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Datum
22.11.2023

2024: Das ändert sich rund um Immobilien und Steuern

Das neue Jahr bringt wieder wichtige Änderungen mit sich. Erfahren Sie, welche Neuerungen ab Januar 2024 in den Bereichen Immobilien und Steuern gelten.

2024: Das ändert sich rund um Immobilien und Steuern
(GettyImages/Wipada Wipawin)

Diese Änderungen gibt es im Bereich Immobilien:

Neues Gebäudeenergiegesetz: Pflichten und staatliche Förderungen

Um das Heizen in Deutschland in Zukunft unabhängiger von fossilen Brennstoffen und damit klimafreundlicher zu machen, gelten im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab dem nächsten Jahr verschiedene Vorschriften. Wer ab dem 1. Januar 2024 einen Bauantrag für einen Neubau in einem Neubaugebiet stellt, muss eine Heizung installieren, die auf mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien basiert (etwa in Form einer elektrischen Wärmepumpe oder auf der Basis von Solarthermie). Außerhalb von Neubaugebieten wird diese Regelung frühestens ab 2026 gelten.

Für Bestandsimmobilien gilt: Funktioniert die Heizung noch oder lässt sich reparieren, ist kein Austausch vorgeschrieben. Bei einem irreparablen Defekt einer bestehenden Gas- oder Ölheizung gelten pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen.

Ein nachhaltiger Heizungstausch wird außerdem staatlich gefördert: Alle, die ab dem 1. Januar 2024 auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigen, erhalten 30 Prozent der Investitionskosten als Grundförderung. Weitere Fördermittel gibt es für diejenigen, die frühzeitig, also bis Ende 2028, umsteigen (20 Prozent) und für Personen mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr (30 Prozent). Maximal ist eine Gesamtförderung von 70 Prozent möglich. Für Mieterinnen und Mieter gibt es außerdem eine Deckelung der Heizungstauschkosten auf 50 Cent pro Quadratmeter und Monat.

Eigenheimrenten-Förderung: "Wohn-Riester" für energetische Baumaßnahmen

Ab dem 1. Januar 2024 darf die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) nicht ausschließlich wie bisher zum Aufbau von Eigenkapital, zur Tilgung eines Darlehens oder zur altersgerechten Sanierung genutzt werden, sondern auch für energetische Sanierungs- und Umbaumaßnahmen wie die Erneuerung der Heizungsanlage oder für Wärmedämmungen. Voraussetzung ist, dass man Eigentümer ist, selbst in der Immobilie wohnt und diese sich in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum befindet. Zu beachten ist außerdem, dass das Riester-Guthaben nur direkt für die energetischen Sanierungsmaßnahmen genutzt werden darf; die Tilgung von Darlehen, die für eine energetische Sanierung aufgenommen wurden, ist mit dem Riester-Guthaben nicht möglich.

Degressive Abschreibung für 2024 geplant

Das geplante Wachstumschancengesetz sieht vor, die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) befristet bis 2030 für alle Bauprojekte ab dem 1. Oktober 2023 im Wohnungsbau wieder einzuführen. Dies ermöglicht, im ersten Jahr sechs Prozent der Investitionskosten und in den Folgejahren jeweils sechs Prozent des Restwerts steuerlich geltend zu machen. Dies soll ausschließlich für neu gebaute oder erworbene Wohnungen und Wohngebäude ab dem Effizienzstandard 55 gelten. Jedoch steht die endgültige Verabschiedung noch aus.

Das ändert sich bei der Steuer zum 1. Januar 2024:

Inflationsausgleichsgesetz: Auswirkungen auf Grund- und Kinderfreibetrag sowie Solidaritätszuschlag

Das Inflationsausgleichsgesetz sorgt für etliche Änderungen. Der Grundfreibetrag wird zum 1. Januar 2024 von 10.908 auf 11.604 Euro erhöht. Damit unterliegen Einkommen unterhalb dieser Grenze nicht der Besteuerung. Auch der Kinderfreibetrag steigt von 6.024 auf 6.384 Euro. Beim Solidaritätszuschlag gibt es ebenfalls Anpassungen. Dieser war bereits 2021 für etwa 90 Prozent der Steuerzahler vollständig weggefallen. Für die verbliebenen Zahler steigt die Freigrenze ab Januar 2024 um weitere 587 Euro auf 18.130 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 36.260 Euro (Zusammenveranlagung).

„Die Anpassungen im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes werden bewirken, dass Verbraucher im nächsten Jahr mehr ‚Netto‘ von ihrem ‚Brutto‘ auf dem Konto haben werden. Ich empfehle, mit diesem Plus die Lücke zu schließen, die aufgrund der Inflation in der Rente entstanden ist – beispielsweise durch eine Investition in die betriebliche Altersvorsorge. Durch die Entgeltumwandlung sparen Arbeitnehmer hier Steuer- und Sozialabgaben ein und profitieren somit in Kombination mit einem Arbeitgeberzuschuss von einer besonders effektiven Vorsorgemöglichkeit, und zwar ganz ohne den Einsatz von Nettoliquidität“, sagt Ralf Raube, Vorstand des Geschäftsbereichs TPC Betriebliche Vorsorge in der MLP Gruppe.

Mini- und Midijob: Weitere Entlastung für Geringverdiener möglich

Sollte der Mindestlohn wie von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht werden, hätte diese Erhöhung auch die Verschiebung der Obergrenze für Minijobs zur Folge. Diese würde ab Januar 2024 voraussichtlich von 520 auf 538 Euro monatlich ansteigen. Ein Midijob würde dann ab 538,01 Euro starten; die Obergrenze von 2.000 Euro würde sich hier jedoch nicht erhöhen.

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