Das ändert sich 2025 rund um Immobilien, Steuern und Geldanlage
Alle Jahre wieder… Auch 2025 treten einige neue Regelungen in Kraft. Teil 2: Wichtige Änderungen bei Immobilien, Steuer und Sozialversicherung sowie Geldanlage und Banking.
Alle Jahre wieder… Auch 2025 treten einige neue Regelungen in Kraft. Teil 2: Wichtige Änderungen bei Immobilien, Steuer und Sozialversicherung sowie Geldanlage und Banking.
Im Rahmen der Grundsteuerreform waren alle Grundstücks- und Immobilieneigentümer bereits im Jahr 2023 verpflichtet, eine neue Erklärung abzugeben. Ab dem 1. Januar 2025 wird die auf dieser Grundlage neu berechnete Grundsteuer erstmals fällig. Hintergrund ist, dass die Grundsteuer jährlich von Kommunen und Gemeinden erhoben wird und bisher auf veralteten Einheitswerten basierte. Diese Einheitswerte wurden mit einem bundesweit einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und anschließend mit dem von den Gemeinden festgelegten Hebesatz multipliziert. Im Zuge der Reform mussten etwa 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Wie viel Steuer die Eigentümer ab 2025 tatsächlich zahlen müssen, ist noch unklar. Die Kommunen können die Hebesätze anpassen und sind angehalten, die Einnahmen auf einem ähnlichen Niveau zu halten, jedoch besteht keine gesetzliche Verpflichtung dazu.
Der staatliche Mietzuschuss, bekannt als „Wohngeld“, wird ab 2025 um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, was etwa 30 Euro entspricht. Dies betrifft vor allem Haushalte, die keine Sozialleistungen beziehen, aber dennoch mit niedrigen Einkommen auskommen müssen, wie beispielsweise Personen mit Mindestlohn oder einer kleinen Rente. Auch Studierende können Wohngeld beantragen, wenn sie keinen BAföG-Anspruch (mehr) haben, etwa weil sie ein Zweitstudium absolvieren, die Regelstudienzeit überschritten haben oder nach einem Fachrichtungswechsel nicht mehr förderfähig sind.
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde. Daraus ergibt sich auch eine Erhöhung der Minijobgrenze von 538 auf 556 Euro monatlich. Ein Midijob startet ab einem Einkommen von 556,01 Euro monatlich; die Obergrenze von 2.000 Euro monatlich erhöht sich nicht.
Der Grundfreibetrag, der das steuerfreie Existenzminimum sichert, wird für 2024 rückwirkend auf 11.784 Euro angehoben (bisher 11.604 Euro). Dieser Betrag wird sich zudem in den Folgejahren weiter auf 12.096 Euro für 2025 und 12.348 Euro für 2026 erhöhen, um das Existenzminimum entsprechend den gestiegenen Lebenshaltungskosten steuerfrei zu stellen.
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2024 angehoben. Für Eltern steigt er auf insgesamt 6.612 Euro (vorher 6.384 Euro) an. Zum 1. Januar 2025 erhöht er sich um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro; 2026 dann um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro.
Der Einkommensteuertarif wird an die Inflationsentwicklung angepasst. Dadurch soll verhindert werden, dass Gehaltssteigerungen, die lediglich die gestiegenen Preise ausgleichen, zu einer höheren Steuerlast führen (sogenannte kalte Progression).
Ab 2025 gibt es zudem eine Erhöhung des monatlichen Kindergelds um fünf Euro auf 255 Euro. Eine weitere Anhebung auf 259 Euro monatlich wird 2026 erfolgen, um die finanzielle Unterstützung von Familien schrittweise zu verbessern.
Seit dem 21. November 2024 gelten verschärfte Anforderungen für Fonds, die Begriffe wie „ESG“ oder „Nachhaltigkeit“ im Namen führen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) will sicherstellen, dass nur Fonds, die tatsächlich nachhaltige Kriterien erfüllen, diese Bezeichnungen verwenden dürfen. Ziel ist es, Greenwashing zu verhindern, bei dem Finanzprodukte umweltfreundlicher erscheinen, als sie sind. Für neue Fonds sind die Regeln seit dem 21. November 2024 verbindlich, während bestehende Fonds bis zum 21. Mai 2025 eine Übergangsfrist haben. Fonds, die mit nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen werben, müssen mindestens 80 Prozent ihres Vermögens ökologisch nachhaltig investieren. Anlagestrategien und Auswahlkriterien für Investments müssen transparent offengelegt werden.
Mit der Echtzeitüberweisung ist es möglich, Geld innerhalb des Europäischen Währungsraums jederzeit, an 365 Tagen im Jahr, innerhalb von Sekunden vom Absender- auf das Empfängerkonto zu überweisen. Ab dem 9. Januar 2025 müssen alle Banken in der Eurozone in der Lage sein, solche Echtzeit-Überweisungen zu empfangen, und ab dem 9. Oktober 2025 auch zu versenden. Die Entgelte für SEPA-Echtzeitüberweisungen dürfen dann nicht höher sein als die für reguläre SEPA-Überweisungen. Ab dem 9. Oktober 2025 wird für alle SEPA-Überweisungen auch das Angebot eines IBAN-Namensabgleichs des Empfängers zur besseren Betrugsprävention Pflicht.