Was ist der Unterschied zwischen Selbstständigen, Freiberuflern und Freelancern?
Wer sich selbstständig machen möchte, stößt schnell auf drei Begriffe, die zwar ähnlich klingen, aber unterschiedliche Bedeutungen haben: Selbstständige, Freiberufler und Freelancer. Der Gesetzgeber kennt dabei nur zwei Kategorien: Gewerbetreibende und Freiberufler. Der Begriff Freelancer hingegen ist rechtlich nicht definiert – er bezeichnet freie Mitarbeitende, die für verschiedene Auftraggeber projektbezogen tätig sind.
Ob jemand als Gewerbetreibender oder als Freiberuflerin gilt, hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab – nicht von der Rechtsform oder davon, ob Mitarbeitende beschäftigt werden. Entscheidend ist vor allem, ob die Tätigkeit unter die sogenannten Katalogberufe des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt. Ihre MLP Beraterin oder Ihr MLP Berater unterstützt Sie gern dabei, die richtige Einordnung für Ihre Situation zu finden.
Welche Formen der Selbstständigkeit gibt es?
Gewerbetreibende: Selbstständig mit Gewerbeschein
Als Selbstständige oder Selbstständiger gelten Sie dann als gewerbetreibend, wenn Sie Waren herstellen oder verkaufen – unabhängig davon, welche Rechtsform Sie gewählt haben (etwa Einzelunternehmen, GmbH oder GbR). Laut Gewerbeordnung (GewO) müssen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit einen Gewerbeschein beim zuständigen Amt beantragen und sind verpflichtet, Gewerbesteuer an das Finanzamt zu zahlen.
Freiberufler: Selbstständig ohne Gewerbesteuer
Als Freiberuflerin oder Freiberufler sind Sie zwar ebenfalls selbstständig tätig, aber nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig. Laut Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es sogenannte Katalogberufe – freie Berufe, die von der Gewerbesteuer befreit sind. Voraussetzung: Bei der Tätigkeit findet kein Warenaustausch statt; vielmehr dient sie dem Gemeinwohl.
Gehen Sie einer freiberuflichen Tätigkeit nach, müssen Sie zwar keine Gewerbesteuer zahlen, aber eine Steuernummer beantragen und Ihre Tätigkeit beim Finanzamt anmelden.
Gut zu wissen: In bestimmten Berufsgruppen können zusätzliche Gebühren anfallen. Anwältinnen und Anwälte oder Ärztinnen und Ärzte sind beispielsweise verpflichtet, Beiträge an die jeweilige Kammer zu leisten.
Freelancer: Selbstständig auf Projektbasis
Eine weitere Möglichkeit zur selbstständigen Tätigkeit ist die Arbeit als Freelancerin oder Freelancer – also als freie Mitarbeiterin oder freier Mitarbeiter. Eine einheitliche rechtliche Definition gibt es für diesen Begriff nicht; er wird häufig synonym zu "Freiberufler" verwendet. Tatsächlich sind Freelancer typischerweise projektbezogen und befristet für verschiedene Auftraggeber tätig.
Freelancer sind in nahezu jeder Branche anzutreffen, besonders häufig jedoch in den Bereichen Marketing, Grafik- und Mediendesign, Beratung und Lektorat. Für Unternehmen sind sie attraktiv, weil keine Lohnnebenkosten anfallen und der administrative Aufwand gering ist.
Wichtig: Sofern Freelancer ein Gewerbe betreiben, sind sie gewerbesteuerpflichtig. Außerdem dürfen sie nicht mehr als 83 Prozent ihres Einkommens mit nur einem einzigen Auftraggeber verdienen.
Welche Berufe gelten als freie Berufe?
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählen laut EStG Berufe, bei denen keine Waren hergestellt oder verkauft werden und die in der Regel dem Gemeinwohl dienen.
Die wichtigsten Berufsgruppen im Überblick:
- Medizinische und Heilberufe: Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, Therapeutinnen und Therapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Apothekerinnen und Apotheker
- Technisch-naturwissenschaftliche Berufe: Ingenieurinnen und Ingenieure, Architektinnen und Architekten, Biologinnen und Biologen, Informatikerinnen und Informatiker
- Rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Berufe: Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare
- Kulturelle Berufe: Lektorinnen und Lektoren, Journalistinnen und Journalisten, Autorinnen und Autoren, Regisseurinnen und Regisseure, Übersetzerinnen und Übersetzer
- Erzieherische und unterrichtende Berufe: Freie Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher
Kann man gleichzeitig angestellt und selbstständig sein?
Ja – in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt zu sein und nebenbei einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, ist grundsätzlich möglich und bietet finanzielle Sicherheit: Der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsbeiträge und es besteht ein festes Einkommen. Voraussetzung ist die Zustimmung des Arbeitgebers. Dabei darf die selbstständige Nebentätigkeit weder die Hauptanstellung beeinträchtigen noch in Konkurrenz zum Unternehmen stehen.
Wichtig zu wissen: Einnahmen aus der Nebentätigkeit müssen in der Einkommensteuererklärung getrennt von den Einkünften aus dem Angestelltenverhältnis ausgewiesen werden und dürfen diese nicht übersteigen. Andernfalls müssen die Sozialversicherungsbeiträge selbst getragen werden.
Fazit: Selbstständig ist nicht gleich selbstständig
Selbstständig zu sein bedeutet Eigenverantwortung – auch in steuerlicher und rechtlicher Hinsicht. Wer den Schritt wagt, sollte vorab klären, ob die geplante Tätigkeit als Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit einzustufen ist. Das entscheidet nicht nur über die Gewerbesteuerpflicht, sondern auch über Anmeldepflichten und weitere Rahmenbedingungen.
Freelancer bewegen sich häufig in einer Grauzone: Je nach Tätigkeit können sie sowohl als Freiberufler als auch als Gewerbetreibende eingestuft werden. Eine genaue Prüfung und – wenn nötig – eine steuerliche Beratung helfen dabei, Nachzahlungen und Bußgelder zu vermeiden.