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Datum
25.04.2024

Gesetzliche Betreuer: Finanzielle Unterstützung, Rechte und Pflichten

Rund 1,3 Millionen Menschen in Deutschland haben nach Schätzungen des Bundesverbands der Berufsbetreuer/innen eine gesetzliche Betreuung, da sie ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Alter oder psychische und körperliche Erkrankung sind häufige Gründe, warum die Betroffenen keine selbstständigen Entscheidungen in ihrem Interesse mehr treffen können. In diesen Fällen wird eine gesetzliche Betreuung angeordnet. Welche Aufgaben und Entscheidungen diese übernimmt und wie hoch die Kosten für eine rechtliche Betreuung sind, werden nachfolgend zusammengefasst.

Junge Frau berät alteres Paar
(GettyImages/shapecharge)

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesetzliche Betreuer unterstützen Menschen, die nicht mehr in der Lage sind aufgrund von Alter oder Krankheit selbst über ihre Angelegenheiten zu entscheiden.
  • Eine gesetzliche Betreuung wird vom Gericht bestellt, diese übernimmt Aufgaben wie die Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung der Betreuungsdürftigen.
  • Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer haben Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht wie eine regelmäßige Berichterstattung über die erfüllten Tätigkeiten.
  • Mit einer Betreuungsverfügung kann jeder die Betreuungsperson bestimmen, Personen als Betreuer ausschließen und Vollmachten vergeben.

Wann ist eine gesetzliche Betreuung erforderlich?

Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln und Entscheidungen in ihrem Interesse zu treffen, erhalten eine gesetzliche Betreuung (§ 1896 BGB). Meist liegt bei den betreuungsbedürftigen Personen eine psychische Erkrankung wie Demenz oder geistige Behinderung vor, sodass sie nicht mehr selbstständig entscheiden können. Auch plötzliche körperliche oder geistige Einschränkungen etwa durch einen Herzinfarkt, Schlaganfall oder Unfall können Gründe für die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung sein.

Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung in Deutschland kann nur von einem Gericht erfolgen, das den gesetzlichen Betreuer und seine Entscheidungsbefugnisse festlegt. Vorab muss das zuständige Betreuungsgericht oder die Betreuungsbehörde über die Notwendigkeit der gesetzlichen Betreuung informiert werden. Es wird ein Sozialbericht für das Betreuungsgericht erstellt, das ein medizinisches Sachverständigengutachten anfordert. Die betreuungsbedürftige Person wird vom Gericht angehört, bevor eine gesetzliche Betreuung angeordnet wird.

Übrigens: Eine rechtliche Betreuung kann eine Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer sowie eine ehrenamtliche Betreuung sein. Auch eine ehrenamtliche Betreuung durch ein Familienmitglied oder eine nahestehende Person (z. B. gute Freunde, Nachbarn) ist möglich, sofern dieser vom Gericht bestellt wird.

Welche Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse hat eine gesetzliche Betreuung?

Zugegeben: Der Gedanke, dass ein anderer Mensch die eigenen Angelegenheiten regelt und Entscheidungen für einen trifft, ist beunruhigend. Aber: Gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer übernehmen laut § 1901 BGB ausschließlich Aufgaben, die betroffene Personen nicht mehr selbst regeln können. Da es keine festgelegten Bereiche gibt, erfolgt eine Prüfung durch das Betreuungsgericht, das die Aufgaben festlegt.

Zu den Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers gehören unter anderem:

  • Behördenangelegenheiten (z. B. Interessen von Ämtern, Behörden und Gericht vertreten, Ansprüche geltend machen, Aufenthaltsrechte von Immigranten sichern)
  • Vermögenssorge (z. B. Konto- und Vermögen verwalten, Rente und Leistungen geltend machen, Steuer-, Erb- und Schuldenangelegenheiten regeln)
  • Gesundheitsfürsorge (z. B. Arzttermine und Krankenhausaufenthalte veranlassen, Krankenkassenangelegenheiten erledigen, Pflegedienst und Reha beantragen)
  • Aufenthaltsbestimmung (z. B. geeignete Wohnung suchen, Miet- und Heimverträge prüfen/abschließen, Interessen gegenüber Einrichtungen durchsetzen)

Eine rechtliche Betreuung kann zudem weitere Aufgaben übernehmen, aber nur bei gerichtlicher Anordnung: Das Öffnen der Post oder das Abhören von Telefonanrufen, der Verkauf von Immobilien oder das Anlegen von Geld und Vermögen gehören nicht zu den Tätigkeiten einer rechtlichen Betreuerin oder Betreuers. Auch über Gesundheitsangelegenheiten wie Operationen oder Freiheitsentzug mit stationärer Einweisung ist die Zustimmung des zuständigen Betreuungsgerichts oder der Betreuungsbehörde erforderlich.

Grundsätzlich gilt, dass bei allen Aufgaben und Entscheidungsbefugnissen, die ein gesetzliche Betreuungsperson durch das zuständige Betreuungsgericht zugeteilt bekommen hat, das Wohl und Handeln zugunsten der betreuungsbedürftigen Person im Vordergrund stehen.

Wichtig zu wissen: Für Behördengänge, Banken und Kliniken erhalten gesetzliche Betreuer einen Ausweis von der Betreuungsbehörde, der die gesetzliche Betreuung nachweist.

Welche Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht haben gesetzliche Betreuer?

Neben den übertragenen Aufgaben hat eine gesetzliche Betreuung auch Pflichten zu erfüllen. So müssen rechtliche Betreuer gemäß § 1839 BGB das zuständige Betreuungsgericht regelmäßig über die Tätigkeiten in der Betreuung informieren. Die Auskunft kann schriftlich oder persönlich erfolgen.

Pflichten eines gesetzlichen Betreuers sind beispielsweise:

  • Buchführung und Auskunft über das Vermögen (z. B. Rechnungen, Steuererklärungen sammeln und abheften, Vermögensauskunft mit Kontobewegungen und Ein- und Ausgaben)
  • Auskunft über den Gesundheitszustand (z. B. allgemeines Wohlbefinden der betreuungsbedürftigen Person, Informationen über Medikamente, anstehende oder vergangene Klinikaufenthalte, Operationen und Arztbesuche)

Eine pflegebedürftige Person kann mehrere Betreuerinnen oder Betreuer haben, die verschiedene Aufgaben übernehmen. Gerade wenn Familienmitglieder die Betreuung übernehmen, können Tätigkeiten wie Behördengänge und finanzielle Angelegenheiten aufgeteilt werden.

Wie hoch sind die Kosten für die gesetzliche Betreuung?

Bei einer Betreuung durch Familie oder ehrenamtliche Personen entstehen keine Kosten für die betreuungsbedürftige Person. Als finanzielle Unterstützung erhält die Betreuungspersonen für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von 425 Euro pro Jahr vom Betreuungsgericht. Eine Erstattung bei höherem Aufwand muss nachgewiesen werden.

Sofern Berufsbetreuende die Betreuung übernehmen, fallen Kosten zwischen 27 Euro und 44 Euro pro Stunde an. Die Kosten trägt die betreuungspflichtige Person oder deren Familie selbst. Bei geringem Einkommen oder Vermögen kann allerdings eine finanzielle Unterstützung vom Staat beantragt werden.

Die Dauer der gesetzlichen Betreuung erfolgt durch das Gericht und beträgt sechs Monate. Nach diesen sechs Monaten prüft das Gericht, inwieweit eine dauerhafte Betreuung erforderlich ist und kontrolliert diese nach weiteren sieben Jahren. Eine dauerhafte gesetzliche Betreuung endet mit dem Tod der betreuungsbedürftigen Person.

Betreuung durch Familienmitglieder oder Berufsbetreuer?

Ob für die Betreuung ein Angehöriger oder eine nahestehende Person (z. B. Freunde oder Nachbarn) oder eine Berufsbetreuung infrage kommt, lässt sich pauschal nicht sagen. Bei Streitigkeiten innerhalb der Familie sowie bei schwerer psychischer Erkrankung der pflegebedürftigen Person kann eine Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer die bessere Option sein.

Mit einer Betreuungsverfügung kann jeder Mensch selbstständig über die Wahl der Betreuung bestimmen. Die Betreuungsverfügung muss frühzeitig, bevor es überhaupt zu einem Betreuungsfall kommt, vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Betreuungsgericht vorliegen.

Neben der Bestimmung der Betreuungsperson und ihrer Aufgabenbereiche können auch Personen für die Betreuung ausgeschlossen und Wünsche für die Betreuung eingereicht werden. Kostenlose Vorlagen für eine Betreuungsverfügung gibt es bei der Betreuungsbehörde.

Fazit: Gesetzliche Betreuer entscheiden und handeln im Namen der Betroffenen

Eine gesetzliche Betreuung ist erforderlich, wenn Menschen aufgrund von Alter oder Krankheit ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen und Entscheidungen in ihrem Interesse treffen können. Die Betreuungsperson und deren Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse werden vom Gericht bestimmt, stets unter Berücksichtigung zum Wohl der betreuungsbedürftigen Person. Mit einer Betreuungsverfügung kann jeder frühzeitig die Betreuungsperson bestimmen (oder ausschließen) und eigene Wünsche für die Betreuung nennen.

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