Vermögensübertragungen regeln Sie individuell über eine Schenkung oder ein Testament. Ohne letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags greift im Todesfall automatisch die gesetzliche Erbfolge. Es ist deshalb wichtig, sich frühzeitig darüber Gedanken zu machen, ob die gesetzliche Erbfolge den persönlichen Verhältnissen und Wünschen entspricht. Oder ob man die Vermögensnachfolge nach eigenen Vorstellungen gestalten will.
Wir informieren Sie gern dazu, inwieweit es für Sie empfehlenswert ist, Ihre Vorstellungen über eine Schenkung oder ein Testament zu regeln. Hierfür zieht MLP einen Kooperationsanwalt hinzu oder begleitet Sie auch gerne zu dem Anwalt Ihrer Wahl.
Mit folgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick zum Thema Testament. Sie ersetzen jedoch keine anwaltliche und steuerliche Beratung.
Unser zertifizierter MLP Ruhestandsberater Thorsten Petrausch aus der Geschäftsstelle Bamberg zeigt exemplarisch, wie MLP generationenübergreifend berät.
Testament: Was kann ich regeln?
So klären Sie Ihre Vermögensnachfolge
Was regelt die gesetzliche Erbfolge? Wer bekommt einen Pflichtteil? Sollten wir ein Berliner Testament aufsetzen? Das deutsche Erbrecht ist komplex. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Testament auf einen Blick.
Warum brauche ich ein Testament?
Über ein Testament klären Sie frühzeitig, was im Fall Ihres Todes mit Ihrem Vermögen passiert. Sie stellen damit sicher, dass Ihr Erbe nach Ihren persönlichen Vorstellungen weitergegeben wird. Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge.
Wie erstellt man ein Testament?
Damit ein Testament gültig ist, muss es spezielle Erfordernisse erfüllen. Grundsätzlich können Sie zwischen zwei Varianten wählen:
- Das eigenhändige Testament muss komplett handschriftlich geschrieben und mit Vor- und Zunamen unterzeichnet sein. Außerdem empfiehlt sich, auch Ort und Datum darauf zu vermerken.
- In einem öffentlichen oder notariellen Testament hält ein Notar den letzten Willen fest, den der Erblasser ihm mündlich oder in einem von einem Anwalt angefertigten Schriftstück erklärt hat.
Aufbewahren können Sie Ihr Testament überall. Am besten aber im Amtsgericht oder beim Notariat. Auch eine Registrierung beim Zentralen Testamentsregister ist möglich.
Was besagt die gesetzliche Erbfolge?
Nach dem deutschem Erbrecht erben ausschließlich Verwandte sowie Ehepartner oder Partner in eingetragener Lebensgemeinschaft. Dabei sind nicht alle Verwandten gleich erbberechtigt. Das Gesetz unterteilt sie in verschiedene Ordnungen. Stets gilt: So lange es Erben aus einer zum Erblasser näheren Ordnung gibt, sind ausschließlich diese erbberechtigt.
Erben 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder, Kindeskinder etc.). Kindeskinder erben jeweils nur, wenn alle Kinder verstorben sind oder das Erbe ablehnen.
Erben 2. Ordnung: Eltern des Verstorbenen sowie deren Kinder und Kindeskinder (also Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers).
Erben 3. Ordnung: Großeltern sowie deren Kinder und Kindeskinder (also Tante, Onkel, Cousins etc.). Erben der 4. Ordnung sind entsprechend Urgroßeltern, Kinder und Kindeskinder etc.
Der überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ist neben den Kindern des Erblassers zu einem Viertel gesetzlich erbberechtigt, neben Verwandten der 2. Ordnung und Großeltern zur Hälfte. Haben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand gelebt, erhöht sich der Erbteil um ein Viertel. Gibt es keine Verwandten 1. oder 2. Ordnung, erbt der Partner alles.
Wer bekommt einen Pflichtteil?
Nahen Angehörigen, die im Testament nicht bedacht sind, steht die Hälfte des gesetzlichen Erbes zu: der sogenannte Pflichtteil. Er gilt für Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel und Eltern des Verstorbenen.
Erbschaftssteuer und Freibeträge?
Ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil etc.) und dem Verwandtschaftsverhältnis von Erblasser und Erbe. Dabei wird zwischen drei unterschiedlichen Steuerklassen unterschieden.
Entrichtet wird die Erbschaftssteuer auf den Nettowert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge – sie unterscheiden sich ebenfalls nach dem Personenkreis. Für Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder gelten in einigen Fällen Versorgungsfreibeträge und sachliche Steuerbefreiungen. Auch Häuser oder Eigentumswohnungen bleiben für sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen zur Erbschaft, Schenkung und zum Testament erhalten Sie in unserer Broschüre Finanzielle Ruhestandsplanung. Diese Informationen geben einen Überblick zum Thema. Sie ersetzen jedoch keine anwaltliche und steuerliche Beratung.
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Unsere MLP Berater beraten Sie zu den finanziellen Fragestellungen und ziehen für rechtliche und steuerrechtliche Themen Ihren Rechtsanwalt und Steuerberater hinzu.