Größere Chancen auf Kürzungen und Sonderkündigung durch verändertes Gesetz
Beim Streaming bricht der Film ab, bei der Online-Recherche lädt die Seite zu lang und auch der Download von Anhängen in E-Mails scheint ewig zu brauchen. Diese Szenarien könnten künftig dafür sorgen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die monatlichen Zahlungen an ihren Internetanbieter kürzen dürfen.
Während bislang die Chancen eher schlecht standen, bei mangelhafter Internetgeschwindigkeit eine Entschädigung zu erhalten, greift nun das überarbeitete Telekommunikationsgesetz. Dadurch ist es wahrscheinlicher geworden, dass Sie bei Geschwindigkeiten der Internetverbindung, die sich zu Ihrem Nachteil von vertraglich zugesicherten Eckdaten unterscheiden, Recht bekommen. In der Folge dürfen Sie um eine Preisminderung beim Anbieter bitten oder die außerordentliche Kündigung einreichen.
30 Tests an drei Tagen - mit bestimmten Zeitabständen
Allerdings stehen Sie in der Bringschuld. Zunächst sollten Sie checken, welche Minimalgeschwindigkeit im Vertrag angegeben wird. Durch eine am Desktop nutzbare
App der Bundesnetzagentur
prüfen Sie anschließend Ihre Internetgeschwindigkeit.
Verbrauchern wird es an dieser Stelle alles andere als leicht gemacht. 30 Tests, die sich insgesamt über drei Kalendertage erstrecken, sind nötig. Dabei muss die Testphase gleichmäßig sein – also pro Tag zehn Messungen umfassen. Diese wiederum dürfen nur in Abständen von fünf Minuten durchgeführt werden. Eine Sonderregelung gilt für den Abstand zwischen Messung fünf und sechs an jedem Tag: Dieser muss mindestens drei Stunden betragen. Außerdem müssen die drei Prüftage jeweils mindestens einen Abstand von einem "testfreien" Tag dazwischen aufweisen. Am besten legen Sie sich im Vorfeld einen Zeitplan zurecht, damit Sie die Voraussetzungen einhalten.
Eine weitere Bedingung für den Test, der als Preisminderungsgrund zulässig sein kann, ist die direkte Verbindung von Laptop oder Desktop-PC mit dem über Festnetz laufenden Internet. Sie gehen also nicht per WLAN, sondern mithilfe eines LAN-Kabels online.
Messprotokoll gibt Aufschluss über Vertragsabweichungen
Das Ergebnis des Tests wird in Form eines Messprotokolls ausgegeben und dient als Vorlage beim Internetanbieter, sofern hier festgehalten wurde, dass Diskrepanzen bestehen. Eine Preisminderung oder ein Sonderkündigungsrecht ist gerechtfertigt, sobald eine der folgenden Bedingungen erfüllt wurde:
- Die minimale im Vertrag angegebene Geschwindigkeit wird an mindestens zwei der Messtage unterschritten (ein darauf zutreffender Messwert pro Tag reicht aus).
- Die maximale im Vertrag angegebene Geschwindigkeit wird nicht an mindestens zwei der drei Messtage zu 90 Prozent erreicht.
- Die übliche Geschwindigkeit wird in 90 Prozent der Messungen nicht erzielt.
Sollte der Test zu einem solchen Ergebnis gelangen, ist es jedoch nicht ratsam, sofort zu reagieren. Das heißt: Einfach die Rechnung zu kürzen, reicht noch nicht aus. Setzen Sie sich stattdessen zunächst mit dem Anbieter in Verbindung, legen Sie die Auswertung dar und klären Sie mit ihm den Minderungsanspruch.
Fazit: Günstigere Beiträge bei langsamer Internetverbindung denkbar
Die Änderung des Telekommunikationsgesetzes dürfte viele Verbraucherinnen und Verbraucher freuen. Statt sich künftig still und folgenlos über Abweichungen der Internetgeschwindigkeit zu ärgern, sind sie durch den Test der Bundesnetzagentur handlungsfähig und können mitunter für geringere Monatsbeiträge sorgen. Sogar Sonderkündigungen rücken dadurch in greifbare Nähe.