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Datum
06.03.2024

Steuererklärung 2023: Diese Neuerung gibt es

Mit dem Jahreswechsel treten viele neue Regelungen und Gesetze in Kraft, dazu gehören auch Neuerungen bei der Einreichung der Steuererklärung an das Finanzamt. Neben der Abgabefrist für die Steuererklärung 2023 gibt es unter anderem Änderungen bei den Freigrenzen, der Homeoffice-Pauschale sowie bei Mindestlöhnen. Die wichtigsten Neuerungen für die Steuererklärung 2023 sowie generelle Steuer-Änderungen für das Jahr 2024 finden Sie zusammengefasst.

Steuererklärung
(GettyImages/elenaleonova)

Abgabefristen für Steuererklärung 2023

Aufgrund der Corona-Pandemie profitierten Steuerzahler von einer Fristverlängerung für die Einreichung der Steuerklärungen für die Jahre 2020 bis 2023. Auch die Abgabe der Steuererklärung 2023 ist erst am 31. August 2024 fällig. Da der 31. August 2024 allerdings auf einen Samstag fällt, gilt hier der Montag (2. September 2024) als neuer Abgabetermin der Formulare.

Doch aufgepasst: Ab 2024 gelten wieder die üblichen Fristen. Wer die Steuererklärung selbst einreicht, muss diese bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt vorlegen. Steuererklärungen vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereinen haben eine verlängerte Abgabefrist bis zum 30. April 2026.

Erhöhung Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag wurde im Steuerjahr 2023 von 10.347 Euro auf 10.908 Euro angehoben. 2024 steigt der Betrag noch einmal an, nämlich auf 11.604 Euro. Bis zu diesem Betrag sind ledige Steuerzahler von der Einkommenssteuer befreit. Bei einer gemeinsamen Steuererklärung von Ehepartnern verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 23.208 Euro. Mit anderen Worten heißt das: Der deutsche Staat geht laut Berechnungen davon aus, dass Alleinstehende im Jahr 2024 11.604 Euro zum Leben (Essen, Kleidung, Miete) benötigen. Alles, was Betroffene darüber hinaus verdienen, müssen sie versteuern. Für die kommende Steuererklärung für das Jahr 2023 gilt noch der Grundfreibetrag von 10.908 Euro.

Häusliches Arbeitszimmer absetzen

Eine vollständige Kostenabsetzung für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist möglich, sofern das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Hierfür muss eine anteilsmäßige Berechnung der Kosten für Miete, Energie, Wasser und Versicherungen erfolgen. Bei einer tageweisen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers, etwa wenn auch ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, erfolgt das Absetzen der Kosten in der Steuererklärung über die Homeoffice-Pauschale.

Schaubild Neuerungen in der Steuererklärung 2023

Homeoffice-Pauschale

Ein pauschaler Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer kommt für Steuerzahlende infrage, wenn die berufliche Tätigkeit nur tageweise im Homeoffice ausgeübt wird und an den anderen Tagen ein zusätzlicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Seit 2023 profitieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Erhöhung der Homeoffice-Pauschale von 600 Euro (Jahr 2022) auf aktuell 1.260 Euro pro Jahr (maximal 210 Tage/sechs Euro pro Tag). Wer lieber alle Anschaffungen einzeln absetzen möchte, braucht dafür alle wichtigen Belege, kann die Kosten dafür aber in unbegrenzter Höhe absetzen.

Wichtig zu wissen: Die Homeoffice-Pauschale fällt unter die Werbungskostenpauschale. Erst, wenn Sie Werbungskosten über der Pauschale (Arbeitsmaterialien, Rechner oder ähnliches) nachweisen können, wirkt sich die Homeoffice-Pauschale aus.

Staatliche Zulagen für Sparverträge mit Arbeitgebern

Von der sogenannten Arbeitnehmer-Sparzulage können künftig mehr Arbeitnehmende profitieren. Wer Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen mit seinem Arbeitgeber abgeschlossen hat, hat im Jahr 2024 Anrecht auf die staatlichen Zulagen, denn die Einkommensgrenzen wurden angehoben. Angestellte können die Zuschläge beantragen, sofern das versteuerte Einkommen unter 40.000 Euro für Singles und unter 80.000 Euro für Paare liegt. Diese Neuerung sollte für die Steuererklärung 2024 im Hinterkopf behalten werden.

Lohnsteuerfreie Beträge bei betrieblicher Altersvorsorge

Umwandlungen von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in die betriebliche Altersvorsorge (zum Beispiel in Direktversicherung, Pensionskasse oder -fonds) sind für Beschäftigte bis zu einem Betrag in der Steuererklärung von maximal 7.248 Euro steuerfrei. Dadurch ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 auch Steuervorteile bei der Sozialversicherung. Denn durch die Umwandlungen der Sonderzahlungen reduziert sich das Bruttoeinkommen, was zu einer Senkung der Sozialversicherungsbeiträge führen kann.

Steuerfreie Einkünfte aus Vermietungen oder Verpachtungen

Vorteile für Steuerpflichtige durch die Neuerungen für die Steuererklärung gibt es auch für Einnahmen auf Vermietungen und Verpachtungen: Einkünfte unter 1.000 Euro im Kalenderjahr sind steuerfrei. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 gibt es für Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen sowie aus kurzfristiger Vermietung ein eigenes Formular namens „Anlage V-Fewo“. Weitere beziehungsweise andere Einkünfte werden im Formular „Anlage V-Sonstige“ eingetragen.

Höherer Mindestlohn und Minijob-Grenzen

2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Zeitstunde angehoben, weshalb die Verdienstobergrenze auf 520 Euro stieg und für die Steuererklärung 2023 relevant wird. Auch in der Leiharbeitsbranche gilt seit dem 1. April 2023 eine Lohnuntergrenze von 13 Euro pro Stunde. Pflegehilfskräfte bekommen seit September 2023 14,60 Euro und seit dem 1. Dezember 2023 15,25 Euro pro Stunde. Änderungen, die in der Steuererklärung unbedingt beachtet werden sollten.

Fazit: Neuerungen für die Steuererklärung 2023 beachten und Steuern sparen

Keiner macht sie gerne: die Steuererklärung! Dabei können Steuerzahlende von einer Abgabe der Einkommensteuererklärung profitieren. Die geltenden Neuerungen für die Steuer 2023 bringen verschiedene Erleichterungen für Verbrauchende mit sich. In vielen Bereichen gibt es Erhöhungen bei den Pauschalen. Wer sich rechtzeitig informiert und die Steuererklärung fristgemäß und vollständig beim Finanzamt einreicht, kann Steuern sparen!

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