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Ein Junge lernt sorglos Fahrradfahren dank einer Haftpflichtversicherung mit Schutz für Kinder.

Haftpflichtversicherung mit Schutz für Kinder

Wer zahlt, wenn Ihr Kind einen Schaden verursacht?

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Auf den Punkt gebracht: Die Haftpflicht für Kinder

  • Mitversicherung: Kinder sind nur dann über die Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert, wenn ein passender Tarif gewählt wurde. Wer eine Familie gründet, sollte den bestehenden Vertrag prüfen und gegebenenfalls vom Single- oder Paar- in einen Familientarif wechseln.
  • Haftung: Ob ein Schaden ersetzt wird, hängt vom Alter des Kindes und der Aufsichtspflicht der Eltern ab. Kinder unter sieben Jahren gelten gesetzlich als deliktunfähig.
  • Versicherungsende: Die Mitversicherung über die elterliche Haftpflicht endet für Kinder in der Regel mit dem Abschluss der Erstausbildung, spätestens jedoch beim Eintritt ins Berufsleben oder bei einem Auszug aus dem Elternhaus.
  • Leistungen: Eine gute Haftpflichtversicherung sollte auch Schäden durch Kinder unter sieben Jahren abdecken, ebenso wie Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen. Ergänzende Leistungen wie Forderungsausfalldeckung erhöhen den Schutzumfang.

Sind Kinder automatisch in der Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert?

Viele Eltern verlassen sich darauf, dass ihre Kinder über ihre eigene Haftpflichtversicherung geschützt sind. In vielen Fällen ist das auch richtig: Wenn ein Familientarif abgeschlossen wurde, sind Kinder in der Regel automatisch mitversichert. Dabei gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen, die Sie kennen sollten:

  • Familientarif: Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ein Tarif, der die Mitversicherung von Kindern ausdrücklich vorsieht. Eine eigene Kinderhaftpflicht gibt es grundsätzlich nicht.
  • Minderjährige Kinder: Solange Kinder minderjährig und unverheiratet sind, besteht der Schutz in der Familienhaftpflicht in der Regel uneingeschränkt. Voraussetzung ist, dass sie im selben Haushalt leben.
  • Volljährige Kinder: Auch nach dem 18. Geburtstag können Kinder weiterhin über die Haftpflichtversicherung der Eltern abgesichert sein – etwa während der ersten Ausbildung, eines Studiums oder eines Freiwilligendienstes. Wichtig ist, dass sie unverheiratet bleiben und keinen eigenen Hausstand gründen.
  • Mitversicherung im Haushalt: Wohnt ein erwachsenes Kind nach der Erstausbildung noch bei den Eltern, kann der Versicherungsschutz je nach Tarif und Altersgrenze bestehen bleiben.

Sie möchten wissen, ob Ihre Kinder im aktuellen Haftpflichtvertrag ausreichend mitversichert sind? Die Regelungen zur Mitversicherung können je nach Tarif und Lebenssituation variieren, besonders bei volljährigen Kindern in Ausbildung oder mit eigenem Haushalt.

Die MLP Beraterinnen und MLP Berater prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob der bestehende Schutz zu Ihrer familiären Situation passt und welche Anpassungen sinnvoll sein könnten. So stellen Sie sicher, dass Ihre Kinder auch künftig durch eine geeignete Haftpflichtversicherung abgesichert sind.

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Ab wann haften Kinder für Schäden?

Ob ein Kind für einen verursachten Schaden haftet, hängt vor allem vom Alter und von der persönlichen Einsichtsfähigkeit ab. Bis zu einem bestimmten Alter gelten Kinder laut Gesetz (§ 828 BGB) als nicht verantwortlich. In anderen Fällen kann eine Haftung bestehen, wenn ein Kind die Folgen seines Handelns erkennen konnte. Auch für Eltern ist relevant, unter welchen Voraussetzungen sie für ihre Kinder haften. Die Eckpunkte im Überblick:

  • Kinder unter sieben Jahren: Kinder in diesem Alter gelten als deliktunfähig. Sie haften grundsätzlich nicht für Schäden, da ihnen vom Gesetzgeber noch kein verantwortungsbewusstes Handeln zugemutet wird.
  • Kinder unter zehn Jahren im Straßenverkehr: Im Straßenverkehr sind Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres von der Haftung ausgenommen. Das gilt zum Beispiel beim Fahrradfahren oder beim Überqueren einer Straße.
  • Kinder zwischen sieben und zehn Jahren: In diesem Alter entscheidet der Einzelfall. Eine Haftung ist nur möglich, wenn das Kind die Gefahr seines Handelns erkennen konnte. Außerhalb des Straßenverkehrs kann daher unter Umständen eine Verantwortung bestehen.
  • Kinder ab zehn Jahren: Ab dem zehnten Geburtstag gelten Kinder als grundsätzlich deliktfähig. Wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen, können sie für verursachte Schäden haftbar gemacht werden.
  • Eltern und Aufsichtspflicht: Eltern haften nicht automatisch für Schäden ihrer Kinder. Eine Verantwortung entsteht nur dann, wenn die elterliche Aufsichtspflicht verletzt wurde, etwa weil eine erkennbare Gefahr nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

Was bedeutet Deliktunfähigkeit bei Kindern?

Ob ein Kind für einen Schaden haftet, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. § 828 BGB legt fest, dass Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich deliktunfähig sind. Sie gelten als nicht in der Lage, das Unrecht einer Handlung zu erkennen und können daher rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Im Straßenverkehr gilt diese Schutzregel sogar bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr. Die Deliktunfähigkeit schützt Kinder vor rechtlichen Konsequenzen. Das bedeutet aber auch, dass Geschädigte ihren Anspruch weder beim Kind noch bei den Eltern durchsetzen können, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Eine Privathaftpflichtversicherung der Familie kann in solchen Fällen dennoch leisten und so den entstandenen Schaden ausgleichen.

Welche Leistungen sind bei einer Haftpflichtversicherung für Kinder sinnvoll?

Eine gute Haftpflichtversicherung für Familien sollte Kinder nicht nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen absichern, sondern auch Schutz in Situationen bieten, in denen keine rechtliche Haftung besteht. Besonders bei kleinen Kindern, die noch nicht deliktfähig sind, können solche Bausteine im Ernstfall entscheidend sein. Achten Sie bei der Auswahl der Familienhaftpflichtversicherung auf folgende Leistungen:

  • Mitversicherung deliktunfähiger Kinder: Auch wenn Kinder unter sieben Jahren – oder im Straßenverkehr unter zehn Jahren – rechtlich nicht haften, sollten Schäden, die sie verursachen, dennoch versichert sein.
  • Forderungsausfalldeckung: Diese Leistung der Haftpflichtversicherung greift, wenn Ihrem Kind ein Schaden zugefügt wird, die Verursacherin oder der Verursacher aber nicht zahlen kann und keine eigene Privathaftpflicht hat. In solchen Fällen kann die eigene Versicherung einspringen.
  • Schlüsselverlust: Versichert sind Schäden durch den Verlust fremder Schlüssel, zum Beispiel für das Ehrenamt oder den Verein. Gerade bei Schließanlagen kann der Austausch teuer werden.
  • Gefälligkeitshandlungen: Wenn Kinder beim Babysitten, Blumengießen oder bei einem Umzug versehentlich etwas kaputt beschädigen, leistet die Versicherung, sofern solche Hilfsdienste im Tarif eingeschlossen sind.
  • Geliehene oder gemietete Gegenstände: Viele Schäden passieren im Alltag an Dingen, die nur vorübergehend genutzt werden – etwa, wenn ein geliehenes Fahrrad beim Spielen beschädigt wird. Ein guter Tarif sichert auch solche Sachschäden ab.
  • Hohe Deckungssumme: Um auch bei schweren Personen- oder Sachschäden finanziell abgesichert zu sein, sollte die Versicherungssumme ausreichend hoch sein. Sinnvoll sind mindestens 10 bis 50 Millionen €.

MLP – Ihre Beratung rund um die Haftpflichtversicherung für Kinder

Sie möchten sicherstellen, dass Ihre Familie in allen Lebenslagen gut abgesichert ist – auch bei Missgeschicken, die durch Kinder verursacht werden? Dann lohnt sich ein genauer Blick auf den bestehenden Versicherungsschutz. MLP unterstützt Sie dabei, Ihre aktuelle Haftpflichtversicherung zu prüfen und gemeinsam herauszufinden, ob der Schutz wirklich alle wichtigen Lebensbereiche Ihrer Familie abdeckt.

Natürlich begleiten wir Sie auch dann, wenn Sie noch auf der Suche nach dem passenden Tarif sind. Gemeinsam mit Ihrer MLP Beraterin oder Ihrem MLP Berater klären Sie, ob auch deliktunfähige Kinder mitversichert sind, wie hoch die Deckungssumme ausfällt oder ob Bausteine wie die Forderungsausfalldeckung enthalten sind. Mit der richtigen Haftpflichtlösung für Ihre Familie schaffen Sie Sicherheit und vermeiden finanzielle Risiken im Alltag. MLP unterstützt Sie dabei, Entscheidungen zu treffen, die wirklich zu Ihrem Leben passen.

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Fazit: Was Eltern bei der Haftpflichtversicherung für Kinder beachten sollten

Kinder sind in vielen Fällen über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitversichert, wenn ein entsprechender Familientarif besteht. In klassischen Single- oder Paar-Tarifen sind Kinder hingegen nicht mitversichert, da diese nur auf Personen ohne unterhaltsberechtigte Angehörige ausgelegt sind. Eine eigene Kinderhaftpflichtversicherung gibt es in der Regel nicht. Die Versicherung sollte selbst dann leisten, wenn deliktunfähige Kinder einen Schaden verursachen. Da Eltern nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht haften, kann die Haftpflichtversicherung in anderen Fällen freiwillig einspringen und den Schaden ersetzen. Leistungen wie die Forderungsausfalldeckung, die Absicherung geliehener Sachen oder der Verlust von Schlüsseln erweitern den Schutz für die ganze Familie. Wer sicherstellen möchte, dass die Haftpflicht Kinder zuverlässig absichert, sollte regelmäßig prüfen, ob der bestehende Tarif noch zu den aktuellen Lebensumständen passt.

Kinder entdecken die Welt mit Neugier – dabei geht auch mal etwas zu Bruch. Umso wichtiger ist ein zuverlässiger Haftpflichtschutz, der zu Ihrer Familiensituation passt und auch besondere Lebensphasen berücksichtigt. Wir bei MLP helfen Ihnen, genau diese Absicherung sinnvoll zu gestalten und gemeinsam die passende Lösung für Ihre Familie zu finden.

MLP Finanzexperte

Häufige Fragen zum Thema Haftpflichtversicherung für Kinder

Die private Haftpflichtversicherung schützt in erster Linie gegenüber den finanziellen Forderungen Dritter. Für Schäden am Eigentum innerhalb des eigenen Haushalts gelten dagegen besondere Regeln:

  • Versichert sind Schäden bei Dritten: Die Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel Kosten für Schäden, die Kinder zum Beispiel bei Freundinnen und Freunden, Nachbarinnen und Nachbarn oder Fremden verursachen.
  • Eigenschäden innerhalb der Familie: Schäden am Eigentum der Eltern oder Geschwister sind nicht versichert. Dazu zählen zum Beispiel zerkratzte Möbel, ein kaputtes Smartphone der Mutter oder eine zerbrochene Vase der Schwester.
  • Keine Leistung bei gemeinsamem Haushalt: Wenn alle betroffenen Personen im selben Haushalt leben, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden untereinander.
  • Besonderheiten bei deliktunfähigen Kindern: Für Kinder unter sieben Jahren kann es sinnvoll sein, in der Haftpflichtversicherung einen Zusatz einzuschließen, der auch Schäden durch Kinder berücksichtigt, die noch nicht deliktfähig sind. Diese greifen jedoch ebenfalls nur bei Drittschäden.

Pflegekinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt, wenn es um die private Haftpflichtversicherung geht. Dennoch gibt es einige Besonderheiten, die beachtet werden sollten:

  • Mitversicherung im Außenverhältnis: Pflegekinder sind in der Regel in der Haftpflichtversicherung der Pflegefamilie mitversichert, wenn es um Schäden gegenüber Dritten geht.
  • Einschränkungen im Innenverhältnis: Schäden, die das Pflegekind im eigenen Haushalt verursacht – etwa am Eigentum der Pflegeeltern oder an gemeinsam genutzten Gegenständen – sind nicht durch die reguläre Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.
  • Meldung beim Versicherer: Damit der Versicherungsschutz auch für Pflegekinder greift, verlangen viele Versicherer eine kurze Mitteilung. Diese sollte möglichst zeitnah erfolgen.
  • Zusätzlicher Schutz: Manche Jugendämter stellen einen ergänzenden Versicherungsschutz zur Verfügung. Dieser kann hilfreich sein, ersetzt aber oft keine umfassende Absicherung.

Wie lange Kinder in der Haftpflicht der Eltern mitversichert sind, ist abhängig vom Alter, dem Lebensstatus und der Wohnsituation. Damit keine Versicherungslücke entsteht, sollten Eltern und Kinder die folgenden Punkte im Blick behalten:

  • Heirat: Sobald ein Kind heiratet, endet in den meisten Fällen der Versicherungsschutz über die Familienhaftpflicht. Dann ist eine eigene Police notwendig.
  • Berufseinstieg: Beginnt das Kind nach der ersten Ausbildung mit einer festen Berufstätigkeit, entfällt der Anspruch auf Mitversicherung.
  • Eigener Hausstand: Wer aus dem Elternhaus auszieht und einen eigenen Haushalt gründet, ist nicht mehr über die Haftpflichtversicherung der Eltern abgesichert.
  • Altersgrenzen: Viele Tarife sehen eine Altersgrenze für die Mitversicherung vor. Häufig liegt diese bei etwa 25 Jahren. Manche Verträge ermöglichen einen längeren Schutz, solange sich das Kind in der Erstausbildung befindet.

Ob durch den Berufseinstieg, einen eigenen Haushalt oder das Erreichen einer Altersgrenze: Der Schutz über die Familienhaftpflichtversicherung ist nicht unbegrenzt. Damit Kinder auch nach dem Ende der Mitversicherung gut abgesichert bleiben, sollte frühzeitig geprüft werden, welche Optionen infrage kommen. MLP Beraterinnen und MLP Berater unterstützen Sie und Ihr Kind dabei, den passenden Haftpflichtschutz für die neue Lebenssituation zu finden.

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Katharina Gölz

Hi, ich bin Katharina!

Als Teil des MLP Teams bin ich seit über 15 Jahren Expertin für Finanzen und Versicherungen. Mein Ziel ist es Finanzthemen aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten und aufzuzeigen, dass Finanz- und Absicherungsthemen in nahezu allen Lebenssituationen eine wichtige Rolle spielen. In meinen Inhalten möchte ich zeigen, wie spannend und vielseitig Finanzplanung sein kann und wie wir bei MLP daran arbeiten, Lösungen zu entwickeln, die Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen unterstützen. Ich freue mich darauf, Einblicke zu geben, Hintergründe zu erklären und Finanzthemen greifbarer zu machen.

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