Solardachpflicht bei Neubauten: In diesen Bundesländern wird sie greifen
Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg, die 2022 ein Wohnhaus bauen möchten, sind von einer einschneidenden Änderung betroffen: Sie müssen dieses ab Mai 2022 mit einem Solardach ausstatten.
Der Gedanke dahinter ist die komplette Klimaneutralität des Bundeslandes. Ein Ziel, das bis zum Jahr 2040 erreicht sein soll. Auch andere Bundesländer ziehen nach. So müssen Wohnbauten ab 2023 auch in Berlin, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein eine entsprechende Ausstattung haben. Im Gespräch ist die Solarpflicht zudem in Bremen und Niedersachsen.
Gut zu wissen: Wer bereits ein Haus in Baden-Württemberg besitzt und dessen Dach sanieren möchte, ist ebenfalls betroffen, wenn auch noch nicht in diesem Jahr: Ab 2023 ist die Nachrüstung mit Solaranlagen obligatorisch.
Förderung endet – kommen neue Fördermaßnahmen hinzu?
Eine weitere Änderung betrifft Neubauten im Allgemeinen. So
endete die Förderung von „Effizienzhaus 55"
zum 1. Februar 2022. Letzte Anträge waren bis einschließlich 31. Januar 2022 möglich. Lediglich Bauten, die mindestens unter „Effizienzhaus 40" fallen, kommen nach wie vor in den Genuss eines Zuschusses.
Der Grund für die Anpassung: Bestandsimmobilien sollen wieder attraktiver werden. Daher stehen verschiedene Förderungen für Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen von Altbauten zur Debatte. Bisher gibt es zum Beispiel finanzielle Hilfen beim Austausch von Heizungen, wenn die neuen Modelle mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Regeländerungen für die Vermietung
Wer vermietet, muss 2022 weitere Änderungen im Auge behalten. Eine zentrale Anpassung ist die Reform des Mietspiegels ab 1. Juli. In Städten ab 50.000 Einwohnern muss dieser ab 1. Januar 2023 aufgestellt werden. Dadurch wird eine ortsübliche Miete ermittelt und dient als allgemeine Orientierung. Nach dem Zufallsprinzip werden Vermieter sowie Mieter angeschrieben, um Auskunft über bestimmte Daten der Wohneinheit zu geben. Wer die Auskunftspflicht missachtet, dem drohen Geldbußen.
Auch können die Kosten für einen TV-Anschluss in einem Wohngebäude nicht länger vollständig auf die Nebenkostenabrechnung gelegt werden. Mieter kommen somit nicht mehr automatisch für die entstehenden Gebühren auf. Dies gilt ab sofort, wenn das Hausverteilnetz ab dem 1.12.2021 eingerichtet wurde. Bei vor diesem Datum eingerichteten Netzen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2024.
Noch nicht final geklärt ist, wie die Kosten für die CO₂-Steuer zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden sollen. Aktuell müssen sie die Mieter alleine tragen. Ab dem 1. Juli 2022 soll laut Koalitionsvertrag dazu ein Stufenmodell gelten, das sich nach Gebäudeenergieklassen richtet. Das heißt, je schlechter die Wärmedämmung eines Gebäudes ist und je älter die Heizung, desto höher soll der Kostenanteil des Vermieters sein. Sollte dieses Modell zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschlossen sein, plant die Regierung, dass die CO₂-Steuer jeweils zur Hälfte vom Vermieter und vom Mieter getragen werden soll.