Das Gesetz legt fest, wie lange der Mutterschutz vor und nach der Geburt eines Kindes dauern muss. Er beginnt sechs Wochen vor dem Termin, den eine Ärztin oder ein Arzt für die Geburt errechnet hat, und endet in der Regel acht Wochen nach der Entbindung. Bei einer Mehrlingsgeburt oder wenn eine Behinderung des Babys vorliegt, kann der Mutterschutz auf bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung ausgeweitet werden.
Ausnahmen von diesem Zeitraum bestehen lediglich, wenn die Mutter auf ausdrücklich eigenen Wunsch noch länger vor der Geburt arbeiten gehen möchte. Anderenfalls darf sie zu Hause bleiben, der Urlaubsanspruch bleibt davon unberührt. Denn: Der Mutterschutz behandelt die betroffene Frau so, als würde sie regulär arbeiten gehen.
Der Mutterschutz ist in diesem Fall die konkrete Alternative zum regulären Urlaub. Wer in voraussichtlich sechs Wochen ein Kind zur Welt bringen wird, muss keinen Urlaub bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber beantragen, sondern kann die freie Zeit im Rahmen des Mutterschutzes auskosten.
Während dieses Zeitraums dürfen von der betroffenen Frau bestimmte Tätigkeiten nicht ausgeübt werden, um die werdende oder frisch gebackene Mutter und ihr Baby zu schützen. Gleichzeitig genießt die Arbeitnehmerin einen besonderen Kündigungsschutz während des Mutterschutzes. Sie wird wie eine regulär Berufstätige behandelt und erhält auch wie gewohnt ihr Gehalt.
Insbesondere, wer sein Baby erst am Jahresende entbindet, wird sich zudem über eine Sonderregelung bezüglich des bestehenden Resturlaubs freuen. Denn nicht in Anspruch genommener Urlaub des Jahres, in dem das Kind entbunden wurde, kann in diesem Fall mit ins neue Jahr genommen werden – ohne der gewohnten Frist von drei Monaten im neuen Jahr zu unterliegen. Somit wird der Resturlaub der Mutter vollständig in das neue Jahr übertragen und kann frei in Anspruch genommen werden; jederzeit nach Beendigung des Mutterschutzes. Aber: Natürlich ist eine Absprache mit der Chefetage nötig.
Werdende Mütter müssen sich nicht zwischen Mutterschutz und Urlaubstagen entscheiden – gesetzlich steht ihnen der Mutterschutz ebenso zu wie möglicher Resturlaub. Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage vor der Geburt verfallen für die betroffene Arbeitnehmerin nicht. Auch dann nicht, wenn ein Jahreswechsel dazwischen liegt. In diesem Fall kann die Frau den Resturlaub jederzeit in Anspruch nehmen, ohne die sonst übliche "Ablauffrist".