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Datum
28.09.2021

Ehegattensplitting: Voraussetzungen, Vorgehen und Vorteile

Ehegattensplitting meint die gemeinsame Steuerschuld eines verheirateten Paares. Ehepaare addieren ihr jeweiliges Einkommen und zahlen jeweils Steuern für die Hälfte der Gesamteinnahmen. Dieses Konzept sorgt in vielen Konstellationen für eine Steuerersparnis. Doch ist das Ehegattensplitting an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.

Ehegattensplitting
(GettyImages/Peter Dazeley)

Das Wichtigste in Kürze

  • Verheiratete bzw. verpartnerte in Deutschland lebende Paare eines gemeinsamen Haushalts können unkompliziert beim Finanzamt das Ehegattensplitting beantragen.
  • Auch nicht dauernd getrennt lebende Paare mit unterschiedlichen deutschen Wohnsitzen können berücksichtigt werden
  • Bei Trennung gilt das Ehegattensplitting noch während des Trennungsjahres
  • Die Beantragung ist direkt mit der Steuererklärung möglich
  • Nur wenige Paare profitieren nicht vom Ehegattensplitting

Voraussetzungen und Vorgehensweise für Ehegattensplitting

Wer verheiratet ist und in einem gemeinsamen Haushalt lebt, hat in steuerlicher Hinsicht die Wahl zwischen der Einzelveranlagung und einer gemeinsamen Steuererklärung. Letztere ist auch als "Ehegattensplitting" bekannt. Unabhängig davon, wie viel die einzelnen Partner verdienen, wird das gemeinsame Haushaltseinkommen in der Steuererklärung angegeben. Jeder der Partner kommt anschließend steuerlich für die Hälfte des Gesamteinkommens auf.

Die Voraussetzungen für das Ehegattensplitting sind schnell erfasst: Das Paar muss verheiratet sein und darf nicht das ganze Jahr über voneinander getrennt leben. Weiterhin muss der gewöhnliche Aufenthaltsort oder der feste Wohnsitz der Partner in Deutschland liegen. Mindestens ein halbes Jahr lang müssen die beiden in der Bundesrepublik leben. Die Regelung gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare mit Trauschein sowie während des Trennungsjahres. Ebenso profitieren Verwitwete noch ein Jahr nach dem Todesjahr des Partners oder der Partnerin von dem Splittingtarif.

Die Beantragung der gemeinsamen Veranlagung kann unkompliziert auf der ersten Seite der Steuererklärung erfolgen. Beide Partner unterschreiben die abgegebene Erklärung und nutzen sofort das Ehegattensplitting.

Steuervorteile für einige Arbeitnehmer

Beim Splittingtarif wird nach wie vor das Einkommen getrennt voneinander ermittelt. Anschließend werden die Ergebnisse für die Steuererklärung addiert. Infolgedessen trifft auch nur ein einziger Steuerbescheid im Haushalt ein.

Je größer der Unterschied der beiden Einkommen ist, desto eher profitieren Ehepaare vom Ehegattensplitting. Der Vorteil ist noch höher, wenn ein Partner überhaupt kein Einkommen hat. Wenn hingegen beide Partner arbeiten und das Einkommen sich auf einem ähnlichen Niveau bewegt, sind mitunter keine oder nur geringe Ersparnisse möglich.

Kann das Ehegattensplitting auch Nachteile haben?

In wenigen Fällen lohnt sich das Ehegattensplitting nicht – und bringt im Gegenteil eine höhere Steuerlast mit sich als die Einzelveranlagung. Das betrifft zum Beispiel Paare, bei denen ein Partner arbeitet und der/die andere Lohnersatzzahlungen erhält (zum Beispiel in Form von Krankengeld). Im Zweifelsfall kann ein Lohnsteuerverein beraten, was sich anbietet, und Beispielrechnungen darlegen.

Kritiker der Regelung hatten angemerkt, dass Frauen durch den Splittingtarif kaum Anreize für berufliche Weiterentwicklungen haben. Dadurch aber, dass die Anzahl der berufstätigen Frauen immer weiter steigt und sie oft sogar mehr verdienen als ihre Ehemänner, konnte das Argument jedoch weitestgehend entkräftet werden.

Fazit: Vorteile für Paare mit sehr unterschiedlichem Einkommen

Gerade bei deutlich unterschiedlichen Einkommensverhältnissen kann der Splittingtarif punkten und eine Steuereinsparung mit sich bringen. Die beiden Partner müssen jedoch zwingend verheiratet sein, um von ihm zu profitieren – ein dauerndes Zusammenleben ohne Trauschein zählt nicht. Auch ein überwiegender oder ständiger Wohnsitz in Deutschland gehört zu den Voraussetzungen. Dafür kann selbst im Trennungsjahr noch der Splittingtarif in Anspruch genommen werden.

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