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Datum
29.09.2015

Auch geschützt bei grober Fahrlässigkeit

Stichwort: Sachversicherung. Wer in seinen Verträgen keine Verzichtsklausel hat, muss bei grob fahrlässig verursachten Schäden meist einen Teil der Kosten selbst tragen. Vor allem ältere Verträge sind zu prüfen.

Grobe Fahrlässigkeit
(HaywireMedia / fotolia, Composing USC)

Das Smartphone piept auf dem Beifahrersitz. Wichtig? Ausnahmsweise greift man zum Gerät und checkt die neue Nachricht. Zu dumm nur, dass das voranfahrende Auto plötzlich hart abbremst – und krach! Und dann später das noch: Die Versicherung zahlt nicht den kompletten Schaden. Schließlich liege grob fahrlässig Verhalten vor.

Je schwerer das eigene Verschulden, desto geringer die Erstattung

Grobe Fahrlässigkeit liegt laut Bürgerlichem Gesetzbuch vor, wenn jemand die notwendige Sorgfaltspflicht bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles in hohem Maße missachtet. „Einfach ausgedrückt: Grob fahrlässig handelt, wer den Schaden mit einem Moment des Innehaltens und Überlegens hätte verhindern können“, übersetzt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen bei MLP. Beispiele sind neben dem kurzen Nachrichten-Check während der Fahrt auch das Verlassen des Hauses, obwohl die Waschmaschine läuft oder Fenster auf Kippe stehen.

Über viele Versicherungssparten hinweg können die Versicherungen ihre Leistungen bei grob fahrlässig verursachten Schäden kürzen. „Hier spricht man dann von der sogenannten Quotelung. Je nach Schwere des Verschuldens des Kunden kürzt der Versicherer die Leistung in gewissen Prozentschritten“, erklärt der Experte. Die Höhe der Kürzung liegt generell im Ermessen des Versicherers. Wenn sich Kunde und Versicherer nicht einigen können, erfolgt die Überprüfung meist auf gerichtlichem Wege.

Verzichtsklausel im Vertrag?

Damit es für Kunden im Schadensfall auch bei grober Fahrlässigkeit nicht unverhofft teuer wird, sollten Sachversicherungsverträge wie Kfz-, Gebäude- oder Hausratversicherungen eine Verzichtsklausel enthalten. „Damit verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und zahlt in jedem Fall in vollem Umfang“, so Schwarz. „Gerade in älteren Verträgen ist die Leistung bei grober Fahrlässigkeit oft nicht mitversichert – dies sollten Versicherte überprüfen und gegebenenfalls anpassen.“

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