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Datum
09.11.2016

Änderungen 2017: Was teurer wird – und wo sich noch profitieren lässt

Mit dem Jahreswechsel treten wichtige Änderungen in Kraft. Teil 1: Was jetzt noch für Alters- und Risikovorsorge, Vermögensmanagement sowie Finanzierung zu beachten ist.

Änderungen 2017
(Stefan-Schurr / fotolia)

Die Rente wird wohl eines der großen Wahlkampfthemen für 2017. Die Regierung will dabei auch die ergänzende Altersvorsorge erleichtern und treibt derzeit insbesondere die Reform der betrieblichen Altersvorsorge weiter voran. Lesen Sie dazu und zu weiteren Neuregelungen Teil 1 unseres Jahresausblicks:

Altersvorsorge

Kleine Erinnerung zu Beginn: Riester-Sparer sollten bis zum 31.12.2016 die staatlichen Zulagen bei ihrem Anbieter beantragen. Das geht zwar noch zwei Jahre rückwirkend – besser ist jedoch, einen so genannten Dauerzulagenantrag zu stellen. So beauftragt der Sparer seinen Versicherer, den Zulagenantrag jedes Jahr automatisch bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zu stellen. Wer sich jetzt noch für eine Riester-Rente entscheidet und die entsprechenden Beiträge für 2016 einzahlt, erhält auch noch die volle Förderung für das gesamte Jahr. Tipp: Gleiches gilt auch für die Steuervorteile einer Basis-Rente (siehe weiter unten).

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Der Gesetzgeber legt die BBG jedes Jahr neu fest – für 2017 steigt sie auf 76.200/68.400 Euro (West/Ost).

Mit der Anhebung der BBG erhöht sich auch der geförderte Höchstbetrag bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Grundsätzlich darf jeder nach aktuellem Stand bis zu vier Prozent der BBG (West) ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Das bedeutet konkret für 2017: Der geförderte Höchstbetrag steigt von derzeit 2.974 Euro auf 3.048 Euro pro Jahr (oder: 254 Euro monatlich). Steuerfrei sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar zusätzliche 1.800 Euro jährlich möglich. Und sofern der Arbeitgeber die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag noch weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt. Hinweis: Die Regierung plant mit ihrem sogenannten Betriebsrentenstärkungsgesetz unterschiedliche Maßnahmen zur weiteren Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (geplantes Inkrafttreten ab 1.1.2018). Unter anderem soll der steuerfreie Förderrahmen für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds auf acht Prozent der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung West erhöht werden.

Aufwendungen zu einer Basis-Rente können die Versicherten zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Im Januar steigt der dazu mögliche Betrag auf 23.632 Euro (bzw. 46.724 Euro bei Verheirateten). Tatsächlich ansetzbar sind davon 84 Prozent (im Vorjahr: 82 Prozent). Das bedeutet: Bei Beiträgen in Höhe der maximal möglichen Förderung von 23.632 Euro können Versicherte tatsächlich 19.624 Euro (39.248 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 46.724 Euro) geltend machen. Denn der Maximalbetrag ist erst im Jahr 2025 komplett absetzbar. Bis dahin steigt die Grenze jährlich schrittweise an.

Ab dem 1. Januar 2017 ermöglicht das Flexi-Rentengesetz Arbeitnehmern zwischen 63 und 67 Jahren einen individuell gestaltbaren Übergang in die Rente. Teilzeitarbeit und Teilrentenbezug sollen besser kombinierbar sein. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze (67 Jahre) lässt sich so unter anderem eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente leichter als bisher ergänzen.

Risikovorsorge

Der Gesetzgeber senkt den Garantiezins für Lebens- und Rentenversicherungen zum 1. Januar 2017 von bislang 1,25 Prozent auf 0,9 Prozent. Das kann auch zu höheren Beiträgen bei Neuverträgen in der Berufsunfähigkeitsversicherung führen. Bis zu fünf Prozent Beitragssteigerung sind nach Musterrechnungen von MLP je nach Altersgruppe und Absicherungszeitraum möglich. Je länger der zu versichernde Zeitraum ist, desto größer fällt die Beitragssteigerung aus. Hintergrund für die Beitragssteigerungen ist, dass die Versicherer mit den monatlichen Zahlungen auch Reserven aufbauen müssen. Diese unterliegen dem Garantiezins. Die Reserven dienen vor allem dazu, den Beitragsverlauf in den neu kalkulierten Tarifen konstant zu halten. „Wer ohnehin Absicherungsbedarf hat, kann mit Versicherungsbeginn in diesem Jahr noch profitieren“, so Miriam Michelsen, Leiterin Altersvorsorge und Krankenversicherung bei MLP.

Vermögensmanagement

Zum Jahresende lohnt sich die Prüfung der Freistellungsaufträge. Der steuerfreie Betrag für Zinsen und andere Kapitalerträge (Sparer-Pauschbetrag) liegt aktuell bei 801 Euro für Singles und 1602 Euro für Ehepaare. Sparer oder Anleger, die mehrere Konten oder Depots haben, sollten ihre Freistellungsaufträge entsprechend der dort anfallenden Zinsen aufteilen, sofern diese jeweils unterhalb des gesamten Sparer-Pauschbetrags liegen. Wer keinen Antrag stellt, muss die überschüssigen Steuern später über die Steuererklärung rückerstatten lassen. Nur für Gewinne, die über den Freibetrag hinausgehen, müssen Anleger pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer bezahlen.

Finanzierung

Haus- und Wohnungsbesitzer, die für ihren Immobilienkredit eine jährliche Sondertilgung vereinbart haben, sollten überprüfen, ob und in welcher Höhe sie diese für 2016 noch nutzen können. Grundsätzlich empfiehlt es sich, zum Beispiel Bonuszahlungen vom Arbeitgeber für die Sondertilgung zu nutzen, um schneller schuldenfrei zu sein.

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