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Nachweispflicht zum Arzthaftpflichtschutz

Das neue Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz sieht bestimmte Mindestvorgaben zum Umfang des Berufshaftpflichtschutzes für Vertragsärztinnen und -ärzte vor, sodass diese künftig einen entsprechenden Nachweis bei Zulassungs- und Nachbesetzungsverfahren vorlegen müssen.

Nachweispflicht zum Arzthaftpflichtschutz

Vertragsärztinnen und -ärzte müssen künftig einen ausreichenden Berufshaftpflichtschutz nachweisen. Dies sieht das sogenannte Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vor, das am 20. Juli 2021 in Kraft getreten ist. Der Nachweis ist erforderlich bei Zulassungs- und Nachbesetzungsverfahren. Das gilt auch für laufende, noch nicht endgültig entschiedene Zulassungsverfahren. Der entsprechende Versicherungsnachweis wird von dem zuständigen Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung bei den Ärzten angefordert.

Konkret betroffen von der Nachweispflicht sind:

  • Ärzte und Psychotherapeuten (auch nichtärztliche Psychotherapeuten)
  • Ermächtigte Ärzte: angestellte Ärzte/Therapeuten mit einer freiberuflichen Tätigkeit sowie Ärzte, die am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen
  • Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren sowie die dort angestellten Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt sind.

Ausgenommen von der gesetzlichen Nachweispflicht sind ermächtigte Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Reha-Zentren etc.), die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Eine Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten ist ebenfalls von der Pflicht ausgenommen.

Diese gesetzlichen Mindestvorgaben* gelten für die Arzthaftpflichtversicherung

  • 3 Mio. Euro, 2-fach maximiert** für Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten sowie für Berufsausübungsgemeinschaften ohne angestellte Ärzte
  • 5 Mio. Euro, 3-fach maximiert** für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten

* Die Höhe der Versicherungssummen kann aufgrund landesrechtlicher Regelungen abweichen.

** Maximiert bedeutet, dass die Versicherungssumme zwei- bzw. dreifach pro Jahr zur Verfügung steht.

Vertragsärztinnen und -ärzte müssen einen Versicherungsnachweis innerhalb von drei Monaten vorlegen, sobald sie von der kassenärztlichen Vereinigung aufgefordert werden. Außerdem sind sie dazu verpflichtet, dem zuständigen Zulassungsausschuss unverzüglich zu melden, wenn sich bei ihrer Berufshaftpflichtversicherung etwas ändert (z.B. Vertragsbeendigung oder bei unzureichendem bzw. nichtbestehendem Versicherungsschutz). Ärzte, die es versäumen, eine Versicherungsbescheinigung fristgerecht vorzulegen, müssen mit Sanktionen rechnen (z.B. Anordnung des Ruhens oder sogar Entzug der Zulassung bzw. Ermächtigung).

Viele Prozesse sind derzeit noch in Klärung. So können die Ärztekammern bis zum 20.01.2022 höhere Pflichtversicherungssummen festlegen, als das Gesetz es bislang vorsieht.

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