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Banknoten mit einem Vorhängeschloss als Symbol für die Einlagensicherung.

Einlagensicherung – was ist das?

Sind Einlagen bei einer Bank durch das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) abgesichert?

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Auf den Punkt gebracht: Einlagensicherung

  • Ziel: Die Einlagensicherung dient dazu, das Guthaben von Kundinnen und Kunden im Falle einer Insolvenz ihrer Bank abzusichern. Das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) bildet hierfür die rechtliche Grundlage.
  • Unterschiede: In Deutschland wird zwischen der gesetzlichen und der freiwilligen Einlagensicherung unterschieden. Für Sparkassen und Genossenschaftsbanken greift zudem die Institutssicherung als präventives Sicherungssystem, welches die Banken bereits vor einer drohenden Zahlungsunfähigkeit stützt.
  • Höhe: Die gesetzliche Sicherungsgrenze liegt bei einem Betrag von 100.000 € pro Person und Bank. Im Entschädigungsfall müssen die Gelder innerhalb von sieben Arbeitstagen an die Betroffenen ausgezahlt werden.
  • Einlagen: Zu den durch die Einlagensicherung abgesicherten Werten zählen Guthaben auf dem Girokonto, Tagesgeld, Sparbücher sowie Festgeld. Wertpapiere in einem Wertpapierdepot unterliegen hingegen nicht der Einlagensicherung, da sie als Sondervermögen im Eigentum der Anlegenden bleiben.

Was ist eine Einlagensicherung?

Unter einer Einlagensicherung versteht man ein System, das das Guthaben von Privatpersonen und Unternehmen bei einem Kreditinstitut im Falle einer Insolvenz absichert. Das Hauptziel der Einlagensicherung besteht darin, das Vertrauen in die Finanzmärkte zu stärken und eine feste Sicherungsgrenze für das verwaltete Vermögen zu definieren.

Eine solche Bankensicherung gewährleistet, dass die Ersparnisse der Kundinnen und Kunden auch bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Bank weitestgehend abgesichert bleiben. Tritt ein Entschädigungsfall ein, greifen die gesetzlichen Mechanismen und ggf. eine freiwillige Einlagensicherung, um das Guthaben der Kundinnen und Kunden zeitnah zu erstatten.

In Deutschland ist die Einlagensicherung durch einheitliche EU-Vorgaben strikt geregelt. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Einlagensicherungsgesetz . Jedes Kreditinstitut ist demnach per Gesetz verpflichtet, einem Entschädigungssystem anzugehören. Diese harmonisierte Einlagensicherung der EU basiert auf folgenden gesetzlichen Eckpunkten:

  • Sicherungsgrenze: Die Einlagensicherung gilt bis zu einem Betrag von 100.000 € pro Person und Bank.
  • Höhere Deckungsvorsorge: In besonderen Fällen (z. B. nach einem Immobilienverkauf) kann dieser rechtlich abgesicherte Betrag vorübergehend auf bis zu 500.000 € steigen.
  • Auszahlungsfrist: Das EinSiG sieht vor, dass im Entschädigungsfall eine Erstattung der Mittel innerhalb von sieben Arbeitstagen an die Kundinnen und Kunden erfolgt.
  • Einheitlicher Standard: Innerhalb der EU gelten harmonisierte Regeln zur Einlagensicherung. Dadurch besteht bei jeder regulierten Bank eine gesetzliche Mindestabsicherung für Einlagen.

Zusätzlich zum gesetzlichen Basisschutz bieten viele private Banken eine freiwillige Einlagensicherung an. In Deutschland wird diese über verschiedene Fonds organisiert, wobei der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB) das bekannteste System darstellt. Diese freiwilligen Sicherungssysteme funktionieren in der Regel nach folgenden Prinzipien:

  • Höhere Absicherung: Da die gesetzliche Entschädigung bei einem Betrag von 100.000 € endet, sichert ein freiwilliger Einlagensicherungsfonds deutlich höhere Summen pro Einlegerin oder Einleger und Bank ab.
  • Individuelle Grenzen durch doppelte Deckelung: Die maximale Sicherungsgrenze ist nicht unbegrenzt, sondern wird durch zwei Faktoren bestimmt: Eine feste, vom Gesetzgeber und den Verbänden definierte Obergrenze sowie eine Koppelung an das Eigenkapital des jeweiligen Instituts.
  • Erweiterte Absicherung: Die freiwillige Einlagensicherung der Bank deckt auch Vermögenswerte ab, die über die gesetzliche Mindestgrenze hinausgehen.
  • Rechtslage: Im Gegensatz zur gesetzlichen Absicherung besteht bei der freiwilligen Variante kein einklagbarer Rechtsanspruch auf eine Entschädigung.

Eine Besonderheit im deutschen Finanzsystem stellt die Institutssicherung dar, die vor allem für Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken gilt. Im Gegensatz zur gesetzlichen Einlagensicherung zielt dieses System darauf ab, das Kreditinstitut selbst vor einer Insolvenz zu bewahren. Das Modell basiert auf folgendem System:

  • Prävention: Durch einen Haftungsverbund stützen sich die angeschlossenen Banken gegenseitig, um die Liquidität des einzelnen Hauses dauerhaft sicherzustellen.
  • Vermeidung des Entschädigungsfalls: Das primäre Ziel ist es, das Institut durch gegenseitige Unterstützung zahlungsfähig zu halten. Solange diese Prävention greift, müssen Einlagen nicht erst durch einen Bankensicherungsfonds erstattet werden, da die Bank ihren Betrieb fortsetzt.
  • Zusätzliches Sicherheitsnetz: Die Sicherungseinrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe und der genossenschaftlichen FinanzGruppe sind als gesetzliche Einlagensicherungssysteme anerkannt. Sie dienen dazu, angeschlossene Institute frühzeitig zu stabilisieren und erfüllen zugleich die gesetzlichen Anforderungen an den Schutz von Einlagen.
  • Gleichwertigkeit: Dieses spezifische Einlagensicherungssystem ist in Deutschland rechtlich als gleichwertig zum Schutz durch das EinSiG anerkannt.

Was sind Einlagen bei der Bank?

Als Einlagen werden grundsätzlich alle Guthaben bezeichnet, die eine Bank von ihren Kundinnen und Kunden entgegennimmt und auf Konten verbucht. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um ein Darlehen, das Sie dem Kreditinstitut gewähren. Im Gegenzug ist die Bank verpflichtet, Ihnen diesen Betrag zu einem vereinbarten Zeitpunkt oder auf Abruf inklusive möglicher Zinsen zurückzuzahlen.

Die Einlagensicherung greift genau dann, wenn eine Bank diese Rückzahlung aufgrund einer Insolvenz nicht mehr aus eigener Kraft leisten kann. Um Ihren tatsächlichen Anspruch im Entschädigungsfall zu bestimmen, müssen Sie wissen, welche Ihrer Vermögenswerte rechtlich als Einlagen gelten. Nur wer die verschiedenen Bankeinlagen kennt, kann gezielt entscheiden, wie er sein Geld über verschiedene Konten oder Institute verteilt, um stets innerhalb der Sicherungsgrenze zu bleiben.

Damit die gesetzliche Absicherung, die Institutssicherung oder die freiwillige Einlagensicherung greifen können, muss Ihr Kapital rechtlich als Einlage zählen. In Deutschland betrifft dies den Großteil der klassischen Sparprodukte. Die Absicherung gilt dabei nicht pro Konto, sondern für die Gesamtsumme aller Guthaben, die eine Person bei einer Bank führt. Die Einlagensicherung umfasst Guthaben auf folgenden Kontenarten:

  • Girokonto: Ihr täglich verfügbares Guthaben für den Zahlungsverkehr ist abgedeckt.
  • Tagesgeld: Anlagen auf einem Tagesgeldkonto sind im Rahmen der gesetzlichen Sicherungsgrenzen (bis zu 100.000 € pro Person und Bank) abgesichert.
  • Festgeld: Auch befristete Einlagen auf einem Festgeldkonto fallen unter die Einlagensicherung der Bank.
  • Spareinlagen: Hierzu gehören das klassische Sparbuch sowie Sparpläne mit Kündigungsfrist.
  • Sparbriefe: Sofern diese als Namenssparbriefe ausgestellt sind, unterliegen sie ebenfalls der Sicherungsgrenze bis zu 100.000 € pro Person und Bank.

Nicht alle Vermögenswerte bei Banken fallen unter die Einlagensicherung. Das liegt meist daran, dass bestimmte Produkte rechtlich anders bewertet werden. Folgende Positionen sind nicht durch die Einlagensicherung abgedeckt:

  • Investmentprodukte: Wertpapiere wie Aktien , Fonds und ETFs zählen als Sondervermögen; sie werden von der Bank lediglich verwahrt. Im Falle einer Insolvenz fallen diese Papiere nicht in das allgemeine Bankvermögen.
  • Inhaberschuldverschreibungen: Hierzu zählen Zertifikate und Inhabersparbriefe. Da diese rechtlich als Wertpapiere gelten und eine direkte Schuldverschreibung des Emittenten darstellen, greift die Absicherung hier nicht.
  • Edelmetallkonten: Guthaben auf Gold- oder Silberkonten sind ebenfalls kein Bestandteil der Einlagensicherung.

Zudem ist nicht jede Kundengruppe über die Einlagensicherung abgesichert. Bestimmte institutionelle Anleger werden vom Gesetzgeber als professionelle Akteure eingestuft, die ihre Risiken selbst steuern können. Dazu zählen Finanzinstitute (wie andere Banken), Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds sowie staatliche Stellen (z. B. Kommunen oder Bundesländer).

Wenn Sie Ihr Geld attraktiv verzinsen und gleichzeitig auf maximale Sicherheit setzen wollen, bietet Ihnen die MLP Banking AG passende Lösungen. Sie können bequem ein Tagesgeldkonto oder Festgeldkonto eröffnen, das genau zu Ihrer Liquiditätsplanung passt. MLP Beraterinnen und MLP Berater unterstützen Sie gerne persönlich dabei, Ihr Vermögen optimal innerhalb der Sicherungsgrenze zu verteilen und die passende Anlagestrategie zu finden.

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Wie hoch ist die Einlagensicherung in Deutschland?

Die gesetzliche Einlagensicherung sichert Guthaben bis zu einer Höhe von 100.000 € pro Person und Bank ab. In Ausnahmefällen erhöht sich der Umfang der Sicherung für die ersten sechs Monate nach der Einzahlung auf bis zu 500.000 €. Dies greift laut Einlagensicherungsgesetz beispielsweise beim Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie; gesetzliche Voraussetzungen und Nachweise erforderlich, bei Erbschaften oder Abfindungen.

Da die freiwillige Zusatzsicherung über die gesetzliche Einlagensicherung hinausgeht, ist die Sicherungsgrenze hier deutlich höher angesetzt. Um die langfristige Stabilität dieses Systems zu gewährleisten, wurde die Höhe des Einlagensicherungsfonds reformiert. Seit dem 1. Januar 2025 gelten folgende Obergrenzen:

  • Natürliche Personen und Stiftungen: Die Absicherung liegt bei maximal 3 Millionen € pro Einlegerin oder Einleger. Dieser Betrag wird zum 1. Januar 2030 auf 1 Million € angepasst.
  • Unternehmen und Organisationen: Für nichtfinanzielle Unternehmen und gemeinnützige Organisationen liegt die Grenze bei 30 Millionen €. Ab dem 1. Januar 2030 wird dieser Betrag auf 10 Millionen € angepasst.
  • Eigenkapital-Koppelung: Zusätzlich ist die freiwillige Einlagensicherung auf maximal 8,75 % des Eigenkapitals der jeweiligen Bank begrenzt.

Wie ist die Einlagensicherung organisiert und wer beaufsichtigt sie?

Um die Stabilität der Finanzmärkte in Deutschland zu gewährleisten, ist die Überwachung der Einlagensicherung gesetzlich festgeschrieben. Das garantiert, dass die Bankensicherung nicht nur auf dem Papier existiert, sondern im Ernstfall für jede Einlegerin und jeden Einleger sofort einsatzbereit ist.

Hinter der Sicherung Ihrer Einlagen stehen verschiedene Organisationen, die als rechtlich eigenständige Einlagensicherungssysteme fungieren und das deutsche Sicherungsnetz bilden:

  • Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB): Sie ist die gesetzliche Sicherungseinrichtung für alle privaten Kreditinstitute. Die EdB ist dafür verantwortlich, dass die Auszahlungen im Entschädigungsfall gemäß Einlagensicherungsgesetz geleistet werden.
  • Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (VÖB): Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ): Sie ist die gesetzliche Sicherungseinrichtung für öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute, soweit diese nicht einem anerkannten institutssichernden System angehören.
  • Sicherungseinrichtungen der Verbände (DSGV und BVR): Bei den Sparkassen sowie den Volks- und Genossenschaftsbanken wird die Institutssicherung durch verbundinterne Sicherungseinrichtungen getragen. Diese bilden einen solidarischen Haftungsverbund, der die Stabilität der angeschlossenen Institute überwacht und bei Bedarf präventiv unterstützt.
  • Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.: Der BdB ist der Träger für die freiwillige Einlagensicherung. Er agiert als zusätzliche Instanz, um die Sicherungsgrenze über das gesetzliche Maß hinaus zu erhöhen.

Diese Sicherungseinrichtungen der Einlagensicherung in Deutschland unterliegen einer strengen staatlichen Aufsicht, primär durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank. Sie überwachen das gesetzliche Einlagensicherungssystem anhand folgender Kriterien:

  • Regelmäßiges Reporting und Prüfung: Jede Sicherungseinrichtung unterliegt der Aufsicht durch die BaFin. Sie muss regelmäßig über die vorhandenen Mittel und die Stabilität des Systems berichten. Die BaFin prüft dabei gemäß § 42 EinSiG, ob die Mittel ausreichen, um die gesetzlichen Anforderungen zur Einlegerentschädigung jederzeit zu erfüllen.
  • Sicherstellung der Funktionsfähigkeit: Das Einlagensicherungsgesetz schreibt vor, dass die Systeme jederzeit operativ bereit sein müssen. Die Aufsicht testet regelmäßig die Abläufe, um eine Entschädigung innerhalb der gesetzlichen Fristen sicherzustellen.

Die freiwillige Einlagensicherung unterliegt nicht der direkten staatlichen BaFin-Aufsicht. Da sie lediglich ergänzend zur gesetzlichen Einlagenversicherung fungiert, wird sie durch die jeweiligen Verbände selbst verwaltet und geprüft, um die zusätzliche Höhe der Absicherung über den Bankensicherungsfonds zu gewährleisten.

Wie funktioniert die Einlagensicherung Schritt für Schritt?

Sollte eine Bank zahlungsunfähig werden, ist der Ablauf der Entschädigung in Deutschland streng reglementiert. Das Ziel ist es, den Zugang zu Ihrem Kapital so schnell und unbürokratisch wie möglich wiederherzustellen. So läuft der Prozess ab:

  1. Einzahlung und Absicherung: Bereits während Sie Ihr Geld anlegen, sorgt die Bank vor. Jede Bank ist gesetzlich verpflichtet, Beiträge in ein Einlagensicherungssystem einzuzahlen. So wird die Bankensicherung präventiv gestärkt.
  2. Feststellung des Entschädigungsfalls: Kann ein Institut seine Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen, stellt die BaFin offiziell den Entschädigungsfall fest. Dies ist der Startschuss für das Verfahren.
  3. Benachrichtigung der Kundinnen und Kunden: Die zuständige Entschädigungseinrichtung kontaktiert Sie innerhalb weniger Tage automatisch und informiert Sie über das weitere Vorgehen.
  4. Ermittlung des Anspruchs: Sobald die BaFin den Entschädigungsfall förmlich festgestellt hat, wird Ihr Guthaben inklusive der Zinsen bis zu diesem Zeitpunkt berechnet. Die reguläre Sicherungsgrenze liegt bei 100.000 € pro Person und Bank. In besonderen Lebenssituationen (z. B. nach einem Hausverkauf oder einer Erbschaft) sieht das Gesetz auf Antrag für bis zu sechs Monate eine erhöhte Absicherung von bis zu 500.000 € vor.
  5. Schnelle Auszahlung: Sobald die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, übernimmt das zuständige Einlagensicherungssystem die Abwicklung. In Deutschland erfolgt die Auszahlung für Guthaben bis 100.000 € in der Regel innerhalb von sieben Arbeitstagen. Bei erhöhten Deckungssummen (bis 500.000 €) kann die Bearbeitung aufgrund der notwendigen Belegprüfung zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen.
  6. Greifen der freiwilligen Sicherung: Über die gesetzliche Grenze hinausgehende Beträge können bei vielen Instituten durch freiwillige Einlagensicherungsfonds, z. B. des Bundesverbandes deutscher Banken oder des Bundesverbandes Öffentlicher Banken, abgesichert sein. Das setzt voraus, dass das jeweilige Institut dem entsprechenden freiwilligen Fonds angeschlossen ist.

Ist Geld auf der Bank durch die Einlagensicherung sicher?

Die Sicherheit Ihrer Einlagen ist in Deutschland untrennbar mit der gesetzlichen Einlagensicherung verbunden. Bis zu einem Betrag von 100.000 € pro Person und Bank bietet das gesetzliche Sicherungssystem eine Absicherung, die auf drei belastbaren Säulen basiert:

  • Rechtssicherheit: Der Anspruch auf Entschädigung ist durch das Einlagensicherungsgesetz ein einklagbares Recht von Einlegerinnen und Einlegern.
  • Schnelligkeit: Im Falle einer Insolvenz müssen Gelder innerhalb von nur sieben Arbeitstagen fließen, was die Liquidität der Kundinnen und Kunden sicherstellt.
  • Prävention: Insbesondere die Institutssicherung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken greift oft schon ein, bevor ein Institut zahlungsunfähig wird.

Über die gesetzliche Sicherungsgrenze hinaus bietet die freiwillige Einlagensicherung privater Kreditinstitute eine zusätzliche Absicherungsebene.

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Ihre Sicherheit im Fokus: Beratung durch MLP

Die Einlagensicherung bietet Ihnen in Deutschland ein hohes Maß an Sicherheit für Ihre Einlagen. Doch eine kluge Finanzplanung geht über die bloße Absicherung von Einlagen hinaus. Es gilt, die richtige Balance zwischen Liquidität, Rendite und der optimalen Nutzung der verschiedenen Sicherungssysteme zu finden – insbesondere bei größeren Vermögenswerten oder komplexen Depotstrukturen.

Die MLP Beraterinnen und MLP Berater unterstützen Sie dabei, Ihre Liquiditätsreserve so zu strukturieren, dass Sie jederzeit von der maximalen Sicherungsgrenze profitieren und gleichzeitig die Renditechancen des Marktes ausschöpfen. Setzen Sie auf eine Strategie, die Sicherheit und Wachstum verbindet.

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Häufige Fragen zum Thema Einlagensicherung

Die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung sichern unterschiedliche Risiken ab. Der Unterschied liegt im Eigentumsverhältnis der Anlage:

  • Einlagensicherung: Sie sichert Einlagen wie Tagesgeld, Festgeld oder Guthaben auf einem Girokonto ab. Da dieses Geld rechtlich in das Eigentum der Bank übergeht, muss die Einlagensicherung im Falle einer Insolvenz einspringen, um den Betrag bis zur Sicherungsgrenze zu erstatten.
  • Anlegerentschädigung: Diese greift bei Wertpapierdepots (Aktien, Fonds, ETFs). Da diese als Sondervermögen gelten und Ihr Eigentum bleiben, fallen sie nicht in die Konkursmasse. Die Entschädigungseinrichtung wird hier nur aktiv, wenn die Bank pflichtwidrig nicht in der Lage ist, diese Wertpapiere herauszugeben (z. B. bei Betrug). Die Anlegerentschädigung ist gesetzlich auf 90 % der Forderungen, maximal jedoch 20.000 €, begrenzt.

Die gesetzliche Sicherungsgrenze gilt nicht pro Konto, sondern pro Einlegerin oder Einleger und Bank. Bei einem Gemeinschaftskonto (z. B. für Ehepaare) bedeutet das:

  • Verdoppelung: Da jeder Kontoinhabende einen eigenen Rechtsanspruch auf Entschädigung hat, verdoppelt sich die gesetzliche Einlagensicherung auf insgesamt 200.000 € pro Bank.
  • Voraussetzung: Die Inhabenden müssen namentlich bei der Bank hinterlegt sein.
  • Weitere Einlagensicherung: Auch beim Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken oder der Institutssicherung wird die Grenze für Gemeinschaftskonten entsprechend der Anzahl der Inhabenden multipliziert.

Bestehen neben dem Gemeinschaftskonto noch Einzelkonten bei derselben Bank, werden alle Guthaben dieser Person zusammengerechnet. Der Gesamtschutz pro Person bleibt bei diesem Institut dann auf die jeweilige Höchstgrenze (gesetzlich 100.000 €) beschränkt.

In Deutschland ist jedes regulierte Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören. Ob und in welchem Umfang Ihre Bank abgesichert ist, können Sie über verschiedene Wege prüfen:

  • Informationsbogen: Banken sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen einmal jährlich sowie vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung den „Informationsbogen für den Einleger“ zur Verfügung zu stellen. Darin steht, welches System (EdB, VÖB, Sparkassen oder Genossenschaftsbanken) zuständig ist.
  • Abfrage beim Bundesverband: Möchten Sie prüfen, ob Ihre Bank über die freiwillige Einlagensicherung abgesichert ist, bietet der Bundesverband deutscher Banken eine Online-Abfrage an. Dort können Sie direkt nachsehen, wie hoch die zusätzliche Sicherungsgrenze für Ihr Institut ist.
  • BaFin-Unternehmensdatenbank: Über die Datenbank der BaFin lässt sich prüfen, ob eine Bank überhaupt eine Erlaubnis für das Einlagengeschäft in Deutschland hat.

Tipp: Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank genügt meist schon. Dort muss das jeweilige Einlagensicherungssystem zwingend angegeben werden.

Ob Ihr Vermögen bei einem Institut mit Sitz im Ausland abgesichert ist, hängt maßgeblich davon ab, ob das Land der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehört. Innerhalb dieses Raums sind die Standards durch eine harmonisierte Richtlinie weitestgehend vereinheitlicht. Dennoch sollten Sie die Unterschiede kennen:

  • Innerhalb von EU und EWR: Durch harmonisierte Richtlinien ist gewährleistet, dass die jeweiligen nationalen Einlagensicherungssysteme der Mitgliedstaaten (EU) sowie der weiteren Vertragsstaaten des EWR (Norwegen, Island und Liechtenstein) mindestens 100.000 € pro Person und Bank absichern. Wenn Sie Ihr Geld beispielsweise bei einer Bank in Frankreich, Italien oder Norwegen anlegen, ist im Ernstfall das dortige nationale Sicherungssystem zuständig, welches denselben Mindeststandards wie in Deutschland unterliegt.
  • Außerhalb des EWR (Drittstaaten): Länder wie die Schweiz oder Großbritannien gehören zwar geografisch zu Europa, sind aber weder Teil der EU noch des EWR. Sie unterliegen nicht den harmonisierten EU-Richtlinien und führen eigenständige Systeme. Bevor Sie dort ein Konto eröffnen, sollten Sie daher stets die spezifische Einlagensicherung des jeweiligen Landes prüfen, da sich die Deckungssummen, die Währung der Auszahlung und die rechtlichen Rahmenbedingungen von den EU-Vorgaben unterscheiden können.

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