Erbschaftsteuer: Freibeträge, Steuerklassen und Fristen
Wer zahlt wie viel und welche Beträge bleiben unversteuert?
Wer zahlt wie viel und welche Beträge bleiben unversteuert?
Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Übergang von Vermögen nach einem Todesfall. Ihre Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, kurz ErbStG . Das Finanzamt besteuert nicht den Nachlass als Ganzes, sondern jede Erbschaft einzeln. Steuerpflichtig ist dabei mehr als nur die klassische Erbfolge:
Die Steuer schuldet immer die erwerbende Person selbst. In einer Erbengemeinschaft muss deshalb jede Erbin und jeder Erbe nur den eigenen Anteil versteuern. Die Steuer entsteht bereits mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers, auch wenn der Steuerbescheid erst deutlich später kommt.
Wie viele Menschen das betrifft, zeigt die amtliche Statistik: Für 2024 setzten die Finanzverwaltungen 8,5 Mrd. € Erbschaftsteuer fest, zusammen mit der Schenkungssteuer waren es 13,3 Mrd. €. Übertragen wurde dabei steuerlich berücksichtigtes Vermögen von 113,2 Mrd. €, davon 46,4 Mrd. € Grundvermögen. Viele Erbschaften innerhalb der Familie bleiben unversteuert, weil die Freibeträge dort hoch angesetzt sind.
Das ErbStG teilt alle Erbenden in drei Steuerklassen ein. Diese Einordnung entscheidet doppelt: Sie bestimmt sowohl die Höhe Ihres Freibetrags als auch den Steuersatz, den das Finanzamt auf den übersteigenden Betrag anwendet. Maßgeblich ist allein Ihr persönliches Verhältnis zur Erblasserin oder zum Erblasser.
Steuerklasse I
Dazu gehören Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder und weitere Abkömmlinge sowie Eltern und Großeltern, sofern sie von Todes wegen erben.
Steuerklasse II
Diese Klasse umfasst Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III
In diese Steuerklasse gehören alle übrigen Erbenden, also entferntere Verwandte wie Onkel und Tanten oder Cousinen und Cousins, dazu nicht eingetragene Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie Freundinnen und Freunde.
Eine Besonderheit betrifft Eltern und Großeltern: Erben sie nach einem Todesfall, fallen sie in Steuerklasse I. Erhalten sie dagegen eine Schenkung zu Lebzeiten, gilt für sie Steuerklasse II mit einem deutlich niedrigeren Freibetrag. Für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ist die Einordnung dagegen identisch, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe im Steuerrecht gleichgestellt.
Der persönliche Freibetrag, oft auch Steuerfreibetrag genannt, entscheidet, ob überhaupt Steuer anfällt. Liegt Ihr Erbteil darunter, zahlen Sie nichts. Wichtig ist die Unterscheidung zur Freigrenze: Bei einem Freibetrag zahlen Sie nur auf den Teil oberhalb des Betrags Steuer, nicht auf den gesamten Erwerb. Die Beträge sind in § 16 ErbStG festgeschrieben.
Überlebende Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben den höchsten Freibetrag: 500.000 € bleiben unversteuert. Dazu kommt in vielen Fällen der besondere Versorgungsfreibetrag, sodass sich der unversteuerte Betrag weiter erhöhen kann. Nicht verheiratete Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten fallen dagegen in Steuerklasse III und haben lediglich 20.000 € zur Verfügung – selbst nach jahrzehntelanger Partnerschaft.
Für Kinder und Stiefkinder gilt ein Freibetrag von 400.000 €, für Enkelkinder von 200.000 €. Urenkelinnen und Urenkel sowie erbende Eltern und Großeltern kommen auf 100.000 €. Zwei Punkte werden dabei häufig übersehen:
Geschwister gehören trotz enger familiärer Bindung zur Steuerklasse II und haben deshalb nur einen Freibetrag von 20.000 €. Dasselbe gilt für Nichten und Neffen. Erschwerend kommt der höhere Steuersatz hinzu, der in dieser Steuerklasse bereits bei 15 % beginnt.
Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es einen besonderen Versorgungsfreibetrag, der die wirtschaftliche Absicherung von Hinterbliebenen im Blick hat. Er beläuft sich auf:
Zusammen mit dem persönlichen Freibetrag von 500.000 € bleiben für Ehepartnerinnen und Ehepartner damit bis zu 756.000 € unversteuert. Der Versorgungsfreibetrag wird allerdings gekürzt, wenn aus dem Todesfall steuerfreie Versorgungsbezüge zustehen, etwa eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente. Abgezogen wird der Kapitalwert dieser Bezüge, sodass der Versorgungsfreibetrag bei einer hohen Hinterbliebenenrente auch vollständig entfallen kann. Er gilt außerdem nur bei Erwerben von Todes wegen, nicht bei Schenkungen. Für Kinder endet er mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.
Sobald Ihre Erbschaft den Freibetrag übersteigt, rechnet das Finanzamt auf den Differenzbetrag einen Steuersatz der Erbschaftsteuer an. Wie hoch dieser ausfällt, hängt von zwei Faktoren ab: von Ihrer Steuerklasse und vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Die Sätze reichen von 7 % bis 50 % und sind in § 19 ErbStG in folgenden Wertstufen gestaffelt:
Der angegebene Satz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb der Wertstufe. Überschreiten Sie eine Grenze knapp, rutschen Sie damit in einen höheren Satz. Für solche Fälle gibt es die Härtefallregelung: Sie begrenzt die Mehrbelastung auf die Hälfte des Betrags, der die Wertgrenze übersteigt, bei Sätzen über 30 % auf drei Viertel. Das Finanzamt berücksichtigt die Regelung automatisch, Sie müssen sie nicht beantragen.
Um die Erbschaftsteuer zu berechnen, reicht es nicht, den Freibetrag vom Nachlasswert abzuziehen. Das Finanzamt arbeitet sich in mehreren Schritten vor, von denen mehrere die Steuerlast senken:
| Ein Beispiel zur Berechnung: Eine Tochter erbt von ihrem Vater eine vermietete Eigentumswohnung im Wert von 350.000 €, ein Wertpapierdepot über 250.000 € und Hausrat im Wert von 20.000 €. Der Nachlass hat damit einen Wert von 620.000 €. Weil die Wohnung vermietet ist, wird sie steuerlich nur mit 90 % ihres Werts angesetzt, also mit 315.000 € statt 350.000 €. Der Hausrat liegt unter der Grenze von 41.000 € und bleibt ebenfalls außer Betracht. Steuerlich zu erfassen sind damit 565.000 €. Nach Abzug der Erbfallkostenpauschale von 15.000 € sind es 550.000 €, nach Abzug ihres Freibetrags von 400.000 € bleiben 150.000 € steuerpflichtig. Dieser Betrag liegt in der Wertstufe bis 300.000 €, in Steuerklasse I gilt dort ein Satz von 11 %. Die Tochter zahlt also 16.500 € Erbschaftsteuer. Gemessen am Nachlass von 620.000 € entspricht das etwa 2,7 %. |
Wie viel Sie tatsächlich zahlen, hängt stark davon ab, welche Vermögensarten im Nachlass stecken, wie das Finanzamt eine Immobilie bewertet und ob eine Befreiung greift. Der erste Schritt ist deshalb ein vollständiges Bild des eigenen Vermögens. Genau hier setzen MLP Beraterinnen und MLP Berater an: Sie verschaffen Ihnen einen Überblick über Ihre Vermögenswerte und stimmen die Vermögensnachfolge mit Ihrer übrigen Finanz- und Vorsorgeplanung ab. So sehen Sie früh, wo finanzieller Handlungsspielraum besteht und wo nicht.
Die steuerliche Behandlung hängt von Ihrer individuellen Situation ab und kann sich künftig ändern. Wir empfehlen, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Für viele Familien stellt sich die Frage nach der Erbschaftsteuer erst, wenn eine Immobilie im Nachlass ist: Ein Haus oder eine Wohnung übersteigt die Freibeträge schnell. Gleichzeitig kennt das Gesetz gerade für Immobilien die weitreichendsten Befreiungen. Entscheidend ist, ob Sie die Immobilie selbst nutzen oder vermieten.
Erben Sie die Wohnung oder das Haus, in dem die verstorbene Person bis zuletzt selbst gewohnt hat, kann dieses vollständig steuerfrei bleiben. Dafür müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen:
Greift keine Befreiung, kommt es auf den Wert an, den das Finanzamt ansetzt. Es wählt dazu je nach Objektart eines von drei Verfahren des Bewertungsgesetzes:
Seit dem Jahressteuergesetz 2022 liegen die steuerlichen Werte näher am Marktwert, weil der Gesetzgeber Vervielfältiger, Baukostenkennwerte und Kapitalisierungszinssätze angepasst hat. Für Erbende bedeutet das häufig eine höhere Bemessungsgrundlage, obwohl die Freibeträge gleich geblieben sind.
Sie haben allerdings das Recht, einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen, etwa durch ein öffentlich bestelltes Verkehrswertgutachten oder eine Bescheinigung des Gutachterausschusses. Das lohnt sich zum Beispiel bei älteren Gebäuden mit Sanierungsbedarf. Welche Rechte und Belastungen am Objekt hängen, lesen Sie im Grundbuch , dessen Eintragungen den Wert einer geerbten Immobilie erheblich beeinflussen können.
Wird die geerbte Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, setzt das Finanzamt sie nur mit 90 % ihres Werts an. Dieser Abschlag von 10 % gilt ungeachtet der Steuerklasse und auch dann, wenn Sie nicht selbst einziehen. Er entfällt allerdings, wenn Sie die Immobilie aufgrund einer Verfügung der verstorbenen Person an eine dritte Person weitergeben müssen. Halten Sie Immobilien als Kapitalanlage , sollten Sie diesen Abschlag bei der Planung der Vermögensübergabe mitdenken.
Die Steuer entsteht mit dem Tod, fällig wird sie erst mit dem Steuerbescheid. Bis dahin liegen mehrere Fristen, die Sie kennen sollten:
Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer folgen denselben Steuerklassen, Freibeträgen und Steuersätzen. Der praktische Unterschied liegt im Zeitpunkt. Der persönliche Freibetrag steht innerhalb von zehn Jahren einmal je zuwendender Person zur Verfügung. Nach Ablauf dieser zehn Jahre gilt er erneut in voller Höhe.
Das Finanzamt rechnet mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen und setzt frühere Erwerbe mit ihrem damaligen Wert an. Die darauf bereits gezahlte Steuer zieht es wieder ab. Für Vermögensübertragungen zu Lebzeiten folgt daraus:
Wenn Sie eine Übertragung zu Lebzeiten erwägen, sollten Sie sie nicht allein steuerlich betrachten. Verschenktes Vermögen steht Ihnen selbst nicht mehr zur Verfügung, etwa für Pflegekosten oder den eigenen Ruhestand. Übertragungen dieser Größenordnung gehören deshalb in einen Gesamtplan, der die eigene Versorgung, ein Berliner Testament oder andere testamentarische Regelungen sowie die Wünsche der Familie einbezieht.
Gerade beim Testament entscheiden Formfehler häufig darüber, ob der eigene Wille am Ende trägt, und typische Fehler im Testament lassen sich mit wenig Aufwand vermeiden. Die Themen Erben, Schenken und Testament greifen dabei ineinander.
Welcher Weg der Vermögensübergabe zu Ihnen passt, hängt von der Zusammensetzung Ihres Vermögens ab, von den Verwandtschaftsverhältnissen in Ihrer Familie, vom Zeithorizont und davon, wie viel Sie für die eigene Versorgung zurückbehalten möchten.
MLP Beraterinnen und MLP Berater erfassen Ihre Vermögenswerte und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen einen Plan für die Übergabe. Dabei bleibt der Blick auf das Ganze gerichtet: Eine Übertragung zu Lebzeiten wird immer gegen Ihre eigene Altersvorsorge und Ihren Liquiditätsbedarf abgewogen.
Das gilt besonders in der Ruhestandsplanung , in der Vermögensübergabe, Rentenplanung und Pflegevorsorge zusammenlaufen. Wie Ihr Vermögen dabei strukturiert ist, klären Sie im Vermögensmanagement der MLP Banking AG .
Innerhalb der engen Familie bleiben die meisten Erbschaften unversteuert. Eng wird es dort, wo eine Immobilie den Freibetrag übersteigt oder wo Geschwister, entferntere Verwandte und unverheiratete Paare erben. Den größten Unterschied macht dabei nicht der Erbfall selbst, sondern der zeitliche Vorlauf davor. MLP Beraterinnen und MLP Berater analysieren Ihre Vermögenssituation und begleiten Sie dabei, die Übergabe rechtzeitig und im Einklang mit Ihrer eigenen Vorsorge zu regeln.
Das hängt davon ab, wer erbt und ob die erbende Person selbst einzieht. Ziehen ein Kind oder die überlebende Ehepartnerin beziehungsweise der überlebende Ehepartner unverzüglich ein und bleiben zehn Jahre wohnen, kann das Haus als Familienheim vollständig steuerfrei bleiben, bei Kindern begrenzt auf 200 m² Wohnfläche.
Nutzt die erbende Person das Haus dagegen nicht selbst, bleiben für ein Kind nach Abzug der Erbfallkostenpauschale von 15.000 € und des Freibetrags von 400.000 € noch 85.000 € steuerpflichtig, woraus bei einem Satz von 11 % 9.350 € Steuer entstehen. Ein Geschwisterkind mit einem Freibetrag von 20.000 € versteuert 465.000 € zu 25 %, also 116.250 €.
Ja, der Freibetrag gilt je zuwendender Person. Ein Kind kann also von der Mutter 400.000 € und vom Vater 400.000 € unversteuert erhalten, insgesamt 800.000 €. Voraussetzung ist, dass das Vermögen tatsächlich von beiden Elternteilen stammt. Erbt das Kind zunächst allein von einem Elternteil und später vom zweiten, greift jeder Freibetrag separat.
Ja, Schulden mindern den steuerpflichtigen Erwerb. Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind Verbindlichkeiten der verstorbenen Person, Vermächtnisse und geltend gemachte Pflichtteile. Hinzu kommt eine Pauschale von 15.000 € für Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege und die Abwicklung des Nachlasses, die Sie ohne Nachweis geltend machen können und die es pro Erbfall nur einmal gibt. Höhere tatsächliche Kosten können Sie zusätzlich belegen.
Jede Miterbin und jeder Miterbe muss den eigenen Anteil versteuern und bekommt einen eigenen Steuerbescheid. Es gibt keine gemeinsame Steuer der Erbengemeinschaft. Weil sich Freibetrag und Steuerklasse nach dem jeweiligen Verhältnis zur verstorbenen Person richten, können auf gleich große Anteile sehr unterschiedliche Steuerbeträge entfallen, etwa wenn ein Kind und ein Geschwisterkind zu gleichen Teilen erben.
Entscheidend ist der Wohnsitz. Sobald eine der beteiligten Personen zum maßgeblichen Zeitpunkt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und damit als Inländerin oder Inländer gilt, unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Steuer, also auch Vermögen im Ausland. Deutsche Staatsangehörige gelten dabei noch bis zu fünf Jahre nach dem Wegzug als Inländer.
Hat weder die verstorbene noch die erbende Person einen inländischen Wohnsitz, erfasst das Finanzamt nur inländisches Vermögen. Eine im Ausland gezahlte Steuer auf die Erbschaft lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Steuer anrechnen.
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem Sie als erbende Person Kenntnis von dem Erwerb erlangt haben. Bei einer Steuerhinterziehung verlängert sie sich auf zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre. Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Erwerb innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen: Versäumen Sie sie, riskieren Sie genau diese verlängerten Fristen.