Wer kann in Elternzeit gehen?
Sowohl Mütter als auch Väter können nach der Geburt eines Kindes in Elternzeit gehen. Das Recht dazu ist im BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) verankert. Der Arbeitgeber zahlt währenddessen kein Gehalt, stattdessen wird es in den ersten 12-14 Monaten durch das Elterngeld ersetzt.
Auch für Adoptiv- oder Pflegekinder gilt das Recht. Die einzige Bedingung ist, dass seitens des Elternteils ein Arbeitsvertrag nach deutschem Arbeitsrecht vorliegt. Ansonsten besteht das Recht auf Elternzeit unabhängig von der Dauer und Art der Beschäftigung, also in all den folgenden Bereichen:
- Vollzeit
- Teilzeit
- Tätigkeit im Home Office
- Nebenbeschäftigung
- Ausbildung
- Studierendenjob
Gut zu wissen: Können Mütter oder Väter nicht selbst in Elternzeit gehen, ist auch die Beantragung durch die Großeltern möglich.
Gute Planung ist alles
Ein Antrag auf Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor deren Start schriftlich und eigenhändig unterschrieben beim Arbeitgeber gemeldet werden. Das ist relativ knapp und lässt dem Arbeitgeber wenig Flexibilität – daher empfiehlt es sich, trotz der Frist so früh wie möglich Bescheid zu geben, um ein gutes Arbeitsklima zu erhalten. Im Antrag muss der genaue Zeitraum stehen, für den die Elternzeit beantragt wird.
Die Dauer der Elternzeit pro Kind beläuft sich auf maximal 36 Monate, der Mutterschutz wird dabei auf die Elternzeit angerechnet.
Chef kann nur in bestimmten Fällen absagen
Die Elternzeit muss für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes gewährt werden. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann nur dann Widerspruch einlegen, wenn zwingende Gründe seitens des Betriebes vorliegen und die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Kindeslebensjahr genommen wird.
Regelungen während und nach der Elternzeit
Während der Elternzeit gibt es kein Gehalt von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, sondern lediglich die staatliche Sozialleistung für Eltern - das Elterngeld. Allerdings genießt der Elternteil, der die Auszeit nimmt, währenddessen einen Kündigungsschutz. Zudem muss anschließend die Rückkehr in die Firma gewährleistet sein – es darf jedoch ein anderer Job sein als zuvor, sofern dieser gleichwertig ist. Eine schlechtere Position ist unzulässig.
Fazit: Gut organisierte Elternzeit kann nur gelingen
Wer den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin rechtzeitig über die Elternzeit informiert, bekommt bei der Auszeit für die Kinder in der Regel keine Probleme. Kündigungsschutz und eine sichere Rückkehr in den Job sind gute Aussichten für die frisch gebackenen Eltern. Auch eine Verlängerung kann in der Regel problemlos erfolgen, sofern die Frist für den Antrag eingehalten wird.