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Datum
03.04.2024

Grundbuch: Diese Eintragungen sollten Sie kennen

Beim Kauf von Immobilien sowie bei Erbschaften von Objekten oder Grundstücken ist es unverzichtbar: das Grundbuch. Nachfolgend haben wir zusammengefasst, welche Grundbucheinträge Käuferinnen und Käufer oder Erbinnen und Erben eines Grundstücks kennen sollten.

Grundbucheintrag
(GettyImages/Coolpicture)

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Grundbuch ist ein öffentliches Register des Grundbuchamts, das die Rechtsverhältnisse bei Immobiliengeschäften sichert.
  • Alle Rechte und Belastungen des Grundstücks sind im Grundbuch zusammengefasst und sind für jeden Käufer, Verkäufer, Eigentümer und Gläubiger einsehbar.
  • Zu den besonders wichtigen Eintragungen im Grundbuch gehören unter anderem finanzielle Belastungen und Nutzungsrechte des Grundstücks durch Dritte.
  • Vor allem Grunddienstbarkeiten sollten Käufer besondere Beachtung schenken, da die Löschung der Grundbucheinträge nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt.

Welche Einträge sind im Grundbuch vermerkt?

Im Grundbuch sind alle grundstücksbezogenen Rechte und Belastungen aufgeführt. Wer ist Eigentümer des Grundstücks? Ist das Grundstück mit Schulden belastet? Und gibt es besondere Rechte und Einschränkungen, die zu beachten sind? Auf all diese Fragen erhalten Sie Antworten, wenn Sie ins Grundbuch schauen.

Käuferinnen und Käufer, die zum ersten Mal eine Immobilie oder ein Grundstück kaufen, nehmen es vielleicht beim Blick ins Grundbuch nicht so genau wie erfahrene Immobilienkäufer. Ein Fehler, der unter Umständen später Zeit, Geld und Nerven kosten kann.

Was sind besonders wichtige Grundbucheinträge für Käufer?

Wichtige Grundbucheinträge, die Sie kennen sollten, sind unter anderem:

Finanzielle Belastungen (Grundschuld)

Finanzielle Belastungen auf das Kaufobjekt, auch als Grundschuld bekannt, liegen beispielsweise vor, wenn ein Kaufobjekt mit Schulden wie einem Darlehen von einer Bank belastet ist. Sofern ein Darlehensnehmer die Raten des Kredits nicht mehr begleichen kann, hat die Bank als Kreditgeber den Zugriff auf die von Ihnen gekaufte Immobilie. Das bedeutet im schlechtesten Fall, dass die Bank die Immobilie oder das Grundstück zwangsversteigern kann, um so an das fehlende Geld zu gelangen.

Eigentumsähnliche Rechte und Belastungen (Grunddienstbarkeiten)

Besondere Rechte und Belastungen eines Grundstücks sind beispielsweise die Nutzung des Grundstücks durch Dritte für bestimmte Zwecke. Eine häufig vermerkte Grunddienstbarkeit ist das Wegerecht. Wegerechte erlauben im Grundbuch eingetragenen Personen, Ihr Grundstück zu begehen oder zu befahren. Das ist häufig der Fall, wenn ein hinter liegendes Grundstück nur über das davorliegende Grundstück erreichbar ist.

Gut zu wissen: Grunddienstbarkeiten können den Wert eines Grundstücks negativ beeinflussen. Die Eintragungen werden bei einem Wechsel des Eigentümers nicht aufgelöst. Grunddienstbarkeiten sind an das Grundstück gebunden und nicht an den Eigentümer!

Welche Grunddienstbarkeiten gibt es?

Neben Wegerechten, auch Fahr- oder Gehrechten genannt, gibt es weitere Grunddienstbarkeiten, die im Grundbuch vermerkt sind.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Leitungsrecht
  • Wohnungsrecht
  • Nießbrauchsrecht

Mit dem Leitungsrecht kann beispielsweise ein angrenzender Eigentümer eine für sein Grundstück benötigte Vorsorgeleitung (z. B. eine Stromleitung) über, unter oder durch Ihr Grundstück verlegen lassen.

Das Wohnrecht sichert den im Grundbuch eingetragenen Personen, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes zu bewohnen oder Verwandte dort unterzubringen. Das Wohnrecht endet entweder bei dauerhaften Aus-/Umzug oder bei Tod der Wohnberechtigten.

Bei dem Nießbrauchsrecht hat der eingetragene Nießbraucher die Erlaubnis für die Selbstnutzung der Immobilie. Sprich: Die Person kann selbst in der Immobilie wohnen oder das Objekt vermieten, um daraus Einnahmen zu generieren.

Kann ich Grundbucheinträge löschen lassen?

Grundbucheinträge lassen sich löschen, wenn diese auf Antrag des Eigentümers erfolgen. Voraussetzung für die Löschung von Eintragungen im Grundbuch sind:

  • eine notarielle Zustimmung des Rechteinhabers oder
  • ein erloschenes Recht des Grundbucheintrags

Nach Auftrag des Grundstückeigentümers an einen Notar kann dieser die Löschung der Grundbucheinträge beim Grundbuchamt beantragen.

Fakt ist: Eigentümer, die eine Immobilie oder ein Grundstück verkaufen wollen, sollten überholte Grundbucheinträge löschen lassen, um den Immobilienwert zu steigern. Interessenten, die ein Objekt oder Grundstück kaufen wollen, sollten auf finanzielle Belastungen und Grunddienstbarkeiten im Grundbuch achten.

Fazit: Beim Immobilienkauf und -verkauf auf Grundschuld und Grunddienstbarkeiten im Grundbuch achten

Das Grundbuch sichert die Rechtsverhältnisse bei Immobiliengeschäften und liefert (potenziellen) Eigentümern wichtige Informationen zum Grundstück. Speziellen Angaben zu eventuellen Schulden auf die Immobilie (Grundschuld) und den Nutzungsrechten durch Dritte (Grunddienstbarkeiten) sollten Sie besondere Beachtung schenken, damit Sie nicht die „Katze im Sack“ kaufen und sich rechtliche Schritte im Vorfeld vermeiden lassen.

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