Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 53.100 Euro auf 54.540 Euro. Wer bereits mehr verdient, ist von der Anhebung voll betroffen – für diese GKV-Versicherten steigt der eigene Euro-Beitrag. Änderungen gibt es auch für Wechselwillige: Gesetzlich krankenversicherte Angestellte, die sich fortan privat krankenversichern wollen, müssen im kommenden Jahr ein Jahresbrutto von mindestens 60.750 Euro verdienen.
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent bleibt stabil. Zugleich teilen sich ab 2019 Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzlich zum allgemeinen Beitrag wieder den Zusatzbeitrag, den die Kassen individuell festlegen. „Der hier eingesparte Teil des Zusatzbeitrags lässt sich gut für private Krankenzusatzversicherungen nutzen“, erklärt Miriam Michelsen, Leiterin Altersvorsorge und Krankenversicherung bei MLP.
Davon, dass sich Mitarbeiter und Chef künftig alle Beiträge teilen müssen, profitieren auch Privatversicherte: Auch der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung wird sich dadurch um die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages – bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze – erhöhen. „Die Ersparnis können Privatversicherte in einen Beitragsentlastungstarif investieren“, sagt Michelsen.
Der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung soll ab 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent angehoben werden. Dabei bleibt der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Prozent weiterhin bestehen. Gleichzeitig soll allerdings der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von drei auf 2,5 Prozent sinken. Beide Abgaben teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ausnahme: In Sachsen trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent der Pflegepflichtversicherung, der Arbeitgeber nur 1,025. „Mit der Beitragsanhebung in der gesetzlichen Pflegeversicherung steht dem System zwar mehr Geld für dringend benötigte Leistungen zur Verfügung. Dies ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber hier weiterhin nur eine Teilabsicherung des persönlichen Pflegerisikos vorgesehen hat – und ergänzende private Vorsorge unerlässlich bleibt“, sagt Michelsen.
Aufgrund des Familienentlastungsgesetzes erhöht sich das Kindergeld ab Juli 2019 um jeweils zehn Euro pro Kind. Bereits ab Januar 2019 steigt der Kinderfreibetrag, den Eltern anstelle des Kindergelds erhalten, von 7.428 EUR auf 7.620 EUR. Alle Steuerzahler profitieren vom Anstieg des steuerlichen Grundfreibetrages. Ab Januar dürfen sie statt 9.000 nämlich 9.168 Euro steuerfrei verdienen.
2019 zündet die letzte Stufe der Payment Service Directive 2 (PSD2). Ziel dieser EU-Richtlinie ist unter anderem, elektronische Zahlungen in Europa für Verbraucher sicherer und bequemer zu machen. Daher gibt es jetzt noch höhere Anforderungen an die Authentifizierung von Kunden. Ab September ist eine sogenannte Zwei-Faktor-Authentifizierung vorgeschrieben. Ein Passwort allein wird dann künftig nicht mehr ausreichen, um Zahlungen elektronisch auf den Weg zu schicken. E-Commerce- und Bankkunden müssen vielmehr mindestens zwei Elemente aus den Kategorien Wissen (z. B. Passwort, Pin, Sicherheitsabfrage wie Geburtsname der Mutter), Besitz (z. B. Chip-Karte, Smartphone, TAN-Generator) oder Inhärenz/Biometrie (z. B. Fingerabdruck, Stimme, Face-ID) nutzen. Konkret muss also zum Beispiel ein physischer Gegenstand wie das Smartphone mit einem Passwort oder dem Fingerabdruck kombiniert werden, bevor die Zahlung erfolgen kann.
„Für unsere Kunden werden wir Kombinationen anbieten, die eine für sie möglichst bequeme Handhabung erlauben“, sagt Paul Utzat, Leiter Konto und Wertpapierabwicklung bei MLP.