Der Wiedereinstieg ist ein großer Schritt
Es ist eine Herausforderung, nach Ihrer Abwesenheit in den „alten“ Job zurückzukehren. Nicht ausgeschlossen, dass sich bei Ihrem Arbeitgeber einige Dinge geändert haben. Doch auch Ihre Prioritäten sind nun anders. Das sollten Sie im Hinterkopf haben, bevor Sie zurückkehren. Idealerweise haben Sie während der Elternzeit den Kontakt zum Team gehalten oder hin und wieder im Büro vorbeigeschaut. So kehren Sie nicht völlig unvorbereitet zurück.
Vor dem Wiedereinstieg ist ein Gespräch mit den Vorgesetzten ratsam. So können Sie die persönlichen Bedürfnisse und die beruflichen Ziele besprechen – und diesen Dialog auch nach Ihrem Wiederbeginn stetig fortführen. Vergessen Sie dabei nicht, dass die neue Konstellation aus Arbeit plus Familie für Sie belastend sein kann. Vor allem dann, wenn Sie Ihr Kind erstmals aus den Händen geben müssen. Machen Sie sich also nicht zu viel Druck, Ihr Arbeitgeber hat sicher Verständnis für Sie.
Nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten
Grundsätzlich sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor, dass Sie Ihre Arbeitsstunden nach der Elternzeit verkürzen können. Doch dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
- Ihr Arbeitsverhältnis muss bereits seit mindestens sechs Monaten Bestand haben.
- Mindestens drei Monate vorher müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in Teilzeit arbeiten möchten.
- Sie müssen dem Arbeitgeber mitteilen, wie genau die gewünschte Arbeitszeitverteilung nach dem Wiedereinstieg aussehen soll.
Sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, muss Ihr Arbeitgeber diesem Antrag zustimmen. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Hürde eingebaut. So besteht Ihrerseits nur dann ein Anspruch auf die Verkürzung der Arbeitszeit, wenn in dem Unternehmen mehr als 15 Angestellte beschäftigt sind. Die Zahl der Auszubildenden spielt dabei keine Rolle. In Unternehmen mit einer kleineren Belegschaft ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Ihrem Teilzeitwunsch nachzukommen.
Derselbe Job nach der Elternzeit? Nicht unbedingt
Grundsätzlich sind Arbeitgeber bestrebt, Sie nach der Elternzeit auf derselben Stelle wie zuvor einzusetzen. Dort liegen schließlich Ihre Stärken, die Sie für den Betrieb am wertvollsten machen. Sollte es allerdings während Ihrer Abwesenheit zu Umstrukturierungen im Betrieb gekommen sein, so besteht die Möglichkeit, dass Sie nicht die exakt gleiche Position besetzen wie vorher, sondern einen sogenannten gleichwertigen Arbeitsplatz. Das Gesetz räumt dem Arbeitgeber hier einen gewissen Spielraum ein.
Durch das sogenannte Direktionsrecht sind Arbeitgeber berechtigt, Ihnen einen anderen (wenn auch ähnlichen Job) zuzuweisen. Ihre Tätigkeit muss dabei nicht nur Ihren Qualifikationen und Ihrem Arbeitsvertrag entsprechen, sondern auch jeder Tätigkeit ähneln, die Sie vor Ihrer Elternzeit ausgeübt haben. Eine Abstufung des Gehalts ist dabei nicht erlaubt. Auch die Übertragung von Aufgaben, mit denen Sie vorher keine Berührungspunkte hatten, ist Arbeitgebern in diesem Zusammenhang nicht gestattet.
Fazit: Gute Vorbereitung ist das A und O
Aller Anfang ist schwer – doch aller Wiederbeginn nicht unbedingt. Wenn Sie Ihre
Elternzeit zuvor richtig planen
sowie während Ihrer Abwesenheit Kontakt zum Arbeitgeber halten und sich früh genug vor dem Wiedereinstieg bei Kollegen und Vorgesetzten melden, bleiben Sie über Veränderungen in der Firma auf dem Laufenden. Besprechen Sie den Wiedereinstieg mit den Vorgesetzten und tarieren Sie gut aus, wie Ihre beruflichen Ziele aussehen könnten. Dabei sollten Sie bedenken, dass sich Ihre private Situation durch das Kind entscheidend verändert hat. Setzen Sie sich also nicht unter Druck beim Wiedereinstieg. Viele Arbeitgeber ermöglichen die Rückkehr in den Job im Teilzeitmodell.