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Geschäftsführer unterzeichnet D&O-Versicherung.

D&O-Versicherung: Persönliche Absicherung für Organmitglieder und Führungskräfte

Wie sichern Sie Ihre persönliche Haftung mit der D&O-Versicherung ab?

Das Wichtigste zur D&O-Versicherung auf einen Blick

  • Definition: Die D&O-Versicherung, auch Managerhaftpflichtversicherung, ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Führungskräfte und Organmitglieder.
  • Zielgruppe: Die D&O-Versicherung kann sinnvoll für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Prokuristinnen und Prokuristen sowie Vereinsvorstände sein.
  • Leistung: Eine Managerhaftpflichtversicherung wehrt unberechtigte Forderungen ab und zahlt berechtigte Vermögensschäden bis zur vereinbarten Deckungssumme.
  • Beratung: MLP Beraterinnen und MLP Berater analysieren Ihre persönliche Haftungssituation als Führungskraft und vermitteln Ihnen die passende D&O-Versicherung.

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D&O-Versicherung – was ist das?

Die D&O-Versicherung ist eine spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organmitglieder und Führungskräfte. Die Abkürzung steht für „Directors and Officers Liability" und meint die Managerhaftpflichtversicherung für die Organe von Kapitalgesellschaften, Vereinen und Stiftungen.

Wirtschaftlich übernimmt die Police zwei Aufgaben:

  • Zum einen wehrt sie unbegründete Ansprüche gegen die versicherte Person ab und trägt die Kosten für Anwältinnen, Anwälte, Sachverständige und Gerichte.
  • Zum anderen ersetzt sie berechtigte Vermögensschäden bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme. Versicherungsnehmer ist meist das Unternehmen, versicherte Personen sind die einzelnen Organmitglieder.

Aber was ist der konkrete Unterschied zwischen einer D&O-Versicherung und einer Vermögensschadenhaftpflicht? Beide Versicherungen sichern Sie vor finanziellen Folgen beruflicher Fehler ab, sprechen aber unterschiedliche Personengruppen an:

  • Die D&O-Versicherung gilt für Organe und leitende Angestellte, die für das eigene Unternehmen Entscheidungen treffen.
  • Die Vermögensschadenhaftpflicht richtet sich dagegen an freie Berufsgruppen, die im Auftrag externer Mandantinnen und Mandanten arbeiten, zum Beispiel Steuerberatung, Rechtsanwaltschaft, Wirtschaftsprüfung oder Architektur.

Das heißt: Während eine D&O-Versicherung Sie als Organ im eigenen Unternehmen absichert, greift die Vermögensschadenhaftpflicht bei Fehlern im Rahmen Ihrer beratenden oder dienstleistenden Tätigkeit gegenüber Mandantinnen und Mandanten.

Was zahlt die D&O-Versicherung und was nicht?

Die D&O-Versicherung deckt Vermögensschäden ab, die durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der versicherten Person bei der Leitungs- oder Überwachungstätigkeit entstehen. Sie kennt aber auch klare Grenzen. Die folgenden zwei Abschnitte zeigen Ihnen, welche Ansprüche die Police übernimmt und welche nicht.

  1. Innenhaftung – Ansprüche aus dem eigenen Unternehmen
    Die Innenhaftung ist der häufigste Anspruchstyp im D&O-Kontext. Das eigene Unternehmen verlangt von der versicherten Person Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung. Auslöser ist meist ein Wechsel in der Geschäftsführung, eine Insolvenz oder eine Aufsichtsratsentscheidung. Im Insolvenzfall tritt die Insolvenzverwaltung in die Rechte der Gesellschaft ein und prüft Ansprüche besonders konsequent.
  2. Außenhaftung – Ansprüche Dritter
    Die Außenhaftung betrifft Ansprüche von Gläubigerinnen bzw. Gläubigern, Vertragsparteien, Anlegerinnen bzw. Anlegern oder Behörden. Typische Beispiele sind Forderungen wegen Insolvenzverschleppung, Steuerhaftung nach § 69 AO oder Ansprüche von Sozialversicherungsträgern wegen nicht abgeführter Beiträge. Auch Klagen von Anlegerinnen oder Anlegern bei börsennotierten Gesellschaften fallen in diesen Bereich.

Auch die beste D&O-Police hat Ausschlüsse. Die folgenden Fälle sind in fast allen Bedingungswerken am Markt nicht versichert:

  • Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung: Wer bewusst gegen seine Pflichten verstößt, verliert den Versicherungsschutz. Solange der Vorsatz nicht rechtskräftig festgestellt ist, trägt der Versicherer in der Regel zunächst die Verteidigungskosten.
  • Strafen, Bußgelder, Geldauflagen: Diese sind aus rechtlichen Gründen grundsätzlich nicht versicherbar. Die Versicherung kann jedoch die Verteidigungskosten und zivilrechtliche Folgen abdecken.
  • Bereicherungsschäden: Vorteile, die sich die versicherte Person unrechtmäßig verschafft hat, zum Beispiel durch Untreue oder Bestechung, sind vom Schutz ausgeschlossen.
  • Personen- und Sachschäden: Solche Schäden deckt die klassische Betriebs- oder Produkthaftpflicht, nicht die D&O-Versicherung.
  • Bekannte Risiken bei Vertragsschluss: Schäden aus Vorfällen, die bei Antragstellung bereits bekannt waren und nicht angegeben wurden, sind regelmäßig ausgeschlossen.

Ein weiterer Punkt ist das Claims-made-Prinzip: Die D&O-Versicherung greift nur, wenn der Anspruch während der Vertragslaufzeit erstmals erhoben wird. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen oder bei einem Vertragswechsel ist deshalb auf eine ausreichende Nachhaftungsdeckung zu achten.

Für wen ist die D&O-Versicherung sinnvoll?

Sinnvoll ist die D&O-Versicherung für alle Personen, die in einem Unternehmen, einem Verein oder einer Stiftung Entscheidungen mit finanziellen Folgen treffen. Diese persönliche Haftung ist keine freiwillige vertragliche Vereinbarung, sondern ergibt sich bei diesen Positionen automatisch direkt aus dem Gesetz.

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH haften nach § 43 GmbHG mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes". Bereits leichte Fahrlässigkeit reicht aus, damit das Unternehmen sie persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Die D&O-Versicherung für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer deckt diese Pflichtverletzungen ab und übernimmt im Schadenfall die Verteidigungskosten. Das gilt auch dann, wenn sich Vorwürfe später als unbegründet erweisen.

Obwohl die Haftung jede Geschäftsführerin bzw. jeden Geschäftsführer trifft, wird die D&O-Police vor allem dann sinnvoll, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

  • Fremdgeschäftsführung: Sie führen die Geschäfte, halten aber keine oder nur geringe Anteile am Unternehmen. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer fordern Schäden im Ernstfall konsequent ein.
  • Mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer: Es gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung. Sie haften unter Umständen auch für Fehlentscheidungen Ihrer Kolleginnen und Kollegen.
  • Wachstums- oder Krisenphasen: Bei Restrukturierungen, hohen Investitionen oder drohender Schieflage steigt das Risiko von Fehlern – und damit die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter oder Gläubiger.
  • Komplexe Compliance-Vorgaben: Das Überwachen von Steuerrecht, Datenschutz (DSGVO) und Arbeitssicherheit birgt immense Haftungsrisiken bei operativen Versäumnissen.

Vorstände und Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft haften nach § 93 AktG noch strenger als die Führungsorgane einer GmbH. Sie haben die „Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung" anzuwenden. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, Ansprüche gegen den Vorstand zu prüfen und im begründeten Fall geltend zu machen. Auch Beirats- und Verwaltungsratsmitglieder werden in der Regel in die Police aufgenommen.

Die Absicherung dieses Personenkreises ist aufgrund der extremen Kontroll- und Leitungspflichten besonders kritisch, sobald folgende Faktoren eine Rolle spielen:

  • Börsennotierung oder Kapitalmarktorientierung: Fehlerhafte oder verspätete Ad-hoc-Meldungen sowie falsche Darstellungen im Lagebericht können immense Schadensersatzforderungen von Aktionärinnen und Aktionären nach sich ziehen.
  • Strategische Großprojekte: Transaktionen, internationale Expansionen oder der Aufbau neuer Geschäftsfelder bergen unüberschaubare finanzielle Risiken, die dem Vorstand als Pflichtverletzung ausgelegt werden können.
  • Überwachungskomplexität für Aufsichtsräte: Aufsichtsräte haften persönlich, wenn sie ihren Kontrollpflichten gegenüber dem Vorstand nicht nachkommen. Je komplexer das Geschäftsmodell, desto höher das Überwachungsrisiko.

Prokuristinnen und Prokuristen vertreten die Gesellschaft weitreichend nach außen und treffen Entscheidungen mit finanzieller Tragweite. Zwar unterliegen sie dem Arbeitnehmerhaftungsrecht, können bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz aber dennoch persönlich in Anspruch genommen werden. In der Regel werden sie über die Unternehmenspolice mitversichert. Voraussetzung ist die ausdrückliche Nennung im Versicherungsvertrag.

Ein Einschluss von Prokuristinnen und Prokuristen in die D&O-Versicherung kann insbesondere in folgenden Szenarien sinnvoll sein:

  • Weitreichende Vollmachten im operativen Geschäft: Das Risiko steigt erheblich, wenn Prokuristinnen und Prokuristen eigenständig Verträge mit hohem Gesamtvolumen unterzeichnen oder strategische Partnerschaften eingehen.
  • Leitung von Kernbereichen: Wer die Finanzen oder den gesamten Vertrieb steuert, trägt die Verantwortung für Fehlkalkulationen oder die fehlerhafte Prüfung von Vertragspartnern.
  • Grauzone zur Organhaftung: In der Praxis verschwimmen die Grenzen zwischen der Haftung als leitende Angestellte bzw. leitender Angestellter und der eines Organs schnell, wenn die Prokuristin oder der Prokurist faktisch geschäftsführend agiert.
  • Regressansprüche der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers: Bei grob fahrlässig verursachten Schäden sichert das Arbeitsrecht die Prokuristin oder den Prokuristen nicht mehr vollständig vor Schadensersatzforderungen des eigenen Unternehmens ab.

Vereinsvorstände haften für Vermögensschäden, die durch eine Pflichtverletzung entstehen. Bei rein ehrenamtlicher Tätigkeit greift die Haftungserleichterung nach § 31a BGB . Sie reduziert die Haftung gegenüber Verein und Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gegenüber Dritten wie Vertragsparteien oder Behörden bleibt die volle Haftung jedoch bestehen.

Ob eine D&O-Versicherung für einen Verein sinnvoll ist, hängt von Größe, Struktur und Aktivitäten der Organisation ab. Für einen kleinen Sport- oder Hobbyverein mit überschaubarem Budget reicht in der Regel eine Haftpflicht in Kombination mit einer Vermögensschadenhaftpflicht aus. Sobald jedoch eine der folgenden Bedingungen zutrifft, gewinnt eine D&O-Versicherung für den Vereinsvorstand an Bedeutung:

  • Erhebliches Vermögen: Der Verein verwaltet Vermögen, Fördergelder oder Drittmittel in nennenswerter Höhe.
  • Angestellte Mitarbeitende: Der Verein beschäftigt Personen mit eigenen Arbeitsverträgen.
  • Hauptamtlicher Vorstand: Der Vorstand wird gegen eine nennenswerte Aufwandsentschädigung tätig. Die Haftungserleichterung nach § 31a BGB greift dann nicht oder nur eingeschränkt.
  • Risikoreiche Projekte: Der Verein führt Projekte mit hohem finanziellem oder reputativem Risiko durch.
  • Komplexe Pflichten: Steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder gemeinnützigkeitsrechtliche Pflichten sind komplex. Es besteht das Risiko der persönlichen Vorstandshaftung nach § 69 AO.

Wann kann sich eine persönliche D&O-Versicherung lohnen?

In der Regel schließt das Unternehmen die D&O-Versicherung für seine Organmitglieder und Führungskräfte ab und übernimmt die Prämie. In bestimmten Konstellationen ist eine persönliche D&O-Versicherung eine sinnvolle Wahl. Sie wird vom Organmitglied selbst abgeschlossen und greift in folgenden Situationen:

  • Unzureichende Unternehmenspolice: Die Deckungssumme der Firmenpolice ist im Ernstfall zu niedrig oder enthält ungünstige Ausschlüsse. Eine persönliche Police schließt diese Lücke.
  • Interessenkonflikt im Schadenfall: Bei Streit zwischen Gesellschaftern oder mit dem Aufsichtsrat steht die Unternehmenspolice nicht zwingend auf Ihrer Seite. Die persönliche Police steht es immer.
  • Kleine Gesellschaften ohne D&O: Viele kleine GmbHs und Vereine verzichten auf eine D&O-Police. Wer persönlich abgesichert sein möchte, sorgt selbst vor.
  • Schutz nach dem Ausscheiden: Wenn die Nachhaftungsdeckung des ehemaligen Arbeitgebers ausläuft, schließt eine persönliche Police die Lücke.

D&O-Versicherung: Schadenbeispiele aus der Praxis

Wie häufig wird die Managerhaftung tatsächlich relevant? Die folgenden Schadenbeispiele zur D&O-Versicherung zeigen, dass die persönliche Absicherung kein theoretisches Risiko ist:

  • Verletzung der Sorgfaltspflicht: Eine Geschäftsführerin genehmigt eine Investition in eine neue Produktionsanlage, ohne die Auslastungsprognose ausreichend zu prüfen. Die Anlage wird nie ausgelastet und das Unternehmen verlangt Schadensersatz.
  • Insolvenzverschleppung: Ein Geschäftsführer stellt den Insolvenzantrag erst drei Monate nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Die Insolvenzverwaltung fordert sämtliche Zahlungen zurück, die nach Insolvenzreife geleistet wurden. Es handelt sich um einen typischen D&O-Schaden gemäß § 15b InsO.
  • Compliance-Verstoß: Ein Unternehmen erhält ein Kartellbußgeld in Millionenhöhe. Der Aufsichtsrat nimmt das Vorstandsmitglied in Regress, weil keine geeigneten Compliance-Strukturen eingerichtet wurden.
  • Steuerhaftung: Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden in einer Liquiditätskrise nicht rechtzeitig abgeführt. Das Finanzamt nimmt die Geschäftsführerin nach § 69 AO persönlich in Haftung.
  • Datenschutzverletzung: Durch eine Nachlässigkeit der IT-Leitung werden sensible Kundendaten geleakt. Vertragsparteien fordern Schadensersatz und stellen die Verantwortung der Geschäftsführung in Frage.
  • Fördervereins-Versäumnis: Die Vorstandsvorsitzende eines Fördervereins versäumt eine Verlängerungsoption eines Pachtvertrags zu günstigen Konditionen. Der Verein muss neue, teurere Verträge schließen und macht den Vorstand für die Mehrkosten persönlich verantwortlich.

Hinweis: Bei den genannten Fällen handelt es sich um fiktive und vereinfachte Praxisbeispiele zur Veranschaulichung der typischen Haftungsrisiken.

Wer als Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder Vorstand morgens das Büro betritt, trägt nicht nur die Verantwortung für das Unternehmen, sondern haftet auch persönlich mit dem eigenen Vermögen. Die D&O-Versicherung ist deshalb keine Formalie, sondern ein zentraler Baustein der persönlichen Absicherung. Bei MLP betrachten wir die D&O-Versicherung nie isoliert: Ihre MLP Beraterin oder Ihr MLP Berater analysiert mit Ihnen die individuelle Haftungslage und prüft gemeinsam Deckungssumme und Klauseln. So wird mit MLP aus Versicherungsschutz echtes D&O- Haftungsmanagement.

Firmenkundenberater der MLP Finanzberatung SE

Was kostet eine D&O-Versicherung?

Die Kosten einer D&O-Versicherung lassen sich nicht pauschal beziffern. Jede Prämie wird individuell kalkuliert und hängt vom Risikoprofil des Unternehmens ab. Eine kleine GmbH zahlt deutlich weniger als ein börsennotierter Großkonzern. Folgende Faktoren beeinflussen die Kosten:

  • Unternehmenskennzahlen
  • Branche
  • Rechtsform und Größe
  • Geschäftstätigkeit im Ausland
  • Vertragsstruktur
  • Schadenhistorie
  • Anzahl der versicherten Personen

Welche Police und welche Deckungssumme konkret zu Ihrer Position und Ihrem Unternehmen passen, ermitteln wir gemeinsam mit Ihnen. Ihre MLP Beraterin oder Ihr MLP Berater analysiert Ihre Haftungssituation, vergleicht passende Angebote aus dem Markt und begleitet Sie über die gesamte Vertragslaufzeit.

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Wie hoch sollte die Versicherungssumme in einer D&O-Versicherung sein?

Die Deckungssumme der D&O-Versicherung ist der entscheidende Hebel zwischen Beitrag und Schutz im Ernstfall. Eine zu niedrige Summe deckt weder Anwaltskosten noch Schadenersatz vollständig ab. Eine zu hohe Summe verursacht unnötige Prämie. Die passende Höhe der Versicherungssumme der D&O-Versicherung orientiert sich am potenziellen Schaden, nicht am Gehalt der versicherten Person:

  • Kleine GmbH und Start-up: Niedrigere Deckungssummen sind hier in der Regel ausreichend, sofern keine besonderen Risiken vorliegen.
  • Mittelständische Unternehmen: Die Summe steigt mit dem Umsatz und wird häufig in Schichten über mehrere Versicherer aufgeteilt.
  • Großunternehmen und börsennotierte AG: Hier sind erhebliche Deckungssummen üblich, oft kombiniert mit speziellen Klauseln für Kapitalmarktrisiken.
  • Verein, Stiftung oder Verband: Die Höhe wird an Vermögenslage, Fördervolumen und Risikoprofil der Organisation angepasst.

Was bedeutet der Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung?

Der Selbstbehalt in einer D&O-Versicherung meint den Anteil eines Schadens, den die versicherte Person im Ernstfall aus dem eigenen Vermögen beisteuern muss. Er wird im Versicherungsvertrag fest geregelt und fällt pro Schadenfall an. Während der Selbstbehalt für GmbH-Geschäftsführerinnen bzw. -Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Vereinsvorstände frei verhandelbar ist und oft sogar komplett weggelassen wird, macht der Gesetzgeber bei AG-Vorständen eine strikte Ausnahme.

D&O-Selbstbehalt für Vorstände – Pflicht aus dem Aktiengesetz

Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft schreibt § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG einen gesetzlichen Mindest-Selbstbehalt vor. Dieser beträgt 10 % des Schadens, gedeckelt auf höchstens das 1,5-fache der jährlichen Festvergütung. Da das Unternehmen diesen Selbstbehalt nicht für den Vorstand übernehmen darf, trifft das finanzielle Risiko die Vorstandsmitglieder im Schadenfall direkt und persönlich.

D&O-Selbstbehalt – die private Absicherung

Die persönliche D&O-Versicherung bietet Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit, ihr individuelles Haftungsrisiko gezielt zu reduzieren. Sie ergänzt die Unternehmens-D&O, indem sie den gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt absichert und so eine potenzielle finanzielle Belastung im Schadenfall minimiert. Da die Police privat abgeschlossen und bezahlt wird, erfüllt sie die gesetzlichen Anforderungen uneingeschränkt. Für Vorstände ist sie damit ein wesentliches Instrument zum Schutz ihres Privatvermögens.

D&O-Haftungsmanagement bei MLP

Die D&O-Versicherung ist ein komplexes Produkt. Standardlösungen passen selten zu individuellen Strukturen, denn jede Police kennt unterschiedliche Bedingungen, Ausschlüsse und Klauseln. MLP versteht sich daher nicht als Tarifvermittler, sondern als Partner für ein ganzheitliches D&O-Haftungsmanagement. Wir bieten Ihnen:

  • Risikoanalyse: Wir bewerten gemeinsam Ihre Haftungssituation nach Rechtsform, Branche, Umsatz, Beteiligungsstruktur und individuellem Risikoprofil.
  • Bedarfsermittlung: Wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen, welche Versicherungssumme und welche Klauseln zu Ihrer Lage passen. Dazu gehören auch Nachhaftung, Selbstbehalt und die Einbindung von Tochtergesellschaften.
  • Marktauswahl: MLP hat Zugang zu zahlreichen Versicherungsgesellschaften und sondiert den Markt für Sie.

Sprechen Sie mit Ihrer MLP Beraterin oder Ihrem MLP Berater über die passende Lösung. Wir nehmen uns Zeit und finden gemeinsam den passenden Schutz für Sie und Ihr Management. So entsteht aus Versicherungsschutz echter Bilanzschutz für Ihr Unternehmen – denn ein Schadenfall trifft selten nur die einzelne Person.

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Fazit: D&O-Versicherung als persönliche Sicherheit für Organmitglieder und Führungskräfte

Wer in einer GmbH, AG, einem Verein oder einer Stiftung Verantwortung übernimmt, haftet im Schadenfall mit dem eigenen Vermögen. Die D&O-Versicherung ist deshalb für Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Vereinsvorstände keine optionale Ergänzung, sondern ein zentraler Baustein der persönlichen Absicherung. Sie wehrt unberechtigte Forderungen ab, ersetzt berechtigte Schäden und finanziert die Verteidigung im Streitfall.

Die passende Gestaltung der Versicherung hängt von Ihrem individuellen Risikoprofil ab. Sprechen Sie mit Ihren MLP Beraterinnen und MLP Beratern über Ihre Haftungssituation und finden Sie gemeinsam die passende D&O-Police.

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Häufige Fragen zur D&O-Versicherung

In den meisten Fällen schließt das Unternehmen die D&O-Versicherung für seine Organmitglieder und Führungskräfte ab und übernimmt auch die Prämie. Vereine schließen sie für ihren Vorstand ab. Daneben gibt es die persönliche D&O-Versicherung, die das einzelne Vorstands- oder Geschäftsführungsmitglied selbst finanziert.

Nur dann, wenn eine Nachhaftungsdeckung vereinbart ist. Die D&O-Versicherung folgt dem Claims-made-Prinzip. Versichert sind Ansprüche, die während der Vertragslaufzeit erstmals erhoben werden. Beim Ausscheiden sollten Sie Nachmeldefristen prüfen. Lassen Sie sich die Frist schriftlich bestätigen.

Ja, denn auch in dieser Situation besteht eine persönliche Haftung gegenüber Dritten, gegenüber der Insolvenzverwaltung, gegenüber dem Finanzamt und gegenüber Sozialversicherungsträgern.

Ja, Sie können sich vor Antritt eines Geschäftsführungs-, Vorstands- oder Aufsichtsratsmandats die bestehende D&O-Police vorlegen oder den Abschluss vertraglich zusichern lassen. Üblich ist eine Klausel im Anstellungsvertrag, die Deckungssumme, Nachhaftung und Bedingungen regelt.

Das hängt von der Police ab. Standardverträge decken meist nur deutsche Gesellschaften. Bei internationalen Konzernstrukturen sind Master-Policen mit lokalen Tochterpolicen üblich, insbesondere bei Auslandstöchtern in den USA, wo das Haftungs- und Klagerisiko deutlich höher ist. Prüfen Sie den geografischen Geltungsbereich Ihrer Police und ob alle relevanten Tochtergesellschaften mitversichert sind.

Für einen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine D&O-Versicherung nicht zwingend erforderlich, aber häufig dennoch häufig sinnvoll. Der größte Nutzen liegt weniger in der Absicherung gegen Ansprüche der eigenen Gesellschaft, sondern vielmehr im Schutz vor Ansprüchen von Insolvenzverwaltern, Behörden, Sozialversicherungsträgern, Gläubigern oder sonstigen Dritten.

Je größer Ihr Gesellschafteranteil, desto geringer ist häufig das Risiko einer Inanspruchnahme durch die eigene Gesellschaft. Die persönliche Organhaftung gegenüber Insolvenzverwaltern, Behörden, Gläubigern oder Minderheitsgesellschaftern bleibt jedoch bestehen.

Daher ist eine D&O-Versicherung für einen Mehrheitseigner und Organträger insbesondere dann sinnvoll, wenn erhebliche Unternehmenswerte, Mitarbeitende, Fremdkapitalgeber oder komplexe Haftungsrisiken vorhanden sind. Sie dient in diesen Fällen vor allem dem Schutz des privaten Vermögens vor den finanziellen Folgen von Managementfehlern.

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