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Datum
15.04.2015

Nichts verschenken: Altersvorsorge- und Versicherungsbeiträge richtig eintragen

Beiträge zu Versicherungen und Altersvorsorge sind steuerlich absetzbar. Teil 2: Geld zurück bekommt man aber nur, wenn die Formulare korrekt ausgefüllt sind – eine Kurzanleitung.

Digitalisierung hin, elektronisches Steuerverfahren her – trotz aller Erleichterungen muss eine Steuererklärung richtig ausgefüllt sein. Das gilt vor allem für die Versicherungs- und Altersvorsorge -Beiträge. Auf einen Blick: Was wo einzutragen ist, um nichts zu verschenken:

Nichts verschenken
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Betriebliche Altersvorsorge – kein Handlungsbedarf

Bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sind weder gesonderte Anträge noch Angaben in der Steuererklärung notwendig. Die Beiträge gehen vielmehr direkt vom Bruttogehalt ab. Im Rahmen der Direktversicherung sind Zahlungen bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2014: jährlich 2.856 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich weitere 1.800 Euro jährlich steuerfrei in die bAV einbringen. Sofern der Arbeitgeber die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag weiter ausbauen.

Weitere Informationen

Lesen Sie in Teil 1 unter anderem, wer seine Erklärung bis wann abgeben muss – und wie das vereinfachte Verfahren bei Vorsorgebeiträgen funktioniert.

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