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Datum
21.04.2022

Anpassungen und Umbauten in der Mietwohnung: Was dürfen Mieter?

Umbauten in der Mietwohnung können sehr verführerisch sein, um dem Wohnraum den eigenen Stempel aufzudrücken. Doch welche Rechte haben Sie als Mieterin oder Mieter bei der individuellen Gestaltung? Wo müssen Sie vorab die Erlaubnis von Vermieterin oder Vermieter einholen? Und was ist generell schwierig umzusetzen, wenn Sie zur Miete wohnen?

Anpassungen und Umbauten in der Mietwohnung: Was dürfen Mieter?
(GettyImages/supersizer)

Das Wichtigste in Kürze

  • Möbel und Dekorationsgegenstände können flexibel in einer Mietwohnung platziert werden.
  • Auch rückgängig zu machende Anpassungen sind meist möglich – dazu gehören klassischerweise die Einbauküche oder Wandregale, die durch die Mieterin oder den Mieter befestigt werden.
  • Größere Umbauten erfordern die Genehmigung des Vermieters.
  • In der Regel muss die Mietwohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses im Ursprungszustand übergeben werden.

Individualität in der Wohnung: Möbel und Dekorationen nach Wunsch

Nach dem Zuschlag für eine Mietwohnung ist die Freude groß: endlich leben Sie in den (neuen) eigenen vier Wänden! Doch die "eigenen vier Wände" sind hier eher umgangssprachlich gemeint. Genau genommen handelt es sich bei einer angemieteten Wohnung natürlich um fremdes Eigentum. Daher sind größere Umbauten und bauliche Veränderungen nicht so uneingeschränkt erlaubt wie etwa in einer Eigentumswohnung oder einem gekauften Haus.

Trotzdem dürfen Sie in gewisser Weise Ihren persönlichen Stil ausleben. Zur Wohnungseinrichtung und der individuellen Gestaltung des Umfelds gehört die flexible Anordnung der Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie der gewünschten Dekorationen. Auf diese Weise können Sie Ihren eigenen Wohncharakter etablieren. Jedoch sind mit diesen Anpassungen keine größeren Arbeiten gemeint. Sie sind zum Beispiel nicht zum Herausreißen von Wänden oder den ungefragten Austausch von Böden befugt.

Faustregel: Anpassungen müssen rückgängig gemacht werden können

Die mitgebrachte Einbauküche, eine modernere Toilette oder ein mit Dübeln an der Wand befestigtes Regal: diese Veränderungen dürfen Mieterinnen und Mieter in der Regel ohne vorherige Nachfrage vornehmen. Ebenso verhält es sich mit dem festen Einbau eines Kinderhochbetts oder meistens auch der farblichen Wandgestaltung. Besprechen Sie umfangreichere Änderungen trotzdem rechtzeitig mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter. So sind Sie auf der sicheren Seite.

Die Faustregel lautet: Alles, was nach der Anpassung ohne Probleme rückgängig gemacht werden kann, ist grundsätzlich möglich – sofern keine rechtlichen Vorgaben dies verhindern. So dürfen keine baulichen Anpassungen vorgenommen werden, die in die Bausubstanz des Gebäudes eingreifen. In diesem Fall könnte die Veränderung nach dem persönlichen Geschmack sogar eine große Sicherheitslücke im Mietshaus mit sich bringen.

Bodentausch und Barrierefreiheit nur nach vorheriger Rücksprache

Wer sich einen moderneren Boden oder eine andere Tapete wünscht, kann den Austausch ebenfalls nicht einfach vornehmen. Grundsätzlich verpflichten sich Mieterinnen und Mieter mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag nämlich klar dazu, die Wohnung im gezeigten Zustand zu übernehmen. Allerdings ist gegen ein Gespräch mit der Vermieterin oder dem Vermieter natürlich nichts einzuwenden. Eventuell kann der Boden unter der Leitung der mietenden Partei durch einen Fachbetrieb getauscht und ein Zuschuss für die monatliche Miete ausgehandelt werden. Die vermietende Partei hat in jedem Fall das Recht, bei derartigen Änderungen auf einen Profi zu bestehen, der die Arbeiten durchführt.

Wenn durch eine plötzliche Behinderung zudem eine barrierefreie Umgestaltung im Interesse der Mietpartei liegt, kann diese ebenfalls zum Gesprächsthema werden. Ein berechtigtes Interesse von Mieterin oder Mieter (zum Beispiel wenn ein Rollstuhl nötig wird) kann den Umbau bedingen. Ebenso kann aber das berechtigte Interesse des Vermieters dagegensprechen; etwa dann, wenn andere Mietparteien durch den Umbau benachteiligt werden. Muss die übliche Treppenanlage vor dem Haus beispielsweise aufgrund einer Rollstuhlrampe weichen und verlegt werden, ist das unzulässig.

Ende des Mietverhältnisses: Meist wird Mietwohnung im Ursprungszustand übergeben

Bei kleineren Anpassungen, die keiner Rücksprache mit der Vermietung bedürfen, müssen Sie davon ausgehen, diese vor dem Auszug wieder rückgängig zu machen. So können Sie Ihre Wand zwar in der Regel während des Mietverhältnisses blau streichen – war sie zuvor jedoch weiß, ist der Ursprungszustand wiederherzustellen. Sie sollten sich daher stets gut überlegen, welche Änderungen sich lohnen.

Eine Ausnahme bildet auch hier die konkrete Erlaubnis der vermietenden Partei. Vielleicht gefällt der Vermieterin oder dem Vermieter ja Ihre Wandgestaltung sogar besser und die Anpassung ist gar nicht mehr gewünscht? Im Zweifelsfall sollten Sie nachfragen, um sich eventuell unnötige Arbeiten vor dem Auszug zu ersparen.

Fazit: Anpassungen mit Vorsicht angehen

Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte bei größeren Veränderungen in der Mietwohnung mit Vermieterin oder Vermieter sprechen. Grundsätzlich müssen Sie davon ausgehen, dass nur Anpassungen erlaubt sind, die Sie selbst problemlos wieder rückgängig machen können. Daher sollten Sie umfangreiche Maßnahmen in jedem Fall absprechen. Außerdem müssen Sie damit rechnen, vor dem Auszug den Ursprungszustand der Wohnung wiederherzustellen.

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