphoto)

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Ladestrom, der aus der heimischen Ladevorrichtung kommt, ist für den Dienstwagen nicht steuerbefreit. Lediglich die Überlassung (nicht Übereignung!) der Ladestation als zusätzlich gewährte Leistung zum geschuldeten Arbeitslohn ist steuerbefreit.
  • In Bezug auf die steuerliche Berechnung des geldwerten Vorteils eines Elektro-Dienstwagens beträgt die Bemessungsgrundlage nur 0,25 Prozent des inländischen Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
  • Hybridfahrzeuge müssen für Steuererleichterungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass der jeweilige Plug-in-Hybrid maximal 50 Gramm CO2-Emissionen pro gefahrenen Kilometer in die Umwelt abgeben darf.
  • Die gesetzlichen Regelungen zur Steuerbefreiung und -erleichterung bei Elektroautos wurden bis zum Jahr 2030 verlängert (zuvor bis 2021).

Dienstwagenregelung bei Firmenwagen mit Elektroantrieb

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Dienstwagen für private Fahrten nutzen dürfen, wertet das Finanzamt diese unentgeltliche Überlassung als Sachzuwendung. Dieser geldwerte Vorteil muss also entsprechend mit dem jeweiligen Steuersatz versteuert werden. Jedoch unterscheidet sich die Bemessungsgrundlage zwischen den verschieden angetriebenen Fahrzeugen:

Fahrzeug Prozentsatz für Besteuerung
Auto mit Verbrennungsmotor und Hybridfahrzeuge 1 %
E-Auto mit einem BLP* über 60.000 € 0,5 %
E-Auto mit einem BLP* unter 60.000 € 0,25 %

*inländischer Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung

Obwohl Plug-in-Hybride grundsätzlich erst einmal unter die 1-Prozent-Regelung fallen, ist dennoch eine vergünstigte Bemessungsgrundlage möglich. Um mit einem Hybridfahrzeug in den Genuss des Steuervorteils zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Sie dürfen maximal 50 Gramm CO2-Emission pro gefahrenen Kilometer aufweisen oder müssen eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern aufweisen. Letztere Bedingung wird in den kommenden Jahren sogar noch weiter verschärft:

  • Ab 2022: 60 Kilometer elektrische Mindestreichweite
  • Ab 2025: 80 Kilometer elektrische Mindestreichweite

Die mit dem Dienstwagen zurückgelegte Strecke vom eigenen Zuhause bis zur Arbeitsstätte unterliegt der Besteuerung. Hier greift in der Regel die 0,03 Prozent-Regel. Das bedeutet, dass jeder Entfernungskilometer des Arbeitsweges mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises multipliziert wird. Die Summe daraus ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil. Grundsätzlich erfolgt diese Berechnung monatlich. Maximal 180 Tage pro Jahr – das entspricht 15 Tage im Monat – können angegeben werden.

Steuerbefreiung bis Ende 2030 verlängert
Die im Masterplan Ladeinfrastruktur enthaltenen Regelungen zur Steuerbefreiung und finanziellen Bevorteilung in Bezug auf elektrobetriebene Fahrzeuge gelten bis mindestens zum Jahr 2030.

Dienstwagen und Privatfahrzeug beim Arbeitgeber steuerfrei laden

Elektro- als auch Hybridfahrzeuge können an einer festen Ladestation beim Arbeitgeber steuerfrei geladen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Auto um einen Dienstwagen oder Privatfahrzeug handelt. Entscheidend ist lediglich, dass die Inanspruchnahme dieser Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn erlaubt wird.

Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 3 Nummer 46 EStG:
„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitsgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung;“

Vom Arbeitgeber überlassene Ladevorrichtung

Komplizierter wird es hingegen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen für das Laden Ihres Elektro-Dienstwagens eine Ladevorrichtung wie etwa eine Wallbox überlässt. Steuerbefreit ist hier lediglich die Ladevorrichtung selbst. Dazu zählen dazugehöriges Zubehör sowie alle zusammenhängenden Dienstleistungen, wie etwa:

  • Aufbau und Installation
  • Inbetriebnahme der Ladestation
  • Wartungsarbeiten

Notwendig für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass die Ladestation im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt. Bei einer Übereignung der Ladevorrichtung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer ist eine Pauschalbesteuerung des daraus resultierenden geldwerten Vorteils mit 25 Prozent möglich (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG) – jedoch keine Steuerbefreiung!

Zu beachten: Der Strom, der über die vom Arbeitgeber überlassene Ladestation in die Akkus den Elektro-Dienstwagens fließt, ist nicht steuerbefreit! Dies trifft nur auf den Ladestrom der festen Ladestation am Standort des Arbeitgebers zu.

Grundsätzlich sind diese steuerlichen Vergünstigungen stets an den Vorbehalt geknüpft, dass der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt.

Staatliche Zuschüsse für eigene Ladestationen

Nicht nur im beruflichen Kontext ermöglicht der Staat finanzielle Erleichterungen. Für den Einbau einer eigenen Ladestation für Fahrzeuge mit Elektroantrieb können Sie Zuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) geltend machen.

Das KfW-Programm 440 „Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude soll ein finanzieller Anreiz für Eigentümer sein, auf dem eigenen Grundstück eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge zu installieren. Die wichtigsten Informationen zum Programm haben wir nachfolgend zusammengestellt:

  • Antragsberechtigt sind ausschließlich Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Technische Voraussetzungen für den Zuschuss:
    • Ladevorrichtung hat genau 11kW Ladeleistung (stärkere Ladestationen können auf die erforderliche Leistung gedrosselt werden)
    • Intelligente Steuerung mit anderen Komponenten (z. B. Energiemanagement-System oder Smart Meter Gateway)
    • Bei dem Ladestrom muss es sich um Ökostrom handeln
  • Wenn die Ladestation mehrere Ladepunkte hat, können für jeden weiteren Ladepunkt 900 Euro Zuschuss in Anspruch genommen werden
  • Gefördert werden die Kosten für den Einbau und Anschluss einer Ladevorrichtung mitsamt aller erforderlichen Installationsarbeiten

Tipp: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet für Privatpersonen unter anderem attraktive Förderprogramme für den Umstieg auf Elektromobilität an. Bis zu 9.000 Euro Zuschuss können Antragsteller erhalten.

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