Mehr Spielraum in der Altersvorsorge
Gesetzliche Rente: Beitragsbemessungsgrenze steigt
Zum 1. Januar 2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 8.450 Euro im Monat beziehungsweise 101.400 Euro im Jahr. Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen oberhalb dieser Grenze müssen dann höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, da ihr Einkommen bis zu dieser Grenze beitragspflichtig ist. Bereits seit Januar 2025 gilt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich, die vorherige Unterscheidung zwischen Ost und West gibt es nicht mehr.
Betriebliche Altersvorsorge: Erhöhte Fördermöglichkeiten
Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze schafft zusätzlichen Spielraum für die betriebliche Altersvorsorge (bAV): Arbeitnehmer können dann einen höheren Teil ihres Einkommens, nämlich bis zu 338 Euro im Monat (2025: 322 Euro), steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen.
Arbeitnehmer können nicht nur bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei in ihre Altersvorsorge investieren, sondern weitere 4 Prozent rein steuerfrei besparen: Das entspricht also nochmal 338 Euro, was den steuerfreien Betrag auf 676 Euro monatlich bzw. 8.112 Euro jährlich erweitert. Bei Entgeltumwandlung sind Arbeitgeber übrigens grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zu zahlen.
Auch bei arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskassen und Direktzusagen erhöht sich der sozialversicherungsfreie Rahmen auf 338 Euro pro Monat, sofern sie über Entgeltumwandlung finanziert werden. Vom Arbeitgeber finanzierte Zusagen im Rahmen einer Unterstützungskasse oder Direktzusage sind weiterhin unbegrenzt sozialabgabenfrei.
Zudem steigt 2026 der Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für bAV-Leistungen auf 197,75 Euro. Bis zu diesem Betrag gibt es keine Beitragspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Rentner müssen nur für darüberliegende bAV-Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. In der Pflegeversicherung ist die gesamte bAV-Leistung beitragspflichtig, sobald der Betrag von 197,75 Euro überschritten wird, denn hier gilt der Betrag als Freigrenze. Diese Erleichterungen gelten nicht für freiwillig gesetzlich versicherte Rentner.
Basisrente: Größerer steuerlicher Spielraum
Ab dem 1. Januar 2026 steigt auch der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für die Basisrente (Rürup-Rente). Das reduziert die Steuerlast und macht die private Altersvorsorge attraktiver. Beiträge zur Basisrente gehören zu den Vorsorgeaufwendungen, die in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Ab 2026 können Steuerzahler bis zu 30.826 Euro pro Jahr (2025: 29.344 Euro) steuerlich geltend machen, gemeinsam veranlagte Ehepaare bis zu 61.652 Euro (2025: 58.688 Euro). Zudem steigt der zu versteuernde Anteil auf 84 Prozent (2025: 83,5 Prozent).
Rahmenbedingungen für Immobilien und Energieversorgung
Immobilieneigentümer müssen sich im Jahr 2026 auf Änderungen im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einstellen. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis zum 30. Juni 2026 ihre kommunale Wärmeplanung vorlegen; kleinere Kommunen haben dafür bis Mitte 2028 Zeit.
Sobald diese Planung veröffentlicht ist, müssen neu eingebaute Heizungen mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Gleichzeitig wird der CO₂-Preis für fossile Brennstoffe zum 1. Januar 2026 von 55 auf bis zu 65 Euro pro Tonne angehoben. Wer mit Gas oder Öl heizt, muss also mit deutlich höheren jährlichen Zusatzkosten rechnen.
Da die EU-Gebäuderichtlinie bis Mai 2026 ins deutsche Recht übernommen werden muss, rechnen Experten mit einer erneuten Überarbeitung des GEG und insgesamt strengeren Vorgaben für Neubauten und die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden.
Neue Regeln für Steuern und Sozialversicherung
Mini- und Midijob: Höhere Verdienstgrenzen
Durch den Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde ab dem 1. Januar 2026 verschiebt sich auch der Rahmen für geringfügige Beschäftigungen. Die Minijobgrenze steigt von 556 auf 603 Euro pro Monat.
Ein Midijob beginnt künftig ab 603,01 Euro; die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro monatlich unverändert. Der Beschluss der Mindestlohnkommission sieht auch bereits den Anstieg auf 14,60 Euro pro Stunde zum 1. Januar 2027 vor. Beide Erhöhungen entsprechen zusammen einem Anstieg von rund 14 Prozent.
Steuer-Freibeträge, Kindergeld und Pendlerpauschale steigen
Der Grundfreibetrag, also das steuerfreie Existenzminimum, steigt 2026 auf 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Auch der Kinderfreibetrag wird angehoben und liegt ab dem 1. Januar bei 9.756 Euro für gemeinsam Veranlagte (2025: 9.600 Euro). Das Kindergeld erhöht sich auf 259 Euro pro Monat und pro Kind (2025: 255 Euro).
Die Entfernungspauschale („Pendlerpauschale”) wird zum 1. Januar 2026 dauerhaft auf 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer erhöht (2025: 0,30 Euro pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro).
Kranken- und Pflegeversicherung
Private Krankenversicherung: Entgeltgrenze steigt
Angestellte benötigen im Jahr 2026 ein höheres Einkommen, um aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu können. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt auf 77.400 Euro (2025: 73.800 Euro).
Für privat Krankenversicherte steigt der maximale Arbeitgeberzuschuss 2026 auf 508,59 Euro zur Krankenversicherung sowie auf 104,63 Euro zur Pflegepflichtversicherung (in Sachsen: 75,56 Euro).
Ab 2026 wird der Beitragsnachweis für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung digital übermittelt, wodurch die bisherige schriftliche Einreichung entfällt. Die Beiträge werden elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, das daraus die elektronischen Lohnsteuermerkmale erstellt, die Arbeitgeber automatisch abrufen können, um den Zuschuss zu berechnen und die Lohnsteuer anzupassen. Auch mitversicherte Familienangehörige werden so berücksichtigt.
Gesetzliche Krankenversicherung: Höhere Bemessungswerte
Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV wurde zum 1. Januar 2026 auf 69.750 Euro jährlich angehoben (2025: 66.150 Euro). Damit wächst der Teil des Einkommens, der maximal für die Beitragsberechnung herangezogen wird.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 wurde vom Bundesgesundheitsministerium auf 2,9 Prozent festgelegt (2025: 2,5 Prozent). Das entspricht dem Durchschnittswert zum Jahresende 2025. Die tatsächlichen Zusatzbeiträge variieren jedoch stark zwischen den einzelnen Anbietern; viele haben zum 1. Januar bereits Erhöhungen bekanntgegeben. Die
Prüfung eines Wechsels
kann sich in diesem Fall lohnen. Die reguläre Kündigungsfrist beträgt dabei zwei Monate zum Monatsende und die Kündigung bei der bisherigen Versicherung übernimmt automatisch die neue Krankenkasse.