Ordnet eine Behörde auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes eine Schließung, ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne an, kann auch dieser Ausfall abgesichert sein. Nicht jeder Tarif umfasst diesen Baustein. Ob und in welchem Umfang er versichert werden kann, hängt vom gewählten Versicherer und den Versicherungsbedingungen ab. Sein Umfang unterscheidet sich je nach Tarif deutlich – nach den Erfahrungen aus der Corona-Pandemie haben viele Versicherer ihre Bedingungen hier angepasst.
Ist der Versicherungsfall eingetreten, übernimmt die Praxisausfallversicherung die weiterlaufenden Betriebskosten Ihrer Praxis. Dazu zählen in der Regel:
- Miete oder Pacht für die Praxisräume
- Personalkosten und Löhne samt Sozialabgaben
- Leasingraten, etwa für medizinische Geräte
- betrieblich veranlasste Zinsen und Finanzierungsraten
- betriebliche Versicherungsbeiträge und Beiträge zum Versorgungswerk
- Energie- und Kommunikationskosten sowie Ausgaben für Buchhaltung und Steuerberatung