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Datum
07.03.2023

Was tun, wenn der Grundsteuerbescheid kommt?

Mit Frist der Abgabe der neuen Grundsteuererklärung am 31. Januar 2023 landen bei Eigentümern allmählich die ersten Bescheide im Briefkasten. Bayern bildet eine Ausnahme: Das Bundesland hat die Frist bis April 2023 verlängert. Gehören Sie auch dazu? Dann sollten Sie den Grundsteuerbescheid prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen.

Grundsteuerbescheid
(GettyImages/Pheelings Media)

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundstückseigentümer sind seit 1. Juli 2022 verpflichtet, eine Feststellungserklärung zur neuen Grundsteuerermittlung abzugeben.
  • Pünktlich mit Abgabefrist der Grundsteuererklärung am 31. Januar 2023 erhalten Personen mit Grundstücken, Häusern und Wohnungen die ersten Bescheide.
  • Zu den Schreiben gehören Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt, der Grundsteuerbescheid folgt im Jahr 2024.
  • Eigentümer haben nach Erhalt des Grundsteuerbescheids nur einen Monat Zeit, um Widerspruch gegen die Grundsteuerberechnung einzulegen.

Warum sollten Sie den Grundsteuerbescheid unbedingt prüfen?

Jede Person mit Grundstückseigentum erhält vom Finanzamt den sogenannten Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid. Die Berechnung informiert Sie über die zu zahlende Grundsteuer, deren Bescheid samt Forderung zur Zahlung im Jahr 2024 von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde kommt.

Ohne eine Überprüfung der Berechnung haben Sie später meist keine Chance mehr, Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen und eine Neubewertung zu fordern. Das bedeutet, die Berechnung aus Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag ist rechtskräftig – ein Widerspruch ist nahezu chancenlos. Was viele nicht wissen: Die Frist für den Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid muss innerhalb von einem Monat nach Eingang des Schreibens vom Finanzamt erfolgen.

Wichtig zu wissen: Im Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid ist keine Zahlungsaufforderungen vorhanden. Die Bescheide dienen Städten und Gemeinden als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer. Sie müssen nach Erhalt dieser Bescheide noch keine Grundsteuer bezahlen!

Was wird im Grundsteuerbescheid berechnet?

In den meisten Bundesländern versenden die Finanzämter insgesamt drei Bescheide zur Grundsteuer in den Briefkasten, darunter:

  • der Bescheid des Grundsteuerwerts oder Grundsteueräquivalenzbetrags
  • der Bescheid des Grundsteuermessbetrags und
  • der Grundsteuerbescheid

Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbetrag sind Feststellungsbescheide vom Finanzamt, die in der Regel in einem Schreiben kommen. Der Grundsteuerbescheid mit der neuen Berechnung kommt voraussichtlich 2024.

Die Höhe der neuen Grundsteuer ist ab 2025 fällig und abhängig vom Berechnungsmodell der Bundesländer – geringe Abweichungen sind möglich. Ausnahmen bilden Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen: In den Bundesländern erfolgt keine Berechnung nach dem Bundesmodell und nicht überall werden drei Bescheide verschickt. Zudem sind Unterschiede bei der Bezeichnung möglich (Grundsteueräquivalenzbetrag anstelle von Grundsteuerwert). Genaue Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesländer.

Grundsteuerwert

Der bisherige Einheitswert der Grundsteuerberechnung wird ab 2025 vom Grundsteuerwert abgelöst. Dabei handelt es sich um den steuerlichen Wert von Grundstücken, der sich je nach Bundesland wie folgt zusammensetzt:

  • Bodenrichtwert
  • Grundstücksfläche
  • Grundstücksart
  • Baujahr der Immobilie
  • Nettokaltmiete (gemessen am örtlichen Mietspiegel)

Grundsteuermessbetrag

Bei dem Grundsteuermessbetrag handelt es sich um eine im Rahmen der Grundsteuerreform gesetzlich festgelegte Steuermesszahl, die um knapp ein Zehntel des vorherigen Wertes gesenkt wurde. Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags erfolgt nach der Formel Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag.

Grundsteuerbescheid

Im Grundsteuerbescheid ist die Höhe der Grundsteuer ab 2025 zu entnehmen. Sofern Sie keinen Einspruch gegen die Feststellungsbescheide einreichen, müssen Sie der Zahlungsaufforderung im Grundsteuerbescheid nachkommen.

Wie können Sie Einspruch gegen die Bescheide für die Grundsteuer einlegen?

Für einen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder den Grundsteuermessbescheid haben Sie einen Monat Zeit. Die Frist beginnt drei Tage nach Erhalt des Schreibens, am Wochenende oder Feiertag verschiebt sich die Abgabe um einen Tag. Der Widerspruch ist schriftlich als Brief oder E-Mail beim Finanzamt einzureichen, von dem Sie die Bescheide erhalten haben.

Folgende Angaben müssen im formlosen Einspruch an das Finanzamt enthalten sein:

  1. Ihr Name und Ihre komplette Anschrift
  2. Aktenzeichen des Feststellungsbescheids oder Ihre Steuernummer
  3. Bezeichnung des Bescheids wie im Schreiben angegeben
  4. Betreff: Einspruch gegen Grundsteuerwertbetrag und/oder Grundsteuermessbetrag
  5. Begründung

Ein Einspruch ist möglich, wenn Sie zu einem anderen Ergebnis von Grundsteuerwert- und/oder Grundsteuermessbetrag kommen als im Schreiben angegeben.

Was passiert nach Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid?

Nach Widerspruch Ihrerseits gegen den berechneten Grundsteuerwert- und/oder Grundsteuermessbetrag erfolgt eine Überprüfung durch das Finanzamt. Liegen Sie mit Ihrem Einspruch richtig, erhalten Sie eine Neuberechnung der Grundsteuer und einen neuen Feststellungsbescheid vom Finanzamt. Gleiches gilt bei teilweise geltendem Einspruch. Die Ablehnung des Einspruchs ist immer unbegründet, was bedeutet, dass der Grundsteuerbescheid mit Zahlungsaufforderung rechtskräftig ist.

Fazit: Prüfung vom Grundsteuerbescheid kann sich lohnen

Das Ausfüllen der Grundsteuererklärung war bereits für viele Personen mit Grundstück und Immobilie eine Herausforderung. Kein Wunder, dass oftmals die Prüfung des Grundsteuerbescheids vernachlässigt wird. Ein Fehler! Nur wenn Sie rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Monat Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid einreichen, erhalten Sie eine Neuberechnung der Grundsteuer.

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